Guten Tag,
prinzipiell liegt es im Ermessen der Airline, für welche Flugplätze Gutscheine angeboten werden.
Es kann daher tatsächlich sein, dass ein Gutschein unter bestimmten Bedingungen nicht mehr eingelöst werden kann, obwohl noch Plätze verfügbar sind. Airlines neigen beispielsweise dazu, ihre Flugzeuge überbuchen zu lassen, um stornierte Plätze noch mit „nachrückenden“ Fluggästen füllen zu können. Es ist gut möglich, dass in solchen Fällen Gutscheininhaber davon ausgeschlossen sind.
Rechtlich gibt es keine speziellen Regelungen, was Fluggutscheine betrifft. Vieles muss dabei vertraglich geregelt werden. Daher sollten Sie noch einmal die Vertragsbedingungen zu dem Gutschein auf Klauseln prüfen, die dessen Verwendung einschränken. Ob diese Regelungen im Vertrag rechtmäßig sind, kann ich, ohne die Vertragsbedingungen gesehen zu haben, nicht beurteilen. Denkbar ist dies allerdings.
Condor ist zudem gesetzlich ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, den Gutschein in Geld umzutauschen und wird dies vermutlich auch in den Vertragsbedingungen ausgeschlossen haben.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie nichts tun können. Denn Sie haben den Gutschein offenbar aufgrund einer Flugverspätung erhalten. Häufig tun Airlines dies, um sich von fälligen Ansprüchen ihrer Passagiere befreien zu können. Sofern bei dieser Verspätung jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, musste Condor Ihnen eine Ausgleichszahlung erbringen. Condor behauptet zwar, hierzu im konkreten Fall nicht verpflichtet zu sein („alle vertretbaren Maßnahmen wurden ergriffen“), dies muss jedoch nicht bedeuten, dass Sie diesen Ausgleichsanspruch nicht haben.
Ich empfehle daher, die Ausgleichszahlung von Condor zu verlangen. Je nach Flugdistanz beträgt der Anspruch 250, 400 oder 600€ - da Condor „aus Kulanz“ einen Gutschein in Höhe von 400€ ausgestellt hat, gehe ich davon aus, dass Ihr Anspruch auch in Höhe von 400€ vorliegt.
Wenn Sie die 400€ erhalten, verliert Ihr Gutschein im Gegenzug jedoch an Gültigkeit.
Aus der Tatsache, dass Sie einen Gutschein erhalten haben, kann nicht geschlossen werden, dass der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung verfallen ist. Denn erstens wurde der Gutschein Ihnen einfach zugeschickt, d.h. Condor versucht so einseitig die Sache für erledigt zu erklären, zweitens hat sich spätestens jetzt herausgestellt, dass der Gutschein kein adäquater Ausgleich für eine Flugverspätung ist. Als Indiz dafür, dass Sie mit dem Gutschein einverstanden wären, würde etwa gelten, dass Sie ihn erfolgreich einlösen konnten. Dies funktioniert hier bereits nicht mehr.
Fazit: Es ist zwar möglich, dass der Gutschein selbst, so wie er ist, seine Gültigkeit hat, allerdings sollten Sie stattdessen versuchen, Ihre Ausgleichszahlung zu erhalten. Damit ist Ihnen besser geholfen.
Urteile:
AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az 4 C 0516/11
(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)
Bei einer großen Verspätung, die nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände entsteht, haben Passagiere einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung. Zwar kann eine Airline „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ stattdessen Fluggutscheine anbieten, dies ändert jedoch nichts an dem Anspruch selbst.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2011, Az I-12 U 58/10
(zu finden über die Google-Suche „I-12 U 58/10 reise-recht-wiki“)
Nimmt ein Passagier ein außergerichtliches Vergleichsangebot von der Airline an, so kann er anschließend nicht mehr vor Gericht seine ursprünglichen Ansprüche einklagen. Als Annahme gilt beispielsweise, wer einen Scheck oder einen Gutschein bereits eingelöst hat.