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Habe mal eine blöde Frage:

Ich habe überall schon gelesen, dass man bei einer Flugstornierung oder einer Flugverspätung Entschädigung geltend machen kann. Gibt es Schadensersatz auch bei einer Flugvorverlegung?

Unser Flug wurde von spätabends auf nachmittags vorverlegt. Eigentlich war uns das sogar ganz recht, nur hatten wir dadurch Schwierigkeiten vor Ort wegen der Abholung und einer zusätzlichen Übernachtung. Die Fluggesellschaft hat uns in ziemlich barschem Ton abgewiesen und nur gemeint, da gibt es nichts für. Wir hatten aber auf jeden Fall extra Kosten von 209,45 Euro für den Mietwagen und 190 Euro für das Hotel. Ich bin der Meinung, dass die Fluggesellschaft das wenigstens zahlen muss.

Gibt es eine Vorschrift, die auch eine Entschädigung bei einer Flugvorverlegung oder einer Flugzeitenänderung nach vorne, also bei einem früheren Flug, zuspricht?

besten dank!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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6 Antworten

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Guten Tag,

 

eine Vorverlegung eines Fluges kann je nach Situation sehr unterschiedliche Ansprüche nach sich ziehen. Genaue Ergebnisse können dabei derzeit nicht vorhergesehen werden.

 

Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht zunächst nur Fälle der Annullierung oder der Verspätung eines Fluges vor. Die Vorverlegung eines Fluges ist hiervon also prinzipiell nicht erfasst. Allerdings wird eine große Vorverlegung – ähnlich wie eine große Verspätung – wie eine Annullierung des Fluges behandelt. Während eine große Verspätung bereits bei drei Stunden vorliegt, muss eine erhebliche Vorverlegung den Flug um einen größeren Zeitraum nach vorne verlegen. Zehn Stunden wurden hierbei in jedem Fall als ausreichend angesehen, drei Stunden hingegen nicht. Ihrer Frage entnehme ich, dass die Vorverlegung in Ihrem Fall zwischen drei und zehn Stunden lag. Wie genau dies rechtlich beurteilt wird, lässt sich daher nicht mit Sicherheit sagen.

Weiterhin ist entscheidend, wann Sie über die Vorverlegung informiert wurden. Ist dies mindestens zwei Wochen vor Antritt des Fluges geschehen, so haben Sie keine Ansprüche gemäß Art. 5 der Fluggastrechteverordnung (In Art. 5 sind weitere Fälle geschildert mit kürzeren Informationszeiten, diese sind in Ihrem Fall jedoch nicht relevant).

Für den Fall, dass die Vorverlegung wie eine Annullierung behandelt wird, hätten Sie in jedem Fall den von Ihnen bereits genannten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung abhängig von der Flugdistanz.

 

Auch das Vorliegen weiterer Ansprüche, in Ihrem Fall der Erstattung für Hotel- und Mietwagenkosten, hängen davon ab, ob die Verlegung wie eine Annullierung behandelt werden wird. Nach der Fluggastrechteverordnung hat ein Unternehmen bei einer Flugannullierung die daraus entstandenen zusätzlichen Hotelkosten sowie die Fahrt zum Hotel zu übernehmen. Umgekehrt gilt: Wird die Verlegung nicht wie eine Annullierung gewertet, so kommt auch hier die Fluggastrechteverordnung nicht zum Tragen und der Ersatz Ihrer Kosten würde schwieriger. Sie müssten nach § 280 I BGB dann belegen, dass die Airline die Verlegung zu vertreten hat. Aufgrund der komplexen Abläufe im Luftverkehr wird dies regelmäßig sehr schwierig.

 

Zusammengefasst: Eine Ausgleichszahlung hängt von der Dauer der Vorverlegung ab, sowie davon, ob Sie frühzeitig über diese informiert wurden. Gleiches gilt für den Ersatz Ihrer Kosten.

 

Urteile:

 

AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10

(zu finden mit der Google-Suche unter "512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

 

Eine Vorverlegung eines Fluges von 10 Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln. Entsprechend kommen auch die Ansprüche bei einer Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung in Betracht.

 

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07

(zu finden mit der Google-Suche unter "431 C 11621/07 reise-recht-wiki")

 

Entstehen durch eine Annullierung zusätzliche Hotelkosten, muss die Airline diese Kosten tragen. Wenn ein Passagier zunächst selbst ein Hotel gebucht hat, kann er diese Kosten von der Airline zurückverlangen.

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Hallo Fragesteller,


 

Flugzeitenänderungen kommen im täglichen Luftverkehr sehr häufig vor. In Ihrem Fall kommt es nun darauf an, wie weit der Flug vorverlegt wurde und wann Sie darüber informiert wurden.

Bei einer Verspätung oder wie in Ihrem Fall bei einer Vorverlegung des Fluges um mindestens 10 Stunden, handelt es sich vielmehr um eine Annulierung des Fluges und Sie haben andere Ansprüche als bei einer bloßen Verlegung von 3 Stunden.


 

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
(bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")


 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")


 

Weiterhin unterscheiden sich Ihre Ansprüche je nachdem, wann Sie benachrichtigt wurden. Wurden Sie mindestens 14 Tage vor Flugantritt informiert haben Sie keine Anprüche auf Ausgleichsleistungen. Wurden Sie allerdings erst kurz vorher über die Verschiebung benachrichtigt, ergeben sich wiederum andere Möglichkeiten, wie etwa die Umbuchung auf Alternativflüge oder eine Stornierung etc. (Wie gesagt: Es kommt darauf an, wann genau Ihnen die Mitteilung zuging!)


 

Ob Sie die Kosten für den Mietwagen und die Hotelübernachtung vom Luftfahrtunternehmen getragen werden müssen, kommt auch darauf an, ob es sich in Ihrem Fall um eine Flugannullierung handelt oder nicht. Bei einer Annullierung steht Ihnen dieser Anspruch zu, andernfalls werden Sie kaum Chancen haben das Geld dafür erstattet zu bekommen.


 

Vgl. AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07

Entstehen durch eine Annullierung zusätzliche Hotelkosten, muss die Airline diese Kosten tragen. Wenn ein Passagier zunächst selbst ein Hotel gebucht hat, kann er diese Kosten von der Airline zurückverlangen.
(bei Google-Suche zu finden unter: "431 C 11621/07 reise-recht-wiki")

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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Lieber Fragesteller,

 

auch bei einer Flugvorverlegung können Ansprüche geltend gemacht werden. Eine erhebliche Flugvorverlegung wird jedoch bereits als eine Annullierung angesehen.

 
BGH-X ZR 59/14 (einfach zu finden bei google unter:„ reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden-und dem Reisenden laut EU- Fluggasrechte-Verordnung somit Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zustehen können. 

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
 
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“
 
 
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
 
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
 
 
Bei einer Annullierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie  erhalten:
 
1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 
 
2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 
 
3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn
 
a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
 
b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der       planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
 
c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
 
 
 

 

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British Airways Flugannulierung Ersatzflug früher
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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie mussten die Flugänderung nicht akzeptieren. Sie haben Anspruch auf Ersatz aller Ihnen entstandener Kosten und Aufwendungen aus der Flugverlegung: 209,45 Euro für den Mietwagen und 190 Euro für das Hotel.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind die Flugänderungen wesentlich und unzumutbar (auch wenn diese Ihnen subjektiv sogar vielleicht genehm waren, es kommt auf die objetive Bewertung an).

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt die Airline den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250, 400 bzw. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung nicht akzeptieren und können sämtliche Unkosten erstattet verlangen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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