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hallo,

ich habe bei Air Berlin einen Flug gebucht (keine Pauschalreise), der im Mai 2016 stattfinden wird. Jetzt habe ich ein Mail bekommen, dass sich die Flugzeiten um 12 Stunden nach hinten verschieben (statt 7 Uhr in der Früh, jetzt 19 Uhr).

Die Fluglinie hat 14 Tage vorher die Änderung bekannt gegeben, gibt es aber trotzdem irgendeine Möglichkeit auf Entschädigung? (habe extra ein Hotel in Flughafennähe samt Zugticket gebucht, damit ich nicht in der Früh anreisen muss, mir geht ein ganzer Urlaubstag ab, obwohl der Urlaub nur 3 Nächte lang sein soll etc, Ein anderer Flug von AirBerlin an diesem Tag geht auf der gebuchten Strecke nicht)

Danke für die Antworten!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Hallo Christine,

Ihr Flug mit Air Berlin im Mai 2016 wurde um 12 Stunden nach hinten verlegt. Statt 7 Uhr früh fliegen Sie nun 19 Uhr.

Bei einer Verlegung des Fluges um so viele Stunden liegt keine Verspätung mehr vor, sondern eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges. Wird der ursprüngliche Flug annulliert, so kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dabei nach der Entfernung und wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Fluggesellschaft hat Sie im vorliegenden Fall zwei Wochen vor der planmäßigen Abreise über die Änderungen informiert. Tatsächlich sieht die europäische Fluggastrechte Verordnung vor, dass der Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlungen entfällt sobald dieser zwei Wochen im Voraus darüber in Kenntnis gesetzt wird. Leider entfällt somit in Ihrem Fall der Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Dennoch bleibt Ihr Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung bestehen. Danach können Sie sich zwischen den folgenden Optionen entscheiden:

  • vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis zu dem sie erworben wurden
  • anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggasts

Sie schreiben, dass Sie unabhängig von Ihrem Flug Ihren Urlaub geplant haben und bereits Ihr Hotel gebucht haben. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass die Stornierung des Fluges und die Erstattung der Flugkosten keine Option für Sie wäre. Auch ein späterer Flug wird wohl nicht gewünscht sein, da Sie bereits diesen als spät empfinden. Weiterhin schreiben Sie, dass kein anderer Flug von AirBerlin an diesem Tag auf der gebuchten Strecke geht. Folglich stellt der Ihnen angebotene Flug höchstwahrscheinlich bereits den Flug zum frühstmöglichen Zeitpunkt dar.

Weitere Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung steht Ihnen nicht zu.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei AirBerlin gebucht. Dieser Flug soll im Mai dieses Jahres stattfinden.

Sie wurden jedoch kürzlich darüber unterrichtet, dass sich die Flugezeiten um 12 Stunden nach hinten verschieben. Bei einer Verspätung in diesem Ausmaß spricht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.

Im Falle Annullierung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen"BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Wie Sie jedoch schon richtig ermittelt haben, muss die Fluggesellschaft gem. Art. 5 c) i) jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie innerhalb dieser Frist über die Flugverlegung informiert. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.

Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

Die Erstattung der Flugkosten scheint für Sie nicht in Frage zu kommen. Und auch lässt sich davon ausgehen, dass der Flug der Ihnen statt Ihrem eigentlich gebuchten Flug angeboten wird, der zum frühstmöglichen Zeitpunkt ist. Andere Ansprüche ergeben sich leider nicht.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Hallo Fluggast,

 

ihr Flug wurde um einen halben Tag nach hinten verschoben. Dies könnte durchaus einer Flugannullierung gleich kommen.

 

Die Fluggastrechte-VO gilt für sämtliche Flüge, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden. Somit können alle Fluggäste , die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU antreten wollen, sowie für Fluggäste, oder (wie Sie) die einen Flug von einem Drittstaat in die EU antreten möchten, so von ihren Rechten Gebrauch machen.

Theoretisch könnten Ausgleichszahlungen nach Art.7 der VO in Betracht kommen.

Problematisch ist bei Ihnen allerdings, dass die Verschiebung des Fluges lange Zeit im Vorfeld angekündigt wurde.

Somit ist eine im Vorfeld angekündigte Verschiebung der Abflugzeit nach hinten vom Passagier zu akzeptieren, sofern sie nach Maßgabe der EU Verordnung 261/2004 rechtzeitig erfolgt ist. Rechtzeitig ist mit einer Zeitspanne von bis zwei Wochen vor ursprünglichem Reiseantritt (Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004) zu definieren.

