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Wir hatten einen EasyJet Flug nach Spanien gebucht. Auf dem Hinflug hatten wir schon eine Verspätung von 5 Stunden. Auf dem Rückflug hatten wir dann wieder einer Verspätung, diesmal 6 Stunden. Wir waren 3 Paare und haben für jeden von uns 400 Euro verlangt. Jetzt haben wir nochmal nachgelesen und es scheint wohl so zu sein, dass uns pro Person zwei Mal 400 Euro, also 800 Euro zusteht, weil der Hinflug und der Rückflug verspätet waren.

Stimmt es, dass wir für den Hinflug und den Rückflug pro Person 400 Euro verlangen können? Das wären bei uns 800 Euro pro Person und dann zusammen 4800 Euro. Wenn uns soviel Geld nach dem Gesetz zustünde, würden wir auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.

Denn die EasyJet verweigert bisher die Zahlung. Die schreiben uns:

 

Dear Lisa | Booking Ref:

View email online | easyJet.com

easyJet buchungsreferenz:

 

ENTSCHULDIGUNG

 

Verspätung Ihres Fluges 26/05/2013

Wir möchten uns für die Verspaetung Ihres Flugs entschuldigen. Die Verspätung ist auf einen technischen Defekt des Flugzeuges zurückzuführen. Sicherheit ist unsere Priorität und wir investieren viel, um unsere Flugzeuge auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Leider treten von Zeit zu Zeit technische Defekte ein. Wir ergreifen immer sofortige Maßnahmen, um alle Probleme zu beheben, was in diesem Fall zur Folge hatte, dass Ihr Flug verspätet war.

 

Wir sind uns der Unannehmlichkeiten, die Ihnen verursacht wurden, bewusst, und versichern Ihnen, dass wir hart darauf hinarbeiten, Ihnen das Reisen leicht zu machen sowie allen unseren Passagieren den bestmöglichen Service zu liefern. Wir hoffen sehr, dass dies unglückliche Erlebnis Sie in Zukunft nicht davon abhalten wird, wieder mit uns zu fliegen.

 

easyJet Kundenberatung

 

Ihr Feedback ist ein integraler Bestandteil unseres staendigen Verbesserungsprozesses. Daher waeren wir sehr dankbar für Ihre Rückmeldung darüber, wie unser Personnal die Verspaetung gehandhabt hat. Sofern Sie bereit sind, Feedback zu geben, klicken Sie bitte hier.

 

easyJet Airline Company Limited Registered in England with Registered number: 3034606 Subsidiary of easyJet Plc Registered in England with registered number: 3959649.

Registered Office: Hangar 89, London Luton Airport, Luton, Bedfordshire, LU2 9PF. 

 

Dann haben wir nochmal einen Brief geschrieben und denen eine letzte Frist gesetzt. Wir haben gesagt, dass wir unseren Fachanwalt für Fluggastrechte einschalten werden, wenn die auch diese Frist wieder verstreichen lassen. Darauf kam dann diese Antwort:

easyJet Kundenebetreuung Reference ID:

 

Sehr geehrte Frau,

 

vielen Dank, dass Sie easyJet kontaktiert haben.

 

Vor allem möchte ich mich für die Verspätung Ihres Flugs und alle damit verbundenen Unannehmlichkeiten ganz herzlich entschuldigen. Beachten Sie bitte, dass Sicherheit unsere höchste Priorität ist. Wir versuchen immer unsere Maschinen sorgfältig zu überprüfen, was in diesem Fall zur Folge hatte, dass Ihr Flug verspätet war. Wie Sie richtig bemerkt haben, können die Passagiere bei Verspätung des Flugs aufgrund der europäischen Verordnung Nr. 261/2004 Anspruch auf Schadenersatz machen.

 

Wir ergreifen immer sofortige Maßnahmen, um alle Probleme zu beheben aber in diesem Fall wurden sie als außergewöhnliche klassifiziert, was bedeutet, dass wir keinen Einfluss auf sie hatten. Wir waren nicht im Stande, sie vorauszusehen. In diesem Fall kann die Entschädigung nicht ausgezahlt werden.

 

Ich hoffe, dass ich Ihr Anliegen erklärt habe und dass Sie Verständnis dafür haben, dass der Flug nur zu Ihrem Wohl verspätet war.

 

Mit freundlichen Grüßen

Bartlomiej

easyJet Kundenebetreuung

Unsere Frage:

Haben wir Anspruch auf Entschädigung gegen EasyJet wegen der Flugverspätung? Haben wir pro Person Anspruch auf 400 EUR oder 800 EUR? Gilt der gesetzliche Schadensersatz der VO 261/04 gegen EasyJet pro Flug, also für Hinflug und Rückflug?

