Sehr geehrter Fragesteller!
Die von Ihnen beschriebenen Umstände könnten zumindest teilweise Reisemängel i.S.v. § 651d, Abs. 1 BGB darstellen. Grundsätzlich muss man bei jedem Mangel die Details genau betrachten. Auch die Vereinbarungen, die bei der Buchung getroffen wurden bzw. die zugesicherten Eigenschaften spielen eine große Rolle.
(1) Lärm
Die Beurteilung der Lärmbelästigung hängt immer von der Ursache und davon ab, was bei der Buchung der Reise versprochen war. War, zum Beispiel, von einem ruhigen Domizil, wo es keine Familien mit Kindern oder Party-Urlauber gibt, die Rede, dann könnte der Lärm dieser einen Reisemangel darstellen. Grundsätzlich gehört aber der Lärm anderer Hotelgäste zum „allgemeinen Lebensrisiko“, mit dem man in den Zeiten des Massentourismus rechnen soll. Dazu gehört auch der „Lärm“ durch die Cleaning-Mitarbeiter und Animation.
(2) Abgewohntes Hotel
Sofern Ihnen eine gehobene Ausstattung versprochen wurde, die Hotelanlage entsprach aber nicht der Beschreibung, könnte dies ein schwerwiegender Reisemangel sein. Wichtig wäre zu dokumentieren, woran Sie Ihren Eindruck über den Zustand des Hotels fest machen und direkte Unterschiede zu der Beschreibung im Katalog feststellen. Abweichungen vom gebuchten Objekt könnten allgemein gesagt mit bis zu 25% des Reisepreises entschädigt werden (Frankfurter Tabelle).
(3) Ausstattung des Zimmers
Die „nicht funktionierende Klimaanlage“ könnte mit 10-20% des Reisepreises entschädigt werden. Der schlechte Zustand des Zimmers könnte zusätzlich je nach Ausmaß 10-50% „bringen“.
Die prozentuale Bewertung der Reisemängel könnte sehr wohl zusammengerechnet werden, sodass am Ende ein großer Betrag vom gezahlten Reisepreis erstattet wird. Bei schwerwiegenden Mängel könnte zusätzlich eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude infrage kommen.
(4) Mängelanzeige
Eine Reisepreiserstattung wegen Mängel setzt eine unverzügliche Mängelanzeige i.S.v. § 651d, Abs. 2 BGB und Abhilfeverlangen i.S.v. § 651c BGB voraus. D.h. Sie müssen sich nicht oder nicht nur beim Hotel beschweren, sondern auch eine Anzeige an die Reiseleitung vor Ort oder Vertretung des Reiseveranstalters richten, und zwar sofort nach der Entdeckung der Mängel. Ohne eine Mängelanzeige ist eine Minderung des Reisepreises ausgeschlossen. Zwar könnte die Mängelanzeige unter bestimmten Umständen entbehrlich sein, bei unzureichender Hotelqualität ist es aber oft nicht der Fall. Der Reiseveranstalter muss eine Möglichkeit bekommen haben, die Mängel zu beseitigen und die vereinbarte Beschaffenheit der Reise wieder herzustellen. (Siehe auch Pflichten des Reisenden)
(5) Beweispflicht
Als Reisender sind Sie in der Pflicht, Ihre Behauptungen insbesondere bezüglich der Ausstattung und des Zustandes des Zimmers glaubhaft darlegen zu können und ggf. mit Beweisen zu belegen. Können Sie dies nicht, so kann hinterher auch kein Gericht mehr den Umfang und den Erheblichkeitsgrad der Mängel nachvollziehen.
Vgl. dazu AG Duisburg, Urt. v. 01. Oktober 2008, Az. 27 C 1039/08:
„[...] Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. [...]
Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. […]
Denn die schlichte Behauptung, das Essen sei nicht abwechslungsreich gewesen, reicht nicht aus. Die Klägerin teilt nicht im Ansatz mit, welche und wie viele Speisen es jeweils gab. Auch die schlichte Behauptung, teilweise sei verschimmeltes Brot angeboten worden, ist kein substantiierter Sachvortrag. Die Klägerin müsste vortragen, wie häufig dies vorkam und in welchem Umfang verdorbene Speisen angeboten worden sein sollen. […]
Die Behauptung, dass die Zimmer verschmutzt waren, ist keine substantiierte Darlegung eines Mangels.
Die Art und das Ausmaß der Verschmutzung müssen mitgeteilt werden. Auch die eingereichten Fotos sind nicht aussagekräftig, da hierauf keine erheblichen Verschmutzungen zu erkennen sind. „