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Hallo ihr flugrecht-Experten und Vielflieger da draußen,

dies hier hatte ich im Juni 2015 über airline-direct bei Air China gebucht:

Von

Nach Datum Abflug Landung
DUS PEK 06.02.16 19:45 12:40
PEK SIN 07.02.16 15:25 21:45
BKK PEK 26.02.16 01:05 06:30
PEK DUS 26.02.16 13:20 17:10

 

Es gab eine Flugplanänderung, über die mich weder Air China noch airline-direct informierte:

Von

Nach Datum Abflug Landung Änderung
DUS PEK 06.02.16 12:30 05:20 7h früher
PEK SIN 07.02.16 15:25 21:45  
BKK PEK 26.02.16 01:05 06:30  
PEK DUS 27.02.16 02:00 06:05 13h später

Zweiter Rückflug 13h später; erster Hinflug 7h früher, schwer für mich zu erreichen.

 

Punkt 1: Am 6.2. hätte ich auf dem Flughafen festgestellt, dass die Maschine weg ist und damit alle Segmente erloschen wären.

Punkt 2: Die 13h Verschiebung am 26.02. kommen doch einer Annulierung gleich, oder?

 

Was wäre ein halbwegs realistischer, Schadenersatz, den mir Air China zahlen müsste, wenn ich dennoch fliegen würde (600€, 2*600€, ...)?

Hintergrund: Ich will diesen Betrag als Argument verwenden, um den Flugplan für mich sinnvoll anzupassen (kurze Stops, Start/Ende HAJ statt DUS).

Vielen Dank!

 

Grüße,

Marcus

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (200 Punkte)
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Hallo Marcus,

sowohl eine Flugzeitenverschiebung von 7 Stunden als auch eine von 13 Stunden sind bereits erhebliche Flugzeitenverschiebungen. Um Ihre erste Frage zu beantworten: Man kann bei einer Flugzeitenänderung von 13 Stunden durchaus von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgehen. Vergleichen SIe dazu auch die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Bei einer Annullierung können Fluggäste grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Jedoch entfällt ein solcher Anspruch bereits nach Art. 5 Abs. 1 c) i), wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert wurde. Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Flüge um die es sich in Ihren Ausführungen handelt, im Febuar 2016 stattfinden werden. Sie schildern, dass Sie zwar weder von Air-China noch airline-direct informiert wurden. Bedenken Sie jedoch, dass bis zu Ihrem Abflug noch mehr als drei Monate verbleiben. Damit wäre es Air China weiterhin noch lange Zeit möglich Sie über die bevorstehende Flugänderung zu informieren.

Um nochmals auf die Frage zurückzukommen, wie viel Ihnen grundsätzlich zustehen würde. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Bei der Entfernung von Düsseldorf nach Peking handelt es sich um eine Entfernung von 7.805, 65 km. Damit stehen Ihnen richtigerweise 600 Euro zu.

Da jedoch wie bereits angemerkt Ihre Flüge erst im Febuar 2016 stattfinden werden und Air China somit noch genügend Zeit verbleibt um Sie über die Flugzeitenänderung zu informieren, kann es passieren, dass bei rechtzeitiger Bekanntgabe, Ihr Anspruch auf Ausgleichsleistungen entfallen könnte.

 

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Hallo lieber Marcus,

deine Frage möchte ich gerne wie folgt beantworten.

I. Flugvorverlegung

Ansprüche können sich für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben. Die Vorverlegung eines Fluges kann wie eine Annullierung behandelt werden. Deswegen sind diese Ansprüche dann analog darauf anzuwernden.

Annullierung wird wie folgt in Art. 2 lit. l EU-Fluggastrechteverordnung definiert. 

"Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war."

Eine Ausgleichszahlung auf Schadensersatz entfällt, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug des Fluges über die Flugannullierung informiert worden sind. Da weniger Konsequenzen fordern als kurzfristige Umbuchungen. 