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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45 Antworten

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@Orchila: Doch es ist bei Condor wirklich immer das gleiche. Hier haben ja schon etliche Betroffene ihre Geschichten gepostet. Ich kann gerne auch meinen Fall hier einstellen. Es ist wirklich immer 1 zu 1 nach Schema F wie @Suleman schreibt.

Wir hatten eine Flugverspätung aus Cancun mit Condor. Das war sehr ärgerlich, da unsere kleine Tochter besondere Medikamente benötigt und wir immer nur schrittweise über die immer später werdende Flugverspätung informiert wurden und sozusagen auf heißen Kohlen im Hotel saßen. Es war für die ganze Familie ein echter Horrortrip. Und das schlimmste ist ja, dass der Urlaub bis dahin toll war. Wir waren bis kurz vor Abflug perfekt erholt und dann kam der Horror-Rückflug mit Megaverspätung mit Condor und als wir wieder in Deutschland waren, waren wir eigentlich alle schon wieder urlausbsreif. Das ist keine Übertreibung, sondern Fakt. 

Wer einmal eine solche Verspätung mitgemacht hat (ob mit Condor oder einer anderen Fluggesellschaft ist ja egal), der weiß was ich meine. Das ist Stress pur.

Umso dreister, dass sich Condor dann nicht ihrer Verantwortung stellt und die berechtigte GESETZLICH FESTGESCHRIEBENE Entschädigung an die Verbraucher auszahlt, sondern immer wieder nach gleichem Vorgehen versucht, die Leute an der Nase herumzuführen.

Sieh Dir unseren Fall an und du wirst sehen, es ist genauso wie bei dir:

Erst kam die Bestätigung über die Flugunregelmässigkeit der Condor. Wir haben sie dann gleich mehrfach gefordert, weil wir nicht wussten, ob das nochmla wichtig werden kann

 

 

So dann wie immer die übliche Ausrede der Condor 

Sie teilten uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung.
Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen
Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu
verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider
ablehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH Kundenbetreuung II Karl-Hermann-Flach Str. 36 61440 Oberursel GERMANY
E-Mail: condor@kb-2.de http://www.condor.com
 
Wir lieben Fliegen.
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr.
83385.
 
Wir haben es dann noch viele Male im Guten versucht, aber die Condor blieb stur. Ich denek wir waren am anfang einfach viel zu gutmütig unf blauäugig, weil wir echt dachten die condor würde doch bei uns nicht so reagieren. Aber man muss leider erst mit einem Anwalt vorstellig werden (selbst mit einem Anwalt zu drohen, ist denen völlig egal) , bevor die dann erst die gesetzliche Entschädigung zahlen.
 
letzten Endes haben wir unsere 1800 EURO bekommen. Aber natürlich - wie alle hier - nur mit einem Anwalt. Das wird für Condor auf dauer ganz schön teuer, wenn die sich immer auch mit den Anwälten auseinandersetzen müssen. Aber Mitleid habe ich mit der Fluggesellschaft nicht.
 
 
Sehr geehrter Herr Kollege Bartholl,
hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in
65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben
vom zu beantworten.
Unsere Mandantin bedauert die Verspätung des Fluges und möchte sich an dieser Stelle für die
hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten bei Ihrer
Mandantschaft in aller Form entschuldigen. Unsere Mandantin
erklärt sich insofern bereit, für Ihre Mandantschaft aufgrund der
verspäteten Ankunft einen Betrag in Höhe von € 1800,- aus
Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu
erstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden
zurückgewiesen. Vorsorglich wird die Anrechnung nach Art. 12
Abs. 1 der EG-VO 261/04 erklärt. Über den vorgenannten
Betrag wird Ihnen in Kürze von unserer Mandantin ein
Verrechnungsscheck übersandt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
 

 

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Das Glück des Erfolges

Ich empfehle euch eine gute Kanzlei, aber vor allem anderen kann ich euch echt nur vom Grundsatz her empfehlen, überhaupt was zu tun.

Wir hatten mit der Familie einen echten Horror-Heimflug und die ganze Urlaubserholung war weg, als wir endlich zu Hause ankamen. Normalerweise schlucke ich sowas runter. Ich rege mich zwar über die unverschämte Art der Fluggesellschaft auf und hatte mir auch am Flughafen geschworen, dass ich es denen zeigen werde. Aber normalerweise lasse ich dann fast immer nach einiger Zeit von meinen Plänen ab. Irgendwie kommt der Alltagstrott und alles ist dann nach einer Weile wie immer. So ist es bei mir fast immer im Leben gewesen. Ich bin irgendwie meistens zu träge. Und das ärgert mich tierisch. Ich will es dauernd abstellen, aber irgendwas kommt immer dazwischen.

Dieses Mal war irgendetwas anders. Ich kann gar nicht mehr genau sagen, was es war. Aber dieses Mal habe ich nicht klein beigegeben, sondern ehrlich das erste Mal in meinem Leben einen Anwalt eingeschaltet, um meine Rechte durchzukämpfen. Und ich kann euch sagen: Es war Wahnsinn!