Somit müssen Sie die Verschiebung wohl oder übel hinnehmen, allerdings könnten Sie sich noch auf Art.8 der VO berufen:

Demnach hätten Sie das Wahlrecht, ob Sie eine anderweitige Beförderung zu gleichwertigen Bedingungen möchten. Andernfalls könnten sie auch den Ticketpreis zurückverlangen und sich selbst um eine anderweitige Beförderung kümmern. 

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller!

Sie haben richtig erkannt, dass gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004 eine Ausgleichszahlung dann nicht zusteht, wenn die Flugzeitenänderung mindestens zwei Wochen im Voraus mitgeteilt wird.

Eine andere Option wäre, den Flug zu stornieren. Gem. Art. 6, Abs. 1, subli. iii) VO 261/2004 i. V. m. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 steht den Fluggästen erheblich verspäteter Flüge die Option zu, den Flug kostenlos stornieren zu lassen und den gesamten Flugpreis zurück zu verlangen.

Sollten Sie den Flug dennoch in Anspruch nehmen wollen und Ihnen entstehen zusätzliche Kosten (z.B. durch Stornierung des Hotels, Umbuchung der Zugfahrt oder Kosten durch Nicht-Nutzung des Hotels am Urlaubsort), so könnten eventuell Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen entstehen.

Während die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 eine Entschädigung für die Unannehmlichkeit des Wartens wegen einer Annullierung oder einer Verspätung vorsieht, können nach dem Montrealer Übereinkommen belegbare wirtschaftliche Schäden entschädigt werden (was nach der Verordnung 261/2004 nur in begrenztem Umfang möglich ist).

Gem. Art. 19 Montrealer Übereinkommen gilt folgendes:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Dass eine so weit im Voraus angekündigte Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, ist äußerst unwahrscheinlich.

Wichtig ist, dass Sie Belege aufbewahren, denn so können Sie die Ihnen entstandenen Kosten am einfachsten nachweisen.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall könnten sich grundsätzlich Ansprüche sowohl aus der VO 261/2004 und aus dem Übereinkommen von Montreal ergeben.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO besteht in Ihrem Fall nicht, da die Airline Sie mehr als 14 Tage vor dem Abflug über diese Annullierung informiert hat.

Fraglich ist daher, ob Sie eventuell einen Anspruch auf Ersatz entstandener Schäden gem. Art. 19 MÜ haben. Hiernach muss die Airline nämlich grundsätzlich den Schaden ersetzten, der durch die verspätete Beförderung von Reisenden entstanden ist. Solch ein Schaden könnte sich in Ihrem Fall grundsätzlich aus den Kosten für Zug und Übernachtung vor dem Flug ergeben, denn durch die Veränderung der Flugzeiten kommen Sie ja grundsätzlich später am Ziel an. Das Problem hierbei könnte jedoch sein, dass die Kosten für Hotel und Zug ja Kosten sind, die vor dem Flug entstehen und deshalb fraglich ist, ob man hier noch von einem Verspätungsschaden sprechen kann. Nur wenn es sich tatsächlich um einen Verspätungsschaden gem. Art. 19 MÜ handelt, muss die Airline diesen Schaden ersetzen, wenn sie ein Verschulden an der Verspätung trifft.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

in ihrem Falle handelt es nicht bei einer Verschiebung um 12h nicht mehr um eine Verspätung, sondern um eine Annulierung.

Eine Annulierung liegt dann vor, wenn der ursprüngliche Flug nicht nach Plan durchgeführt werden kann und der Start daher aufgegeben wird.

Nach Art. 7 EG (VO) 261/2004, der EU- Fluggastrechtverordnung, haben sie nun einige Ansprüche, die Sie gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen könnten.

Jetzt ist nur zu beachten, dass sie Fluggesellschaft, wie Sie auch bemerkt haben, rechtzeitig informiert hat.

Damit entfallen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 EG (VO) 261/2004 komplett.

Sie haben nun die Möglichkeit, ihr Ticket zu stornieren und sich den Preis erstatten zu lassen oder eine andere Möglichkeit der Beförderung durch die Fluggesellschaft zu wählen.

Ich befürchte, dass Ihnen ansonsten keinerlei Ansprüche zustehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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