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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo zusammen,

habe mich in das Theme ein wenig eingelesen und bereits einen aktuellen Fall gefunden, der vom BGH behandelt wird 

  • BGH, 09.06.2015 - X ZR 59

Zum Hintergrund: Wir haben einen Flug am 4.12 gegen 17 Uhr von Düsseldorf nach Sydney über Peking gebucht. Air China hat uns nun (12.11 ) per E-Mail kontaktiert und mitgeteilt, dass der Flug am 4.12 storniert / annuliert und nicht durchgeführt wird.
Nun hat man uns zwei Möglichkeiten gegeben. Entweder Hinflug ab dem 2.12 (geht nicht, da Arbeitsverpflichtungen) oder einen Flug am 5.12 gegen 17:00 Uhr. Beide Fälle sind für uns suboptimal, da wir auf einen Tag Urlaub verzichten müssten und uns dadurch auch ein gebuchter Mietwagen flöten geht  (hab in den AGB's geschaut. Müssen den nur bis zum 6.12 halten), und das in der Urlaubszeit, dass heißt es ist auch nicht super einfach Ersatz zu finden.

Beim Rückflug das gleiche Spiel. Abflug würde zwar der 1.1 bleiben, man müsste aber in Peking 14 oder 16 Stunden ausharren, da eine zweite Verbindung annuliert wurde.

Was sollen wir tun? Die Zeit drängt!

Danke für eure Ideen 

 

Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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6 Antworten

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Hallo lieber Fragensteller,

erreicht ein Fluggast sein Reiseziel verspätet oder wird sein Flug annulliert, steht ihm ein Ausgleichsanspruch gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung EG (VO) Nr. 261/2004 zu.

 

Bei einer Flugannullierung können Ansprüche aus den Artikeln 7,8 und 9  der europäischen Fluggastrechteverordnung [ EG (VO) Nr. 261/2004 ] geltend gemacht werden.

 

Der Anwendungsbereich der EG-Verordnung ist in Ihrem Fall eröffnet, da sie die Voraussetzung erfüllen, dass der Flug in der EU startet oder in die EU mit einer europäischen Airline fliegt.

 

Die nachstehenden Ansprüche können Ihnen weiter helfen.

Artikel 7 EG (VO) Nr. 261/2004

 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

 

Artikel 8 EG (VO) Nr. 261/2004

 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a)  der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Artikel 9 EG (VO) Nr. 261/2004

 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls 
-   ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder 
-   ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

 

da Ihre Flüge gestrichen wurden, d.h. annulliert wurden, können Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung erheben.

 

Eine Annullierung wird im Rahmen der EG VO 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.

Ansprüche kommen aus Art.7 der VO in Betracht; dieser ergeben sich in Abhängigkeit zur jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Diese Ansprüche entfallen allerdings, wenn Sie rechtzeitig vor der Reise über diese Annullierung informiert wurden. Die Rechtzeitigkeit ist mit der Bekanntgabe über 2 Wochen im Voraus gewahrt.

 

Somit haben Sie in Ihrem Fall vorerst keine Ansprüche aus Art.7 VO.

 

Allerdings kommen immer noch Ansprüche aus Art.8 der VO in Betracht:

 

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Sie haben also nun die Möglichkeit die alternativen Flugangebote anzunehmen oder sich die Flugpreise erstatten zu lassen und sich selbst um neue Flüge zu kümmern.


EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

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Lieber Fragesteller,

Ihr ursprünglich gebuchter Flug wurde von Air China annulliert. Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Problematisch in Ihrem Fall ist jedoch, dass Sie bereits frühzeitig über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wurden.

In der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfallen kann, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug darüber informiert wurde.Sie wurden am 12. 11 darüber informiert und der Flug wäre planmäßig am 4.12. Damit wurden SIe deutlich über zwei Wochen darüber informiert.

Jedoch können Sie trotzdem einen  Anspruch aus Artikel der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Das bedeutet dass Sie zwischen den folgenden Optionen wählen können:

Entweder Sie lassen sich die gesamten Flugscheinkosten erstatten oder Sie akzeptieren eine Beförderung zu Ihrem Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrem Wunsch.

 

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

etwaige Ansprüche ergeben sich aus der EG (VO) 261/2004.

Bei ihrem Fall handelt es sich um eine Annulierung.

Annullierung

(1)

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs-

leistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs-

leistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und

Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför-

derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar-

tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der

planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter-

stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben

b) und c) angeboten und

c)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf

Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei

denn,

i)

sie werden über die Annullierung mindestens zwei

Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet,

oder

 

ii)

sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum

zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der

planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein

Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen

ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der

planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel

höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts-

zeit zu erreichen, oder

iii)

sie werden über die Annullierung weniger als sieben

Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und

erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung,

das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor

der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen

Ankunftszeit zu erreichen.

2)

Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet

werden,

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Weiterflug von Peking nach Sydney, mit Start in Düsseldorf, gebucht für den 04.12. , wurde storniert. Dies teilte Ihnen Air China am 12.11. mit.

1. Annulierung

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Der Start Ihres Fluges wurde aufgegeben. Es ist von einer Annulierung zu sprechen.

2. Mögliche Ansprüche

Nach Artikel 5 haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

a) Artikel 7 EU-VO

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, da die Airline Sie über die Annulierung mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Ankunftszeit unterrichtete.

b) Artikel 8 EU-VO

Gemäß Artikel 8 haben Sie die Möglichkeit zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das heißt, Sie können sich die Flugscheinkosten zurückerstatten, und möglicherweise mit diesem Geld bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ihnen besser passenenden Flug buchen. Das gilt sowohl für Ihren Hin- als auch für Ihren Rückflug.

Ihren Hinflug betreffend hat Ihnen Air China aber schon ganz im Sinne dieser Vorschrift bei Punkt b) und c) einen Flug zu einem früheren und einen zu einem späteren Zeitpunkt angeboten. 

c) Artikel 9 EU-VO

Sie müssen in Peking auf Ihrem Rückflug wahrscheinlich 14 oder 16 Stunden warten. Sie könnten deshalb in die Lage kommen Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Gemäß Artikel 9 EU-VO haben hat die Fluggesellschaft Ihnen davon Folgendes zu bezahlen:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

 

Abschließend ist also zu sagen, dass Sie sich die Flugscheinkosten erstatten lassen, oder nach anderen Angeboten fragen, und der Airline Ihre Arbeits- und Mietwagensituation vortragen könnten.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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