Sie sind 10:35 Uhr einen Flug mit Easyjet von Hamburg nach Pisa angetreten, der dort 12:30 Uhr landen sollte. Das Flugzeug konnte in Pisa aufgrund von Nebel dann nicht landen. Zuerst drehten Sie 2 Stunden lang Runden in der Luft, dann hieß es plötzlich, dass Sie nach Malpensa/Mailand geflogen werden, da angeblich auch Florenz, Bologna und Genova nicht anfliegbar waren. In Malpensa angekommen, mussten Sie eine weitere Stunde im Flugzeug warten, dann hat man Ihnen gesagt, dass Sie per Bus nach Pisa gefahren werden. Im Endeffekt sind Sie dann erst um 23.30 anstatt um 14.30 zuhause angekommen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (eifach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Beachten Sie jedoch, dass es tatsächlich Umstände gibt, in denen die Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen zu leisten. Das ist immer dann der Fall, wenn der Grund für die Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand war. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist jeder Umstand, der sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wie zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder widrige Wetterbedingungen.
Sie geben an, dass Ihr Flug nicht landen konnte, weil Nebel vorlag. Dazu muss gesagt werden, dass sich die Fluggesellschaft nur auf einen außergewöhnlichen Umstand in Folge von widrigen Wetterbedingungen berufen kann, wenn diese sich unmittelbar auf den Flug beziehen.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.
OLG Koblenz, Urteil vom 11. 1. 2008 - Az.: 10 U 385/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.
AG Offenbach, Urteil vom 06.01.2006 - Az.: 33 C 2/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.
AG Frankfurt, Urteil vom 31.8.2006 - Az.: 30 C 1370/06-25 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande- und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.
Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante Flug noch durchgeführt werden kann.
Nebel kann zwar einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, doch trägt die Fluggesellschaft die Beweislast. Ein reiner Hinweis auf einen außergewöhnlichen Umstand ist für die Befreiung von Ausgleichszahlungen in keinem Fall ausreichend. Beachten Sie, dass Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen so lange bestehen bleibt, bis die Fluggesellschaft beweisen kann, dass ein solcher Umstand vorgelegen hat.
Falls kein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war, stehen Ihnen Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Verordnung zu. Die Höhe dieses bestimmt sich wie folgt:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€