Guten Tag Tassilo Blöchl,
Sie sagen, dass Sie einen Flugausfall innerhalb der EU hatten und erkundigen sich nun, ob Ihnen eine Entschädigung von Seiten der Fluggesellschaft und Ihrer Kreditkartenfirma zusteht.
> EU-Fluggastrechteverordnung
Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 ist die Verordnung gültig für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Ihre Reiseorte liegen Ihnen zufolge in der EU, und die EU-VO ist schonmal anzuwenden.
1. Annulierung
Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Es müsste für einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen also eine Annulierung vorgelegen haben. Dazu ist Ihrer Nachricht leider nichts zu entnehmen.
2. Mögliche Ansprüche
Nach Artikel 5 haben Sie verschiedene Möglichkeiten.
a) Artikel 7 EU-VO
Nach Artikel 5 Absatz 1 c) i)der EU-Fluggastrechteverordnung können Ihnen Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 derselben zustehen, es sei denn:
aa) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
bb) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
cc) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich sonst, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Gemäß Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004 der EU-VO kann sich die Fluggesellschaft aber von der Zahlung von Ausgleichszahlungen befreien, soweit ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
> Sie könnten also Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gegenüber Ihrer Airline haben, soweit eine Annulierung vorlag, Sie nicht frühzeitig informiert wurden, und keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Diese können Sie dann gegenüber Ihrer Fluggesellschaft geltend machen.
Natürlich können Sie versuchen solch einen Anspruch auch gegenüber Ihrer Kreditkartenversicherung geltend zu machen.
Aus Art. 12, Abs. 1 VO 261/2004 ergibt sich dazu:
„(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“
Nach der EU-VO ist dies also möglich, eine Anrechnung könnte aber stattfinden. Ob auch das Kreditinstitut die Ausgleichsleistungen anrechnen würde können Sie nur von Ihrem Institut erfahren.