Trotzdem steht Ihnen zu, dass Sie Ihre Tickets (1) kostenfrei stornieren dürfen oder (2) ein alternatives Flugangebot erhalten. Die Möglichkeit (2) hat Air China Ihnen zur Verfügung gestellt. 


(vgl. dazu BHG, Urt. v. 09.06.2015, X ZR 59/14)

 

II. Flugverspätung

Bei Verspätungen eines Fluges haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Ab 10 Stunden Verspätung gilt ein Flug als annulliert nach der Fluggastrechteverordnung. Eine Verlegung um mehr als 10 Stunden oder auf den nächsten Tag gilt dabei weiterhin als Annullierung. Bei einer Flugannullierung werden mögliche Betreuungsleistungen fällig.

Dieser Anspruch kann jedoch entfallen, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend macht. Außergewöhnliche Umstände sind Umstände, die die Fluggesellschaft nicht erwarten kann, wie z.B. Naturkatastrophen, die eine Flugverspätung zur Folge haben.

(vgl dazu EuGH, Urt. v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07)

 

 

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Danke an alle Antworter!

Airline-Direct hat mir "zufällig" eine Woche nachdem ich mich gemeldet hatte, eine Email bzgl. Flugplanänderung geschickt. Nun hat Air China den Flug "mit meiner Erlaubnis" kostenfrei storniert.

Airline-Direct verweigert jedoch die Rückzahlung des erhobenen Service-Entgelts von 7€. Ist das rechtens?

 

Noch ein Hinweis zu Air China:

Lt. meinen Recherchen hat die Airlnie einen Sommer und einen Winterflugplan. Tickets werden jedoch nicht im dem Flugplan des Flugdatums sondern des aktuellen Datums verkauft. Es kann also immer wieder zu diesen Fällen kommen.

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Guten Tag Marcus,

 

Bei Ihnen kam es zu einer Verlegung der Flugzeiten von einmal 7 Stunden und einmal 13 Stunden.

 

als allererstes muss festgestellt werden, ob Ihr Fall überhaupt in den Anwendungsbereich der EU-Flugastrechteverordnung von Art.3 VO (EG) 261/2004 fällt.

Diese besagt, dass Fluggastrechte-VO für sämtliche Flüge gilt, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden.

Da AirChina allerdings keine europäische Fluggesellschaft ist, gilt die Verordnung nur für Ihren ersten Flug, der 7 Stunden eher abfliegen soll.

 

Unter einer Flugzeitenänderung versteht man die Verschiebung eines geplanten Fluges auf einen anderen als ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt. Sie könnten also Ansprüche aufgrund der Verschiebung der Flugzeiten bzw. der Annullierung der Flüge erheben. Eine erhebliche Verschiebung liegt allerdings erst ab 3-5 Stunden vor. Dies ist bei Ihnen der Fall.


 

Ansprüche ergeben sich also aus Artikel 5 und 7 der EG-VO 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

    In Ihrem Fall könnten Sie also 600 Euro verlangen.


 

Allerdings ist auch wichtig, wann Sie von der Veränderung der Flugzeitenänderung erfahren haben. Ihre Ansprüche entfallen, wenn Sie bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurden. Dies ist bei Ihnen leider auch der Fall.

Ihnen bleibt jetzt noch die Möglichkeit gem. Art. 8 VO den vollständigen Reisepreis des Fluges zurückzuverlangen oder eine alternative Beförderung zu verlangen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Google-Suche unter "reise-recht-wiki")

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo,

bei einer Flugzeitenänderung von 13h ist durchaus von einer Annulierung des Fluges auszugehen.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei einer Annullierung können Fluggäste grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Jedoch entfällt ein solcher Anspruch bereits nach Art. 5 Abs. 1 c) i), wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert wurde.

 

Sie flogen im Februar dieses Jahres, die Frage ist: Wurden Sie im Vorfeld von Seiten des Veranstalters bzw der Airline informiert? Falls ja, wie weit im Voraus?

Falls nicht, können Sie diverse Ansprüche geltend machen, welche sich wie folgt berechnen:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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