Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Flug mit Air France von Paris nach Punta Cana wurde, wegen einer Verspätung auf Ihrem Hinflug nach Paris von 55 Minuten, auf den darauffolgenden Tag umgebucht. Sie hatten deshalb eine Verspätung von 22 Stunden bei Ihrer Ankunft in Punta Cana.
Ihre Fragen beziehen sich auf die Ihnen möglicherweise zustehenden Entschädigungen.
> Ausgleichszahlungen bei verpasstem Anschlussflug
Ihnen könnten Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 zustehen.
Der Flug von Ihrem Startpunkt und Paris hatte lediglich etwa eine Stunde Verspätung. Bei einer solch geringen Verspätung können Sie wohl eher keine Ausgleichszahlungen geltend machen.
Doch anders könnte es bei Ihrem umgebuchten Weiterflug und der dann folgenden Verspätung von 22 Stunden am Zielort in Punta Cana sein.
Dazu folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
Es ist folglich allein Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich, und Ihnen könnten Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen.
Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Diesbezüglich konnte ich Ihrer Nachricht aber keine Informationen entnehmen.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro (pro Fluggast) haben. In Ihrem Fall wären das Ihrer Rechnung nach dann für 4 Fluggäste zutreffend 2400 Euro.
> Anspruch auf Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9 der EU-VO in Anspruch nehmen, wie Mahlzeiten, Erfrischungen und eine Hotelunterbringung. Eine Unterbringung in einem Hotel wurde Ihrer Nachricht nach von Air France ja bereits übernommen.
> Reisepreisminderung
Bei Ihrer Buchung handelt es sich um eine Pauschalreise. Deshalb haben Sie wahrscheinlich außerdem die Möglichkeit eine Reisepreisminderung oder Schadensersatzforderung, aufgrund von entgangener Urlaubsfreude, gegenüber Ihrem jeweiligen Reiseveranstalter geltend zu machen.
Dazu folgendes Urteil:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2009, Az 2-24 S 177/08
(einfach zu finden über die Google-Suche „Az.: 2-24 S 177/08 reise-recht-wiki“)
Führt eine Flugverspätung auf einer Pauschalreise dazu, dass ein Reisetag verloren geht (hiervon ist bei einer Verspätung von nahezu einem Tag auszugehen), dann können Reisende den Reisepreis um den Betrag für diesen Tag mindern und diesen bereits gezahlten Betrag zurückfordern. Zusätzlich steht Reisenden unter Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude zu.