Hallo, Daniel!
Bei Ihrer Frage fehlen leider einige Informationen, sodass zuerst grundlegende Aspekte geklärt werden müssen.
Bei Flugverspätungen und Flugannullierungen (dazu gehören oft auch Flugzeitenänderungen) können Fluggäste Ausgleichszahlungsansprüche gemäß der EG-Verordnung 261/2004 gegenüber dem Luftbeförderungsunternehmen geltend machen.
(1) Anwendungsbereich
Gem. Art. 3, Abs. 1, lit. a) VO 261/2004 gilt die Verordnung bei allen Flügen, die von einem Flughafen innerhalb der EU starten. Ihr Flug startet in München, sodass die Verordnung auf Ihren Flug Anwendung findet egal, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt. Die Verordnung kommt auch zur Anwendung, wenn die Teilstrecken München – Madrid und Madrid - Santiago de Chile von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt und/oder als eigenständige Flugbeförderungsleistungen betrachtet werden.
(2) Zeitpunkt der Änderungsmitteilung
Sie schreiben leiden nicht, wann Ihre Reise stattfinden soll. Der Zeitpunkt, wann Ihnen die Mitteilung über die Verlegung der Abflugzeiten zugekommen ist, ist für Ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung maßgeblich.
Eine erhebliche Flugzeitenänderung, insbesondere nach hinten, wird rechtlich als eine Annullierung behandelt. Bei einer Flugannullierung könnten Fluggäste gem. Art. 5, Abs. 1, lit. c) VO 261/2004 Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, es sei denn:
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Die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück
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Die Annullierung wird mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug angekündigt.
Bei einer im Voraus bekanntgegebenen Flugannullierung geht man in der Regel davon aus, dass diese aus betriebsinternen organisatorischen Gründen stattfinden muss, d.h. es können selten außergewöhnliche Umstände in Betracht kommen. Sollte die Flugzeitenänderung also nicht später als 14 Tage vor dem ursprünglichen Abflug Ihnen mitgeteilt worden sein, so haben Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
(3) Anspruch auf anderweitige Beförderung oder kostenlose Stornierung
Gem. Art. 5, Abs. 1, lit. a) VO 261/2004 können Sie (unabhängig von den unter Punkt (2) beschriebenen Sachverhalten) bei einer Flugannullierung zwischen einer alternativen Beförderung zum Endziel zu vergleichbaren Reisebedingungen und einer kostenlosen Stornierung und vollständigen Erstattung der Flugpreise wählen (Art. 8, Abs. 1 VO 261/2004).
(4) Anspruch auf Betreuungsleistungen
Sollten Sie die Änderung doch akzeptieren (wollen), so haben Sie dann immer noch einen Anspruch auf Betreuungsleistungen während der Wartezeit auf dem Flughafen (Art. 5, Abs. 1, lit. b), Art. 9 VO 261/2004). In Ihrem Fall gehören dann dazu kostenlose Mahlzeiten und Getränke sowie ggf. Leistungen nach Art. 9, Abs. 2 VO 261/2004.
Sollten Sie nur einen Flug und keine Pauschalreise gebucht haben, so kann die Dauer Ihres Urlaubes bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden (das wäre bei Pauschalreisen anders). Da Ihre Beschreibung diesen Eindruck auch nicht erweckt, gehe ich vorerst auf die Regelungen des Pauschalreise-Rechts nicht ein.