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Flug gebucht mit Air Berlin:

AB 7450 von Düsseldorf (DUS) nach New York John F. Kennedy (JFK)

In der Buchungsbestätigung stehen die Flugzeiten mit Abflug in Düsseldorf um 13:05 und Ankunft in New York (JFK) um 15:30 Uhr am gleichen Tag. 

Wir sind natürlich früh zum Flughafen gefahren und haben den Checkin pünktlich gemacht. Alles lief problemlos. Dann um 10 Uhr kam auf den Monitoren die Nachricht, dass eine Verspätung zu erwarten ist. Neue Flugzeit wurde erst nicht angegeben. Ich habe dann im Internet nachgesehen und Air Berlin hatte mir eine mail geschrieben und die neue Ablfugzeit mit 15:05 Uhr angegeben. Die meisten warteten am Gate und dort stand einmal als neue Ablfugszeit 19:05 Uhr und dann aber korrigiert 17:00 Uhr.

Der Flugzeugkapitän von Air Berlin hat am Gate gesagt, dass so ca. 15:30 mit dem Abflug begonnen werden kann. Der Flugzeugkapitän sagte, dass es Probleme am Triebwerk gab ("technischer Defekt am Triebwerk") und eines der Triebwerke wohl komplett ausgewechselt werden musste. Air Berlin hat Essensgutschein (Wert 5€ pro Person) verteilt. 

In New York sind wir ca. 19:10 Uhr gelandet, also 3 Stunden und 40 Minuten später als geplant. Ich habe Air Berlin 2 x angeschrieben und keine Reaktion erhalten. Was kann ich gegen die Hinhaltetaktik von Air Berlin machen? Uns stehen ja ganz klar 2 x 600€ wegen der Flugverspätung zu, so steht es im Gesetz. Kann Air Berlin da sonst irgendwie tricksen?

Im Internet liest man, dass die Fluggesellschaften erstmal alle versuchen, sowas mit der "Hinhalte- und Verzögerungstaktik" loszuwerden (Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken, Trick 1: Die Hinhalte-Taktik).

Was können wir noch tun?

Gefragt in Flugverspätung von
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10 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Grundsätzlich könnte in Ihrem Fall eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro pro Person infrage kommen, da sowohl der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 eröffnet ist, als auch ein „technischer Defekt am Triebwerk“ voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Entlastungsgrund nach Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 wäre.

Auch können Fluggäste verspäteter Flüge unter Umständen genau wie Fluggäste annullierter Flüge eine Ausgleichszahlung bekommen (vgl. EuGH, Urt. v. 19. November 2009, Az. v. C-402/07). Es scheitert jedoch am Art. 6, Abs. 1, lit. c) VO 261/2004.

Die Entfernung zwischen Düsseldorf und New York beträgt über 6.000 km. Bei solchen Entfernungen muss die Verspätung mindestens 4 Stunden betragen, damit Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 infrage kämen.

Bei 3 Stunden und 40 Minuten haben Sie wohl leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

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Hallo lieber Fragesteller,

 

I. Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

 

In Ihrem Fall ist der Anwendungsbereich damit eröffnet. Da Ihr Flug in einem Mitgliedsstaat und zwar Berlin startete.

 

II. Anspruchsgrundlage

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung:

 

Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

 

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III. Entkräftigungsgrundlage

 

Artikel 6 der Verordnung

 

Verspätung

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

 

 

Daraus lässt sich folgern, dass Ihnen keine Ausgleichsleistung zusteht, da Sie eine Verspätung von mindestens 4 Stunden auf Ihrer Strecke hätten haben müssten.

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Lieber Fragesteller,

auf Ihrem Flug mit Air Berlin von Düsseldorf nach New York haben Sie eine Flugverspätung von 3h 40min erlitten. In einem solchen Fall könnte Ihnen grundsätzlich ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu müssten Sie zunächst tatsächlich auch mit einer Verspätung am Zielflughafen angekommen sein. Eine Verspätung alleine beim Abflug ist nicht ausreichend. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie schildern jedoch, dass Sie in New York mit einer Verspätung von 3h 40min gelandet sind. Damit trifft das zu.

Die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen ein technischer Defekt am Triebwerk als Grund für die Verspätung genannt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu die folgenden Urteile:

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

AG Köln, Urt. v. 5.4.2006 - 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 7.11.2006 – 3 C 717/06 (einfach zu finden bei Google unter ("reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

Damit kann Air Berlin sich im vorliegenden Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch die zurückgelegte Entfernung. Bei einer Entfernung über 3.500 km, wie sie hier vorliegt, muss eine Verspätung von mindestens 4 Stunden vorliegen. Das könnte bei Ihren 3h 40 min tatsächlich dazu führen, dass Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen können.

