Guten Tag Marcus,
Bei Ihnen kam es zu einer Verlegung der Flugzeiten von einmal 7 Stunden und einmal 13 Stunden.
als allererstes muss festgestellt werden, ob Ihr Fall überhaupt in den Anwendungsbereich der EU-Flugastrechteverordnung von Art.3 VO (EG) 261/2004 fällt.
Diese besagt, dass Fluggastrechte-VO für sämtliche Flüge gilt, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden.
Da AirChina allerdings keine europäische Fluggesellschaft ist, gilt die Verordnung nur für Ihren ersten Flug, der 7 Stunden eher abfliegen soll.
Unter einer Flugzeitenänderung versteht man die Verschiebung eines geplanten Fluges auf einen anderen als ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt. Sie könnten also Ansprüche aufgrund der Verschiebung der Flugzeiten bzw. der Annullierung der Flüge erheben. Eine erhebliche Verschiebung liegt allerdings erst ab 3-5 Stunden vor. Dies ist bei Ihnen der Fall.
Ansprüche ergeben sich also aus Artikel 5 und 7 der EG-VO 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung:
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Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
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Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
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Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
In Ihrem Fall könnten Sie also 600 Euro verlangen.
Allerdings ist auch wichtig, wann Sie von der Veränderung der Flugzeitenänderung erfahren haben. Ihre Ansprüche entfallen, wenn Sie bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurden. Dies ist bei Ihnen leider auch der Fall.
Ihnen bleibt jetzt noch die Möglichkeit gem. Art. 8 VO den vollständigen Reisepreis des Fluges zurückzuverlangen oder eine alternative Beförderung zu verlangen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Google-Suche unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.