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Hallo Leute!
Ich habe für meine Freundin und mich vor zwei Monaten jeweils einen Hin- und Rückflug von München nach Santiago de Chile gebucht (ohne Reiserücktrittsversicherung).
Ein Zwischenstop in Madrid mit 75 min. Aufenthalt und Ankunft in Santiago de Chile am selben Tag um 21:20 Uhr.
 
Nun bekam ich heute eine eMail mit der Information, dass unser Flug umgebucht wurde.
Allerdings NUR der Flug Madrid - Santiago de Chile!
Dieser Flug startet um 00:40 Uhr!!
Das sind 13 !!! Stunden Wartezeit und eine erhebliche Verkürzung unseres Urlaubes, der leider sowieso schon knapp ist.
 
Haben wir die rechtliche Möglichkeit, den Flug zu stornieren, auch ohne Reiserücktrittsversicherung?
 
Vielen Dank für Ihre Mühe!
 
 
Daniel Herold
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
+3 Punkte

7 Antworten

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Hallo, Daniel!

Bei Ihrer Frage fehlen leider einige Informationen, sodass zuerst grundlegende Aspekte geklärt werden müssen.

Bei Flugverspätungen und Flugannullierungen (dazu gehören oft auch Flugzeitenänderungen) können Fluggäste Ausgleichszahlungsansprüche gemäß der EG-Verordnung 261/2004 gegenüber dem Luftbeförderungsunternehmen geltend machen.

(1) Anwendungsbereich

Gem. Art. 3, Abs. 1, lit. a) VO 261/2004 gilt die Verordnung bei allen Flügen, die von einem Flughafen innerhalb der EU starten. Ihr Flug startet in München, sodass die Verordnung auf Ihren Flug Anwendung findet egal, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt. Die Verordnung kommt auch zur Anwendung, wenn die Teilstrecken München – Madrid und Madrid - Santiago de Chile von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt und/oder als eigenständige Flugbeförderungsleistungen betrachtet werden.

(2) Zeitpunkt der Änderungsmitteilung

Sie schreiben leiden nicht, wann Ihre Reise stattfinden soll. Der Zeitpunkt, wann Ihnen die Mitteilung über die Verlegung der Abflugzeiten zugekommen ist, ist für Ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung maßgeblich.

Eine erhebliche Flugzeitenänderung, insbesondere nach hinten, wird rechtlich als eine Annullierung behandelt. Bei einer Flugannullierung könnten Fluggäste gem. Art. 5, Abs. 1, lit. c) VO 261/2004 Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, es sei denn:

  • Die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück
  • Die Annullierung wird mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug angekündigt.

Bei einer im Voraus bekanntgegebenen Flugannullierung geht man in der Regel davon aus, dass diese aus betriebsinternen organisatorischen Gründen stattfinden muss, d.h. es können selten außergewöhnliche Umstände in Betracht kommen. Sollte die Flugzeitenänderung also nicht später als 14 Tage vor dem ursprünglichen Abflug Ihnen mitgeteilt worden sein, so haben Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

(3) Anspruch auf anderweitige Beförderung oder kostenlose Stornierung

Gem. Art. 5, Abs. 1, lit. a) VO 261/2004 können Sie (unabhängig von den unter Punkt (2) beschriebenen Sachverhalten) bei einer Flugannullierung zwischen einer alternativen Beförderung zum Endziel zu vergleichbaren Reisebedingungen und einer kostenlosen Stornierung und vollständigen Erstattung der Flugpreise wählen (Art. 8, Abs. 1 VO 261/2004).

(4) Anspruch auf Betreuungsleistungen

Sollten Sie die Änderung doch akzeptieren (wollen), so haben Sie dann immer noch einen Anspruch auf Betreuungsleistungen während der Wartezeit auf dem Flughafen (Art. 5, Abs. 1, lit. b), Art. 9 VO 261/2004). In Ihrem Fall gehören dann dazu kostenlose Mahlzeiten und Getränke sowie ggf. Leistungen nach Art. 9, Abs. 2 VO 261/2004.

Sollten Sie nur einen Flug und keine Pauschalreise gebucht haben, so kann die Dauer Ihres Urlaubes bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden (das wäre bei Pauschalreisen anders). Da Ihre Beschreibung diesen Eindruck auch nicht erweckt, gehe ich vorerst auf die Regelungen des Pauschalreise-Rechts nicht ein.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Guten Tag, Daniel.

Bei einer Flugannullierung kommen in der Regel Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Frage.

Zunächst muss allerdings geklärt werden, ob der Anwendungsbereich der Verordnung überhaupt eröffnet ist. Dies ist der Fall, wenn Ihr Flug in der EU startet oder in die EU mit einer europäischen Airline fliegt. Da Ihr Flug in München startet, ist dies zunächst unproblematisch. Auch für den zweiten Flug am Madrid gilt diese.

Somit kommt in erster Linie ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Betracht:

Diese würden bei Ihnen 600 Euro pro Person betragen. Allerdings gibt es zwei Fallkonstellationen in denen die Airline solche Leistungen nicht zahlen muss.

Einmal liegt dies vor, wenn das Flugunternehmen außergewöhnliche Umstände geltend macht. Solche Umstände sind v.a. Politische, streik- oder wetterbedingte Gegebenheiten, die nicht im Machtbereich der Airline liegen, von dieser somit auch nicht verhindert werden kann. Falls solche Umstände vorlagen, muss dies auch von der Luftfahrtgesellschaft bewiesen werden.