 

 

 

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Hallo lieber Fragesteller,

 

bei einer Verspätung könnte tatsächlich ein Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung in Frage kommen.


Dazu müsste zunächst der Anwendungsbereich eröffnet sein. Dies liegt hier unproblematisch vor, da der Flug aus einem Mitgliedsstaat der Verordnung startete.


Theoretisch kommt bei einer Flugstrecke ein Anspruch aus Art. 7 VO in Betracht. Demnach hätten Sie tatsächlich ein Anspruch auf 600 Euro pro Person.
Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Ein technischer defekt zählt in der Regel allerdings nicht dazu.
Allerdings muss man zunächst die Definition der großen Verspätung beachten; diese ist streckenabhängig:

- Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

Abgestellt wird auf die tatsächliche Verspätung am Endziel. Diese beträgt bei Ihnen

3h 40 min. Dies liegt unter der oben aufgelisteten Zeit. Ob Sie tatsächlich einen

Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, ist also fraglich.

 

Sie haben gem. Art 9 der VO einen Anspruch auf Erfrischungen und Mahlzeiten in

einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Durch den Essensgutschein, wurde

dies gewahrt.

 

 

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Sie könnten grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. 

 

Diese Verordnung gilt gemäß Artikel 3 Absatz 1a) nur für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Der Abflughafen in Ihrem Fall ist Düsseldorf. Sie sind also vom Anwendungsbereich der Europäischen Fluggastrechte Verordnung umfasst.

 

Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung ist außerdem, dass Sie mit einer Verspätung an dem Zielflughafen gelandet sein müssen. Das heißt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Grundlage für eine Entschädigung darstellt. Maßgeblich ist lediglich die Verspätung bei der Ankunft am Zielflughafen. Der Ankunftszeitpunkt wird durch das Öffnen einer Tür des Flugzeuges bestimmt.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

In Ihrem Fall sind Sie mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten in New York gelandet. Diese Voraussetzung ist also grundsätzlich erfüllt.

 

Zu beachten ist, dass die Fluggesellschaft jedoch keine Entschädigung zahlen muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.

Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein Triebwerkschaden. Technische Defekte sind in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände, die Fluggesellschaft wird also nicht von Ausgleichszahlungen befreit. Dies gilt selbst, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungs- und fristgerecht durchgeführt worden. Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung könnte also weiterhin bestehen.

 

Wichtige Urteile:

 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach zu finden bei Google unter "C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.

 

AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach googlen mit "Az. 118 C 595/05 reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein "außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Artikel 5 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, das der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Artikel 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

 

Der Ausgleichsanspruch wird durch Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt.

 

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Da die Entfernung zwischen Düsseldorf und New York mehr als 3 500 km beträgt, hätten Sie also grundsätzlich einen Anspruch auf 600 EUR pro Reisenden.

 

Fortsetzung im zweiten Beitrag.

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Fortsetzung vom ersten Beitrag:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung muss das Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung aber nur dann leisten, wenn sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder

b) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert hat.

 

Sie sind mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten an Ihrem Ankunftsflughafen gelandet. Bei der Entfernung zwischen Düsseldorf und New York müsste sich Ihre Verspätung jedoch auf mindestens 4 Stunden belaufen. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 haben.

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Lieber Fragesteller,

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt wirft einige Fragen bezüglich der europäischen Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 auf.

Nach der Definition des technischen Defekts, kann es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Umstand handeln, muss es aber nicht. Es muss also der Einzelfall geprüft werden.

Bei Triebwerkschäden handelt es sich um Vorkommnisse, die in der Luftfahrt nunmal vorkommen können. Deswegen handelt es sich in den meisten Fällen bei einem Triebwerkschaden nicht um einen außergewöhnlichen Umstand auf den sich die Fluggesellschaft berufen könnte.

Zu diesem Thema empfehle ich einen Blick auf folgende Website: http://www.passagierrechte.org/Technischer_Defekt

Dort finden Sie umfangreiche Informationen zu technischen Defekten und wann diese einen außergweöhnlichen Umstand begründen und wann nicht. Alle Vorkommnisse sind in ihrer Wertung mit der Rechtsprechung belegt.

Möchte sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands berufen, so muss es umfassend vortragen. Es liegt also bei der Fluggesellschaft, dass diese den Beweis dafür erbringt, dass ein technischer Defekt vorliegt.

