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hallo zusammen,

uns ist folgendes passiert:

wir flogen am 23.04. mit condor de 4188 von frankfurt richtung kuba.

nach über 2 stunden flug kehrte die maschine wegen eines technischen problems (angeblich funktionierte das navi für den atlantiküberflug nicht richtig) nach frankfurt zurück. laut personal bestand keinerlei sicherheitsrisiko, dennoch wurden wir beim landeanflug von der flughafenfeuerwehr ( ca. 8 fahrzeuge) empfangen und zum gate begleitet.

das technische problem war (aussage crew) nach einer stunde behoben.

das flugzeug startete aber erst am nächsten morgen nach einer nacht im hotel mit über 21 stunden verspätung nach kuba, so dass der erste urlaubstag verloren war.

nun meine frage, steht uns von condor eine entschädigung zu? laut dem flyer den wir von condor bekamen wäre eine entschädigung bei sicherheitsproblemen ausgeschlossen. stimmt das in diesem fall, oder wollen die nur von forderungen abhalten?

hat hier jemand erfahrung in so einem fall und kann uns einen tip geben, was wir unternehmen sollen?

welche rechtsanwaltskosten(wir haben keine rechtschutzversicherung) kommen auf uns zu, falls wir vor gericht gehen und dort verlieren?

vielen dank schon ein mal für eure antworten und tipps.

 

http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/indexhessen34938.jsp?rubrik=36082&key=standard_document_55198703
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
Bearbeitet von
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14 Antworten

0 Punkte

Bei uns war es wie bei so vielen anderen auch: Wir waren unsicher, weil wir uns mit juristischen Dingen überhaupt nicht auskennen. Mein Mann hat dann an Condor geschrieben, dass wir wegen der Verspätung die 1000 € nach den EU Fluggastrechten der EU Richtlinie 261/04 wünschen. Condor blockte erst ab, es würde dauern. Als wir dann nicht nachließen, hat uns Condor einen Fluggutschein über 1000 € angeboten. Da waren wir eigentlich schon zufrieden, aber diese Condor Fluggutscheine haben ja tausend Haken und wir fühlten uns durch andere, die gegen Condor schon gewonnen hatten auch bestärkt: Man hat ja einen Anspruch auf Geld (also Überweisung).

Fast hätte Condor uns so verunsichert, dass wir aufgegeben hätten. Zum Glück hat mir meine Bekannte einen Link zu Foren geschickt, wo viele Condor Verbraucher schon gegen Condor die Entschädigung erfolgreich eingeklagt hatten. Also sind wir zu dem dort empfohlenen Anwalt gegangen und es ist kaum zu glauben, aber es dauerte keine 4 Wochen und die Condor Anwälte zahlten die 1000 €. Und dass obwohl Condor erst felsenfest sagte, dass sie die Entschädigung nicht zahlen müssten.

Zuerst hat Condor gar nicht geantwortet. Dann kam auf unser Nachhaken das Schreiben hier:

Sehr geehrte Familie X,
wir bedauern sehr, dass lhr Flug nicht planmäßg durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei lhnen entschuldigen. Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. Obwohl nach lnformationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden, konnte lhr Flug nicht planmäßig stattfinden. Die Entschädigung senden wir lhnen, aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Reisegutschein über € 1000,- für vier Personen. Der für Sie hinterlegte Gutschein-Code 77FR21OI2GHHFSCX ist drei Jahre güliig und übertragbar. Er gilt für die Buchung eines Condor-Fluges mit DE-Flugnummer. Sie können den Gutschein bei lhrer nächsten Buchung auf unserer lnternetseite www.condor.com online eingeben oder in lhrem Reisebüro vorlegen.
 
