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Ich hatte gestern morgen um 10.35 einen Flug mit Easyjet von Hamburg der nach Pisa gehen und dort um 12.30 landen sollte. Das Flugzeug konnte in Pisa aufgrund von Nebel dann nicht landen. Erst drehte man 2 Stunden lang Runden in der Luft, dann hiess es ploetzlich, dass wir nach Malpensa/Mailand geflogen werden, da angeblich auch Florenz, Bologna und Genova nicht anfliegbar waren. In Malpensa angekommen, mussten wir eine weitere Stunde im Flugzeug warten, dann hat man uns gesagt, dass wir per Bus nach Pisa gefahren werden. Es herrschte totales Chaos und die Easyjet Mitarbeiter waren extrem unfreundlich und wenig hilfsbereit (ein Paar, das medizinische Hilfe benoetigte wurde voellig ignoriert und es wurde uns nicht einmal Wasser angeboten, im Flugzeug musste man fuer alles bezahlen). Wir sind dann um 16Uhr in Malpensa abgefahren und sind um 20.10 in Pisa angekommen. Ich musste dann noch weiter nach Florenz und der naechste Bus fuer den ich das Ticket schon hatte (eigentlich um 13.20), fuhr erst um 22Uhr. Ich bin also mit erst um 23.30 anstatt um 14.30 zuhause angekommen, 11 Stunden Verspaetung. Kann ich fuer diese Tortur Entschaedigung fordern?
Gefragt in Flugverspätung von
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Lieber Fragesteller,

Die Reise ist wirklich ärgerlich verlaufen. Die Unfreundlichkeit der Mitarbeiter ist nicht zu entschuldigen, daraus ergeben sich aber auch keine Ansprüche.

Bezüglich der Verspätung wird sich die Airline auf die Wetterverhältnisse als außergewöhnlichen Umstand berufen und sich damit von der Ausgleichszahlungspflicht befreien wollen. Grundlage für die möglichen Ansprüche ist die europäische Fluggastrechteverordnung.

Allgemein ist anerkannt, dass Wetterverhältnisse, die einen Start nicht zulassen, als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.06.2011, 4 C 572/10). Allerdings müssen von den Fluggesellschaften alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um den Flug durchzuführen. Dazu zählt z. B. das Warten auf eine Besserung des Wetters (vgl. Oberster Gerichtshof Wien, Urt. v. 03.07.2013, 7 Ob 65/13d). Im Rahmen dieses Wartens ist ein Luftfahrtunternehmen dazu angehalten, eine Ersatzcrew bereitzuhalten, um eine weitere Verspätung wegen des Überschreitens der Dienstezit einer Crew zu verhindern (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.11.2013, 32 C 1488/13).

Ist das Wetter am Zielflughafen schlecht und gibt es aufgrund dessen keine Starterlaubnis, so liegt auch hier ein außergewöhnlicher Umstand vor (vgl. AG Offenbach, Urt. v. 06.01.2006, 33 C 2/06).

Wenn nicht mit einem baldigen Wegfall des schlechten Wetters zu rechnen ist, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. So urteilte der BGH zu einer Streitigkeit, bei der ein Flug sich aufgrund von Nebels um zwei Tage verzögerte (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2010, Xa ZR 96/09, einfach mal bei Google eingeben: " Xa ZR 96/09 Reise-Recht-Wiki.de"). Auch ein Blitzschlag wird als außergewöhnlicher Umstand gewertet. Auch Schneefall wird im Rahmen von schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnlicher Umstand angesehen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.07.2007, 31 C 1093/07 - 10, 31 C 1093/07).

Bei der Bewertung von Wetterbedingungen ist die Entscheidung des Piloten ausschlaggebend. Seine Entscheidung kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. LG Kleve, Urt. v. 07.04.2011, 6 S 116/10). Damit sich eine Fluggesellschaft auf schlechte Wetterverhältnisse als außergewöhnlicher Umstand berufen kann, so liegt die Beweislast bei der Gesellschaft. Sie muss darzulegen, welche konkreten Witterungsbedingungen in welchem Zeitraum wann zur Streichung des ursprünglich vergebenen Starts durch die Flugsicherung geführt haben. Lediglich der Verweis auf schlechte Wetterbedingungen ist nicht ausreichend (vgl. AG Berlin – Wedding, Urt. v. 19.09.2006, 14 C 672/2005).

Viel Erfolg!

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Guten Tag Fragesteller,

 

In der Regel haben Fluggäste bei einer Flugverspätung bzw. Flugannullierung einen Anspruch auf Ausgleichs- und Betreuungsleistungen auf Grundlage der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Gemeinschaft.

 

Ausgleichsleitungen wären gem. Art 7 der Verordnung:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


Allerdings müssen Fluggesellschaften diese nicht zahlen, sobald Sie sich auf außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 Abs. III VO stützen können.