Zum anderen kommt es auch zum Ausschluss der Zahlungspflicht, wenn Sie mehr als zwei Wochen vor Abflug von der Annullierung Bescheid bekommen.

Trotzdem haben Sie gemäß Art.8 der Verordnung einen Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung oder, dass die Airline Ihnen Alternativflüge zum nächst möglichen Zeitpunkt anbietet. Laut SV wollen Sie ja lieber stornieren, als später fliegen, wobei Sie sich also auf Art.8 EG VO 261/2004 stützen können.


 

Vergleichbare Gerichtsurteile:


 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)


 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo lieber Herr Herold,

Ihre Frage möchte ich gerne wie folgt beantworten.

Jedem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung EG (VO) Nr. 261/2004 zu, wenn der Fluggast das Reiseziel verspätet erreicht oder sein Flug annulliert wird.

 

I. Eröffnung des Anwendungsbereiches

Artikel 3 EG (VO) Nr. 261/2004

 

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

 

 

Der Anwendungsbereich ist hier in jedem Fall eröffnet, da ihr Flug in München startete. Für den Flug von Madrid ist dies ebenso gegeben.

 

II. Ansprüche aus EG (VO) Nr. 261/2004

 

Eine Möglichkeit in Ihrem Fall wäre hier die Ausgleichsleistung laut Artikel 7 EG (VO) Nr. 261/2004.

Artikel 7 EG (VO) Nr. 261/2004

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

 

 

Bei Ihnen wäre lit. c) einschlägig und damit eine Ausgleichszahlung von 600,00 € pro Person fällig.

 

 

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III. Ausschlss der Ausgleichsleistung 

Die Ausgleichsleistung könnte ausgeschlossen sein, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft oder Sie mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Flug über die Annullierung informiert worden sind.
 
IV. Weitere Anspruchsmöglichkeiten

 

In Ihrem Fall kommen noch zwei weitere Anspruchsmöglichkeiten in Frage. Zum einen Artikel 8 EG-Verordnung 261/2004 sog

„Anspruch auf Erstattung und anderweitige Beförderung“ sowie zum anderen Artikel 9  EG-Verordnung 261/2004 sog.  „Anspruch

auf Betreuungsleistung“.

Artikel 8 EG (VO) Nr. 261/2004

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a)  der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Artikel 9 EG (VO) Nr. 261/2004

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls 
-   ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder 
-   ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

 
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Lieber Daniel,

 

Ihr Flug von Madrid nach Santiago de Chile wurde um 13 Stunden verschoben. Bei einer so erheblichen Veränderung der Flugzeiten wird man wohl bereits von einer Annullierung sprechen können.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.:  C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 ("einfach zu finden bei "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen

 

Im Falle einer Annullierung können Sie durchaus die gesamten Kosten der Flugscheine zu dem Preis, zu dem Sie diese erworben haben, erhalten. Denn Sie wurden bereits mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn über diese Annullierung informiert und haben somit keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

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Lieber Fragensteller,

gegebenenfalls können Sie zunächst einen Anspruch auf kostenlose Stornierung des Fluges aus der EU-VO 261/2004 haben.

Ein solcher Anspruch könnte sich vorliegend möglicherweise aus Art. 5 Abs. 1 a) iVm Art. 8 Abs. 1 a) der Fluggastrechte-VO ergeben. Hiernach haben Sie nämlich im Fall einer Annullierung des Fluges, welche auch dann gegeben ist, wenn ein ursprünglich gebuchter Flug umgebucht wird, gegen die Airline einen Anspruch auf eine binnen 7 Tage zu leistende vollständige Erstattung des Flugscheinpreises.

Dies gilt jedoch nur für den Flug, der annulliert wurde, d.h. den Flug von Madrid nach Chile. Der Zubringerflug von München nach Madrid ist hiervon nicht erfasst, denn im Rahmen der VO ist auch beim Vorliegen von Anschlussflügen der Flug regelmäßig als der betroffene Teilflug zu qualifizieren. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich lediglich um einen Zwischenstopp handelt, bei dem weder die Airline noch das Flugzeug gewechselt werden. Hiervon ist in den meisten Fällen jedoch nicht auszugehen.

D.h. wenn Sie auch den ersten Flug von München nach Madrid stornieren wollen, müssen sie hierbei die AGBs der Airline beachten. Die Airlines räumen den Fluggästen zwar grundsätzlich die Möglichkeit ein, einen Flug aus persönlichen Gründen zu stornieren. Sie verlanden hierfür jedoch regelmäßig eine Gebühr. D.h. Sie würden für diesen Flug nicht den gesamten Flugpreis erstattet bekommen.

Möglicherweise könnte die Annullierung des zweiten Fluges jedoch auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO nach sich ziehen, die u.U. den teilweisen Flugticketpreisverlust kompensieren könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie von der Airline weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurden und die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben einen Hin- und Rückflug von München nach Santiago de Chile mit einem Zwischenstop in Madrid gebucht.

Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug von Madrid nach Santiago de Chile umgebucht wurde.

Sie kommen im Endeffekt mit einer Verspätung von ca 13 Stunden an Ihrem Zielflughafen an.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Im Falle einer Verschiebung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie im November 2015 über die Flugänderung informiert. Sie geben nicht genau an, wann Ihr Flug stattfinden soll. Falls die Frist von 2 Wochen jedoch eingehalten wurde, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.

Sie haben jedoch in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Beantwortet von (20,610 Punkte)
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