Wir bitten nochmals um Entschuldigung für die Vezögerung lhres Fluges und würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
E-Mail : xxx@kb-2.de
Unser Vorgang : CON-15/09-01109
http:/www. condor. com
Wir lieben Fliegen.
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr: Amtsgericht Darmstadt Nr 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann haben wir zurückgeschrieben und gesagt, dass wir keinen Gutschein akzeptieren und Geld wünschen. Darauf hat Condor geantwortet:
 
Sehr geehrte Familie X,
wir kommen zurück auf lhre Zuschrift. Mit Bedauern haben wir dieser entnommen, dass Sie mit unsererAntwort nicht einverstanden sind. Wir sind lhrem Anliegen sorgfältig nachgegangen und haben aufgrund der uns daraufhin vorliegenden lnformationen unsere Entscheidung getroffen. Auch unter Einbeziehung lhres erneuten Schreibens ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die es ermöglichen, weiteren Forderungen zu entsprechen. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
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Unser Vorgang : CON-15/09-01109
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Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Als wir dann antworteten, dass wir einen Anwalt einschalten, hat Condor so geantwortet:
 
Sehr geehrte Familie X,
wir kommen zurück auf lhre weitere Zuschrift. ln Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus den bereits genannten Gründen an der getroffenen Entscheidung festhalten.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
E-Mail : xxx@kb-2.de
Unser Vorgang : CON-15/09-01109
http:/www. condor. com
Wir lieben Fliegen.
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr: Amtsgericht Darmstadt Nr 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann sind wir zum Anwalt und dann hat Condor gezahlt:
 
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Wer hat schon täglich mit solchen schwierigen Rechtsfragen zu tun?

Man macht sich Gedanken, hin und her. Wir hatten uns dann entschlossen, wir probieren es einfach mal und fragen bei Condor an, ob die bereit sind uns die Entschädigung zu zahlen. Aber zurück kam nur die Antwort:

"Sehr geehrte
 
die Ihnen aufgrund der späteren Ankunft entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen. Jedoch erlauben wir uns den Hinweis, dass Verspätungen im Rahmen des von Ihnen geschilderten Falls nicht zu Minderungsansprüchen führen, weswegen wir der geltend gemachten Forderung nicht zustimmen können. Wir würden uns freuen, Sie trotz dieses bedauerlichen Ausnahmefalls bald wieder einmal bei uns an Bord begrüßen zu dürfen. Sicherlich werden Sie sich dann von unserem guten Service überzeugen können.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach-Sr. 36
61440 Oberursl
GERMANY"
 
 
Da hatten wir schon innerlich aufgegeben. Was kann man gegen so große Unternehmen schon tun? Ich hatte mich dann im Internet nochmal schlau gemacht und wurde in ganz vielen Beiträgen bestärkt, doch zum Anwalt zu gehen. Irgendwie waren wir ein bisschen gelähmt. Wir haben so viele andere Sachen zu tun, da wollten wir nicht noch einen Rechtsstreit mit Condor. Aber genau das ist es, worauf die setzen. Dass mann einfach zu lahm und zu faul ist, überhaupt was zu machen und letztlich doch zu feige, wirklich zum Anwalt zu gehen.
 
Ich kann euch sagen, dass es absolut einfach und schon fast lachhaft unkompliziert war. Hätte ich sowas mal vorher gewusst. Aus Erfahrung lernt man. Das nächste Mal wehre ich mich sofort, wenn ich auch nur die Ahnung habe, dass mir ein großes Unternehmen meine berechtigte Entschädigung verweigert.
 
Der Witz ist ja auch. Die müssen dann nicht nur die Entschädigung zahlen, sondern auch noch die Anwaltskosten. Und ob ihrs glaubt oder nicht: Das machen die dann auch! Einfach weil wahrscheinlich sowieso nur wenige wirklich zum Anwalt gehen und die paar leute dann auch bezahlt werden können.
 
Liebe Leute, AUGEN AUF, SELBST NACHDENKEN und dann NICHT NACHGEBEN!
 
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Lieber Fragesteller,

Sie konnten Ihren Flug erst am nächsten Tag, mit einer Verspätung von ca. 21 Stunden antreten. In einem solchen Fall liegt bereits eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor. Dazu auch die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichzahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Der Grund für die Verspätung war ein technisches Problem. Das Navi für den Antlantiküberflug funktionierte nicht richtig. Das technische Problem wurde jedoch nach einer Stunde wieder behoben. Condor möchte nun keine Entschädigung zahlen, weil ein Sicherheitsproblem vorlag. Grundsätzlich darf eine Fluggesellschaft Zahlungen nur dann verweigern, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung vorliegt. . Ein solcher außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 -Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

Condor müsste demnach zunächst beweisen, ob tatsächlich ein Sicherheitsproblem vorlag und warum dieses nicht vermeidbar war. Denn oft versuchen die Fluggesellschaften mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Die Fluggesellschaft muss jedoch beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Sie sollten sich schriftlich an Condor wenden und Ihren Anspruch geltend machen. Sollte dies erfolglos bleiben, so sollten Sie einen Anwalt kontaktieren.
 