Fraglich ist, ob Wetterbedingungen solche begründen können. Solche Umstände hätten sich auch dann nicht vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen seitens der Airline ergriffen worden wären. Zur Garantie der Außergewöhnlichkeit: Der Luftverkehr bietet aufgrund seiner Komplexität viele Möglichkeiten, in denen der reibungslose Ablauf eines Fluges gestört werden kann, daher dürfen davon nur wenige Möglichkeiten als außergewöhnliche Umstände gewertet werden (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az C-549/07).

 

Unvorhersehbar schlechte Wetterbedingungen wie Stürme oder dichter Nebel, können durchaus einen solchen Umstand begründen. Anerkannt ist etwa, dass starker Nebel einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann (LG Korneuburg, Urteil vom 15.03.2012, Az 21 R 332/11p). Bei Nebel ist ein Start häufig wegen der damit verbundenen Flugrisiken unmöglich. Zudem ist davon der gesamte Flughafen betroffen, es kann also nicht – wie bei anderen Zwischenfällen – auf andere Flugzeuge zurückgegriffen werden. Es muss allerdings auch ausführlich bewiesen werden, dass es keine Möglichkeit gab, zu starten. Diese Beweislast trägt in jeder Hinsicht die Airline, nicht der Fluggast selbst.

 

Beispiel für Nebel:

 

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 25.03.2010, dass bei überaus schlechten Wetterbedingungen keine Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen. In dem zu entscheidenen Fall verzögerte sich der Flug aufgrund von Nebel um zwei Tage. Die Richter urteilten, dass es grundsätzlich unerheblich sei, ob der Annullierungsgrund möglicherweise durch das Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit dem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.

 

 

In Ihrem Fall kommt es also auf die gegeben Umstände vor Ort an.

 

In jedem Fall stehen Ihnen Betreuungsleistung gem. Art 9 für die Zeit zu.

Gemäß Art. 9 der Verordnung:

- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

- Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,

 

- zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall könnten sich mögliche Ansprüche auf Ausgleichsleistung aus der EU-Fluggastrechte-VO in Verbindung mit der EuGH-Entscheidung C-402/07  und C-432/07 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki C-402/07 und C-432/07") ergeben.

Grundsätzlich beinhaltet die VO zwar im Fall einer Verspätung keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO. Allerdings hat der EuGH in der oben genannten Entscheidung entschieden, dass unter bestimmten Umständen auch Reisenden, die eine Verspätung erleiden ein solcher Anspruch zusteht. Voraussetzung hierfür ist, dass sie ihr Endziel des Fluges, d.h. hier Pisa, erst mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden erreicht haben. Dies ist in ihrem Fall gegeben.

Daher hätten Sie gegen die Airline grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn noch eine weitere Voraussetzung erfüllt ist. Gem. Art. 5 Abs. 3 VO muss die Airline im Fall einer Verspätung nämlich dann keine Ausgleichszahlung leisten, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Vorliegend scheint der Grund für die Verspätung in Nebel am Flughafen gelegen zu haben. Dies kann grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand, auf den die Airline keinen Einfluss hatte, darstellen. Allerdings reicht es für die Airline nicht aus, zu behaupten, der Nebel stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar. Vielmehr müssen sie auch darlegen, welche Maßnahmen sie unternommen haben, um die Verspätung zu vermeiden. Erst wenn ihnen all dies gelingt, können sie sich gem. Art. 5 Abs. 3 VO von einer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen befreien.

Daher kommt es in ihrem Fall wohl entscheidend darauf an, ob der Airline erfolgreich der Nachweis eines außergewöhnlichen Umstandes gelingt oder nicht. Allerdings würde ich empfehlen, sich trotzdem an die Airline zu wenden und erst einmal eine Ausgleichsleistung zu fordern. Denn es obliegt der Airline zu beweisen, dass sie nicht in der Pflicht ist diese Leistung zu bezahlen. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, muss sie ihnen die Ausgleichsleistung nämlich trotzdem zahlen, auch wenn eigentlich ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat.
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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Lieber Fragesteller,

Sie sind 10:35 Uhr einen Flug mit Easyjet von Hamburg nach Pisa angetreten, der dort 12:30 Uhr landen sollte. Das Flugzeug konnte in Pisa aufgrund von Nebel dann nicht landen. Zuerst drehten Sie 2 Stunden lang Runden in der Luft, dann hieß es plötzlich, dass Sie nach Malpensa/Mailand geflogen werden, da angeblich auch Florenz, Bologna und Genova nicht anfliegbar waren. In Malpensa angekommen, mussten Sie eine weitere Stunde im Flugzeug warten, dann hat man Ihnen gesagt, dass Sie per Bus nach Pisa gefahren werden.

