Sehr geehrter Fragensteller,
etwaige Ansprüche ergeben sich aus der EG (VO) 261/2004.
Bei ihrem Fall handelt es sich um eine Annulierung.
Annullierung
(1)
Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a)
vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs-
leistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b)
vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs-
leistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und
Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför-
derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar-
tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der
planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter-
stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben
b) und c) angeboten und
c)
vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei
denn,
i)
sie werden über die Annullierung mindestens zwei
Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet,
oder
ii)
sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum
zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der
planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein
Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen
ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der
planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel
höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts-
zeit zu erreichen, oder
iii)
sie werden über die Annullierung weniger als sieben
Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und
erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung,
das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor
der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen
Ankunftszeit zu erreichen.
2)
Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet
werden,