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Condor hat unseren Rückflug einfach um einen Tag verschoben. Was mich sehr ärgert ist die Informationspolitik von Condor oder besser gesagt die ÜBERHAUPT NICHT VORHANDENEN Infos. Wir wurden normal mit Bussen zum Flughafen gekarrt als schon längste klar war, dass Condor den Flug nicht pünktlich durchführt, weil das Flugzeug gar nicht erst pünktlich gestartet war. Dann rumhängen am Flughafen und nach 4 Stunden Flugabsage und Fahrt zum Hotel. Das Hotel war nicht akzeptabel, aber egal. Am nächsten Tag dann wieder warten, warten, warten.

Wir mussten uns zuhause erstmal 2 Tage von den Strapazen erholen, bevor ich überhaupt in der Lage war, einen vernünftigen Brief an Condor zu schreiben. Ich habe dann einen guten Musterbrief für Flugverspätung gefunden und an Condor geschickt.

Als erste Antwort von Condor kam das wohl übliche Verzögerungsschreiben:

Meine Flugreklamation
 
Sehr geehrter Herr Herrmann,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ihr Anliegen wurde zur Bearbeitung an die Kundenbetreuung weitergeleitet.
Wichtige Hinweise:
Unsere Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 09.00 bis 21.00 Uhr und Samstag von 09.00 bis 18.00 Uhr.
Damit wir Ihr Anliegen zuordnen können, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie Ihrer Antwort bitte alle bisherigen Mails beifügen.
Mit freundlichen Grüßen
Hxxxxxx Sxxxxxxxxxx
Condor Flugdienst GmbH
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Fon: +49 (0) 1 80 6 400 290 (0,20 €/Anruf)*
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Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschaeftsfuehrung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann musste ich wieder die Flugentschädigung anmahnen und ein drittes Mahnschreiben raussenden. Erst dann kamm die endgültige Absage von Condor:
 
Sehr geehrter Herr Herrmann,
wir bedauern sehr, dass Ihr Flug nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei Ihnen entschuldigen. 
Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. 
Wenn der Flug komplett neu geplant werden muss, kann die Flugleitung nicht sofort eine verbindliche neue Abflugzeit nennen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deshalb Informationen nur nach und nach gegeben werden konnten. Selbstverständlich prüfen wir unsere Abläufe kontinuierlich, um weitere Verbesserungsmaßnahmen einzuleiten. 
Ihr Flug konnte leider aufgrund eines Vogelschlags nicht wie geplant stattfinden, obwohl nach Informationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Deshalb müssen wir Ihre Forderung leider ablehnen. 
Wir bitten um Ihr Verständnis und hoffen, Sie trotz allem bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen. 
Mit freundlichen Grüßen
 
F. Sxxxxxxxxx
 
Condor Flugdienst GmbH 
Kundenbetreuung
Thomas-Cook-Platz 1 
61440 Oberursel 
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E-Mail: kundenbetreuung@condor.com
Unser Vorgang: CON-16/xx-xxxxx
 
Wir lieben Fliegen. 
 
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Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille. 
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385. 
 
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens. 
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille. 
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
OK Condor, ihr wolltet es nicht anders. Bin dann zum Anwalt. Habe zum glück einen richtig guten Anwalt gefunden und nach 2 Monaten hat Condor uns dann die 1600 € doch gezahlt. Das ganze hat ja offensichtlich System. Wer nicht schlagkräftig genug sein Recht in die Hand nimmt, wird von den Fluggesellschaften an der Nase herumgeführt.
 
Ich kann euch die Rechtsanwälte Bartholi aus Berlin empfehlen.
Beantwortet von (3,320 Punkte)
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