Im Falle einer Verspätung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dafür muss jedoch auch eine Verspätung bei der Ankunft am Endziel bestehen.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Eine solche Verspätung liegt jedoch zweifelslos vor.

Es gibt jedoch tatsächlich auch Situationen, in denen eine Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen verweigern darf, obwohl eine Verspätung vorlag. Das sind die Fälle in denen Grund für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war. Ein solcher können schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals sein.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung Nebel. Auf Grund von Nebel konnte das Flugzeug nicht landen.

OLG Koblenz, Urteil vom 11. 1. 2008 - Az.: 10 U 385/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.

AG Frankfurt, Urteil vom 31.8.2006 - Az.: 30 C 1370/06-25 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande- und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante Flug noch durchgeführt werden kann.

Diesen Urteilen können Sie entnehmen, dass man bezüglich einer Situation keine pauschale Auskunft geben kann. Es wird wohl immer auf den Einzelfall ankommen. Ob tatsächlich so starker Nebel vorlag, dass die genannten Flughäfen nicht anfliegbar waren und un wie weit sich der Nebel tatsächlich auf Ihren Flug ausgewirkt hat.

Beachten Sie, dass in solchen Fällen immer eine Beweislastumkehr vorliegt und somit die Fluggellschaft beweisen muss, dass ein solcher außergewöhnlicher Umstand tatsächlich vorlag und ob die Fluggesllschaft ales in Ihrer Macht stehende getan hat um einen solchen zu verhindern bzw. zu minimieren.

 

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Sie sind 10:35 Uhr einen Flug mit Easyjet von Hamburg nach Pisa angetreten, der dort 12:30 Uhr landen sollte. Das Flugzeug konnte in Pisa aufgrund von Nebel dann nicht landen. Zuerst drehten Sie 2 Stunden lang Runden in der Luft, dann hieß es plötzlich, dass Sie nach Malpensa/Mailand geflogen werden, da angeblich auch Florenz, Bologna und Genova nicht anfliegbar waren. In Malpensa angekommen, mussten Sie eine weitere Stunde im Flugzeug warten, dann hat man Ihnen gesagt, dass Sie per Bus nach Pisa gefahren werden. Im Endeffekt sind Sie dann erst um 23.30 anstatt um 14.30 zuhause angekommen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (eifach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Beachten Sie jedoch, dass es tatsächlich Umstände gibt, in denen die Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen zu leisten. Das ist immer dann der Fall, wenn der Grund für die Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand war. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist jeder Umstand, der sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wie zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder widrige Wetterbedingungen.

Sie geben an, dass Ihr Flug nicht landen konnte, weil Nebel vorlag.  Dazu muss gesagt werden, dass sich die Fluggesellschaft nur auf einen außergewöhnlichen Umstand in Folge von widrigen Wetterbedingungen berufen kann, wenn diese sich unmittelbar auf den Flug beziehen.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

 

 

OLG Koblenz, Urteil vom 11. 1. 2008 - Az.: 10 U 385/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.

AG Offenbach, Urteil vom 06.01.2006 - Az.: 33 C 2/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.

AG Frankfurt, Urteil vom 31.8.2006 - Az.: 30 C 1370/06-25 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande- und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante Flug noch durchgeführt werden kann.

Nebel kann zwar einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, doch trägt die Fluggesellschaft die Beweislast. Ein reiner Hinweis auf einen außergewöhnlichen Umstand ist für die Befreiung von Ausgleichszahlungen in keinem Fall ausreichend. Beachten Sie, dass Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen so lange bestehen bleibt, bis die Fluggesellschaft beweisen kann, dass ein solcher Umstand vorgelegen hat. 

 

Falls kein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war, stehen Ihnen Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Verordnung zu. Die Höhe dieses bestimmt sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

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Hinsichtlich der Verpätung könnte dir zwar ein sog. Ausgleichsanspruch nach der EU Flugastrechte VO zustehen.

Jedoch wird bzw. ist mit sehr großer wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen berufen wird.

Ist nach den Einschätzungen des Pilotes keine besserung der Witterungsverhältnisse in Sicht, so ist von einem außergewöhnlichem Umstand auszugehen, der widerum die Fluggesellschaft von Ihrer Haftung befreit.

BGH, Urt. v. 25.03.2010, Xa ZR 96/09, (einfach mal bei Google eingeben: " Xa ZR 96/09 Reise-Recht-Wiki.de")

Das Gericht stellt hinsichtlich der Bewertung der Witterungsverhältnisse auf den erfahrenen Piloten ab.

LG Kleve, Urt. v. 07.04.2011, (einfach zu finden bei google unter "6 S 116/10reise-recht-wiki.de".)

Aufgrund der Tatsache, dass ein Pilot meistens zugunsten seines Arbeitgebers agieren wird, ist wohl mit an sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen dass er die Sachlage als außergewöhnlichen Umstand darstellen wird zu Ihren Lasten.

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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

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