Sehr geehrter Fragensteller,
	etwaige Ansprüche ergeben sich aus der EG (VO) 261/2004.
	Bei ihrem Fall handelt es sich um eine Annulierung.
	Annullierung
	(1)
	Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
	a)
	vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs-
	leistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
	b) 
	vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs-
	leistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und
	Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför-
	derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar-
	tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der
	planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter-
	stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben
	b) und c) angeboten und
	c)
	vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
	Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei
	denn,
	i)
	sie werden über die Annullierung mindestens zwei
	Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet,
	oder
	 
	ii)
	sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum
	zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der
	planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein
	Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen
	ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der
	planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel
	höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts-
	zeit zu erreichen, oder
	iii)
	sie werden über die Annullierung weniger als sieben
	Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und
	erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung,
	das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor
	der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen
	Ankunftszeit zu erreichen.
	2)
	Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet
	werden,