Sehr geehrter Fragesteller!
I. S. v. § 651c BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Reise die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Reiseveranstalter haftet für ziemlich viele Sachen während der Reise. Dazu gehört auch oft die Beförderung vom Flughafen zum Hotel und zurück.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch nicht während der gesamten Reise für das Gepäck, weil diese Leistung meistens kein Bestandteil des Reisevertrages wird. Schauen Sie sich dazu folgende Gerichtsurteile an:
AG Berlin Mitte, Urteil v. 09. Februar 2006, Az. 16 C 513/04
Und
AG Hamburg, Urteil v. 16. September 1997, Az. 9 C 102/97
In beiden Fällen geht es darum, dass Gepäck bei Aufbewahrung im Hotel abhandengekommen ist, es bekräftigt jedoch die Behauptung, dass der Reiseveranstalter nicht zu jedem Zeitpunkt in jeder Situation während der Reise für das Gepäck haftet.
Darüber hinaus wird Gepäckverlust von den Gerichten in einigen Fällen als allgemeines Lebensrisiko bewertet (z.B. im Bus vergessen, aus dem Hotel entwendet).
Es ist ein bisschen undeutlich, ob der Koffer am ersten Tag der gesamten Reise oder am ersten Tag der Busrundreise abhandengekommen war. Jedenfalls, war diese Fahrt eine vertraglich geschuldete Leistung, so könnte es eventuell schon sein, dass der Reiseveranstalter bei diesem Transport noch für die ordnungsgemäße Aufbewahrung bzw. Beförderung des Gepäcks haftet.
Sollte dies der Fall sein, könnten Ihnen womöglich folgende Leistungen zustehen:
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Kostenerstattung für Beschaffung von Ersatzsachen (hier am besten Belege aufbewahren)
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Ersatz des Kofferwertes (nach Zeitwert)
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Eine Reisepreisminderung wegen Reisemangel (eventuell bis hin zur 100% Reisepreisminderung und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, wobei hier man sehr genau prüfen muss)
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Erstattung der Kosten für die Sachen, die sich im Koffer befanden, nach dem Zeitwert.
Diese Punkte gelten, wie bereits erwähnt, unter Vorbehalt, dass der jeweilige Gepäcktransport (sei es vom Flughafen zum Hotel oder dann schon während der Busrundreise) vom Reiseveranstalter geschuldet war.
Darüber hinaus sind die Entschädigungen möglich, jeder Fall wird jedoch individuell bewertet.
Eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude ist dann möglich, wenn die Reise durch den Mangel so erheblich in Wert und Tauglichkeit beeinträchtigt wird, dass sie ihre Erholungsqualität verliert. Dies ist auch bei Gepäckproblemen grundsätzlich möglich, es muss jedoch sehr genau geprüft werden.
Wichtig ist, dass Sie die Fristen beachten. Gem. § 651d, Abs. 2 BGB ist eine Reisepreisminderung grundsätzlich (sofern der Anspruch überhaupt besteht) nur möglich, wenn der Mangel unverzüglich nach dem Entdecken dem Reiseveranstalter oder seiner Vertretung von Ort angezeigt und Abhilfe verlangt wurde. Des Weiteren müssen Reisende gem. §651g, Abs. 1 BGB die Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende beim Reiseveranstalter schriftlich geltend machen.
Um es zusammenzufassen – Sie könnten eventuell einen Anspruch auf oben erwähnte Leistungen haben, die Höhe der möglichen Zahlungen ist jedoch im Voraus nicht feststellbar, da es im Reiserecht keine Pauschalentschädigungen gibt, der Anspruchsgegner ist der Reiseveranstalter. Da Fälle betreffend Reiserecht oft sehr individuell sind, ist es empfehlenswert, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.