Wenn die Fluggesellschaft belegen kann, dass es sich um einen technischen Defekt handelt, muss das Gericht entscheiden, ob es sich bei diesem Defekt um einen außergwöhnlichen Umstand handelt.

Sie sollten zunächst selber versuchen, mit der Airline das Problem zu klären. Falls dieses ohne Erfolg bleibt, ist es sinnvoll einen Fachanwalt für Reiserecht mit der Sache zu beauftragen.

Viel Erfolg!

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In Ihrem Fall kam es zu einer Flugverspätung zwischen Düsseldorf und New York am Flughafen. Eigentliche Ankunftszeit sollte 15:30 Uhr sein, tatsächliche Ankunft war nun 19:10.
Die Verspätung betrug nun ca. 3h 40 min.

 

Bei Verspätungen von Flügen greift die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Da Sie in Deutschland starteten, gibt es keine Schwierigkeiten in der Frage, ob der Geltungsbereich eröffnet ist.

Art. 7 EG (VO) verspricht ein Ausgleichszahlungsanspruch zwischen 250€ -600€ je nach Flugstrecke.

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

In Ihrem Fall würden also 600 Euro anfallen. Allerdings müssen solche Zahlungen auch nur gezahlt werden, wenn eine Annullierung oder eine große Verspätung vorliegt.
Annulliert wurde ihr Flug eindeutig nicht. Die Definition einer großen Verspätung ergibt sich folgendermaßen:

 

- Flugstrecke < 1.500 km --> Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

- Flugstrecke > 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km --> Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

- Flugstrecke > 3.500 km --> Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden

Da die tatsächliche Verspätung am Endziel zählt, und diese bei Ihnen nur 3 h 40 aufweist, können sie gemäßer dieser Sachlage keinen Ausgleichszahlungen erwarten.

Ihren Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art.9 wurde zudem ordnungsgemäß nachgekommen. 
 

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Hallo,

ihr Flug AB7450 von DUS nach JFK sollte um 13:05 Uhr starten und um 15:30 Uhr am selben Tag landen.

Nach ihrem pünktlichen Eintreffen am Flughafen DUS wurde um 10 Uhr angezeigt, dass sich ihr Abflug sich verspäten würde. Sie erhielten von Air Berlin eine Mail, dass ihr Flug um 15:05 starten würde. Dies widersprach sich mit der Anzeige am Gate, welche zwischen 19:05 und 17 Uhr hin und her wechselte.

Ihr Pilot gab daraufhin an, dass der Flug um 15:30 Uhr gehen würde, da es einen technischen Defekt am Triebwerk gegeben habe und ein Triebwerk komplett ausgewechselt werden müsse. Sie erhielten für die am Flughafen verbrachte Zeit von Air Berlin einen Essensgutschein, der sich auf 5 Euro pro Person belief.

Sie landeten deutlich verspätet am JFK in New York, um 19:10 Uhr, was einer Verspätung von 3h 40 Min. gleichkam.

 

Nun zu ihrer Frage, inwiefern sie Ansprüche gegen Air Berlin haben könnten.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Laut dem EuGH kommt es nicht darauf an, mit welcher Verspätung sie gestartet sind, sondern darauf, mit welcher Verspätung sie am Zielflughafen gelandet sind. Maßgebend für die Verspätung am Zielflughafen ist das Öffnen der Kabinentür, nicht das Aufsetzen des Flugzeuges auf dem Rollfeld.

Ihre Verspätung beträgt 3h 40 Min. Somit könnte man davon ausgehen, dass Ihnen tatsächlich eine Ausgleichszahlung zusteht.

Besteht ein sog. außergewöhnlicher Umstand, ist die Fluggesellschaft nicht in der Pflicht, Ihnen eine Ausgleichszahlung zu zahlen. Als außergewöhnliche Umstände werden zb Gewitterstürme betrachtet oder Vogelschlag.

Das Austauschen eines Triebwerks bzw. der Defekt eines Triebwerks stellt idR keinen außergewöhnlichen Umstand dar (EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki") ).

Nach diesem Urteil gilt ein Triebwerksdefekt nur dann als außergewöhnlicher Umstand, wenn dieser Defekt auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht Teil des normalen Tätigkeitsbereiches der ausführenden Fluggesellschaft sind.

Nach der VO (EG) 261/2004 müsste hier eine Verspätung von mindestens 4h vorliegen, damit Ihnen ein Ausgleichsanspruch zugute käme. Dies ist jedoch nicht der Fall, da Ihnen 20 Minuten bis zu der Grenze fehlen.

Nach meiner Auffassung steht Ihnen hier kein Ausgleichsanspruch zu.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

 

 

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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