Sie könnten grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.
Diese Verordnung gilt gemäß Artikel 3 Absatz 1a) nur für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Der Abflughafen in Ihrem Fall ist Düsseldorf. Sie sind also vom Anwendungsbereich der Europäischen Fluggastrechte Verordnung umfasst.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung ist außerdem, dass Sie mit einer Verspätung an dem Zielflughafen gelandet sein müssen. Das heißt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Grundlage für eine Entschädigung darstellt. Maßgeblich ist lediglich die Verspätung bei der Ankunft am Zielflughafen. Der Ankunftszeitpunkt wird durch das Öffnen einer Tür des Flugzeuges bestimmt.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
In Ihrem Fall sind Sie mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten in New York gelandet. Diese Voraussetzung ist also grundsätzlich erfüllt.
Zu beachten ist, dass die Fluggesellschaft jedoch keine Entschädigung zahlen muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.
Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein Triebwerkschaden. Technische Defekte sind in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände, die Fluggesellschaft wird also nicht von Ausgleichszahlungen befreit. Dies gilt selbst, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungs- und fristgerecht durchgeführt worden. Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung könnte also weiterhin bestehen.
Wichtige Urteile:
EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach zu finden bei Google unter "C 549/07 reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.
AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach googlen mit "Az. 118 C 595/05 reise-recht-wiki")
Auch wenn ein technisches Problem als ein "außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Artikel 5 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, das der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Artikel 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.
Der Ausgleichsanspruch wird durch Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Da die Entfernung zwischen Düsseldorf und New York mehr als 3 500 km beträgt, hätten Sie also grundsätzlich einen Anspruch auf 600 EUR pro Reisenden.
Fortsetzung im zweiten Beitrag.