Hallo Christine,
Ihr Flug mit Air Berlin im Mai 2016 wurde um 12 Stunden nach hinten verlegt. Statt 7 Uhr früh fliegen Sie nun 19 Uhr.
Bei einer Verlegung des Fluges um so viele Stunden liegt keine Verspätung mehr vor, sondern eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges. Wird der ursprüngliche Flug annulliert, so kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dabei nach der Entfernung und wie folgt:
-
Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
-
Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
-
Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Fluggesellschaft hat Sie im vorliegenden Fall zwei Wochen vor der planmäßigen Abreise über die Änderungen informiert. Tatsächlich sieht die europäische Fluggastrechte Verordnung vor, dass der Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlungen entfällt sobald dieser zwei Wochen im Voraus darüber in Kenntnis gesetzt wird. Leider entfällt somit in Ihrem Fall der Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Dennoch bleibt Ihr Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung bestehen. Danach können Sie sich zwischen den folgenden Optionen entscheiden:
-
vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis zu dem sie erworben wurden
-
anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
-
anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggasts
Sie schreiben, dass Sie unabhängig von Ihrem Flug Ihren Urlaub geplant haben und bereits Ihr Hotel gebucht haben. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass die Stornierung des Fluges und die Erstattung der Flugkosten keine Option für Sie wäre. Auch ein späterer Flug wird wohl nicht gewünscht sein, da Sie bereits diesen als spät empfinden. Weiterhin schreiben Sie, dass kein anderer Flug von AirBerlin an diesem Tag auf der gebuchten Strecke geht. Folglich stellt der Ihnen angebotene Flug höchstwahrscheinlich bereits den Flug zum frühstmöglichen Zeitpunkt dar.
Weitere Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung steht Ihnen nicht zu.