Als mir Herr Bartholl die Mail schrieb, dass die Fluggesellschaft die 3000 Euro zahlt, war ich soooo glücklich! Es war die Freude pur. Es war Freude, das Geld zu bekommen, aber fast noch mehr, endlich endlich endlich mal nicht nachgegeben, sondern gekämpft und gewonnen zu haben. Es war ein überwältigendes Gefühl. Ich glaube, dass ich dadurch mutiger geworden bin. Ich würde das auf jeden Fall sofort und auf der Stelle alles genauso nochmal machen.

Ich kann euch echt nur raten, solchen unverschämten Großunternehmen die Stirn zu bieten. Das Gefühl, es anzupacken und sich richtig vorzunehmen, der Fluggesellschaft zu dieses Mal zu zeigen, dass die es zu weit getrieben haben, ist irgendwie befreiend. Und eins verspreche ich euch: Wenn ihr die Nachricht erhaltet, dass ihr den Prozess gewonnen habt, den Moment nimmt euch keiner!!! Das ist einfach überwältigend, sein Recht gegen ein Großunternehmen durchzuboxen. Sowas bestärkt einen. Ich muss echt sagen, dass ich dadurch viel mutiger geworden bin. Ich gehe jetzt erhobenen Hauptes durch die Gegend. Hätte ich auch nicht gedacht, dass so eine Sache so was bewirken kann.

Ach ja, es gibt ja zahlreiche Anwaltsfirmen, die sowas im Flugrecht anbieten. Ich habe vorher bei meiner Rechtsschutzversicherung gebeten, uns einen Fachanwalt zu vermitteln. Da die das nicht konnten und irgendeinen Anwalt hier im Dorf angegeben haben, hatte ich mich selbst darum gekümmert. Unseren Fall hat die Kanzlei Bartholl aus Berlin betreut und die haben es richtig gut gemacht. Daher hier meine Empfehlung:

Einfach mal Kanzlei Bartholl Legal Services aus Berlin googeln. Die sind im Flugrecht sehr bekannt.

Wer Tips braucht, kann mich auch gerne anschreiben. Ich kann euch unseren Fall zeigen, hab auch alles auf Facebook veröffentlicht.

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Fluggutscheine und Gutscheine aller Art sind aus rechtlicher Sicht immer mit Vorsicht zu genießen und ohne Einverständnis der Verbraucher nicht erfüllungstauglich!

Zunächst haben Sie grundsätzlich eine Forderung (also einen Anspruch aus einem Gesetz, z.B. der EG VO Nr. 261/2004) gegen einen Anspruchsgegner (meistens die Fluggesellschaft). Der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegen eine Fluggesellschaft über 250, 400 oder 600 Euro pro Person nach Art. 7 iVm 5 der VO 261/2004 lautet gesetzlich auf Geldzahlung (also "Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung"wie Art. 7 Abs. III VO 261/2004 eindeutig und klar gesetzlich festlegt. Nur mit dem SCHRIFTLICHEN EINVERSTÄNDNIS DES FLUGGASTS darf eine Fluggesellschaft die gesetzliche Schuld in Form von Reisegutscheinen, Fluggutschein oder Gutschein für einen Flug leisten.

Warum lieben Fluggesellschaften Fluggutscheine?

Ganz einfach: Der Bilanzierungsvorteil (Mischkalkulation durch eigene Erbringung von Dienstleistungen zum tatsächlichen Preis und nicht höhere Geldleistung zum "gesetzlichen Nominal- / Nennwert") ist enorm. Hinzu kommt, dass Verbraucher die Möglichkeiten der Einlösung häufig zu optimistisch einschätzen. Unter größter Vorfreude auf den nächsten Urlaub im nächsten Jahr akzeptieren Verbraucher vorschnell Gutscheine und Fluggutscheine. Kommt dann in einem Jahr etwas dazwischen, steht der Verbraucher dumm da. Eine Geldzahlung kann er nicht mehr fordern. Und der Fluggutschein ist dann wertlos. Zudem schummeln Fluggesellschaften häufig irgendwelche - rechtlich mehr oder weniger zweifelhafte - Voraussetzungen zur Einlösung von Fluggutscheinen ein. Das Landgericht Berlin urteilte gegen die Ryanair Ltd., dass eine Einlösungsfrist (Antritt des Fluges innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen oder 12 Monaten)) rechtswidrig ist (LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az 4 O 532/08).

Air France bot in einem Fall Flugpassagieren "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen nicht erstattbaren Reisegutschein über 350,00 EUR an. Alternativ bot die Air France ihnen pro Person einen Barbetrag von 100,00 EUR an". Letztlich hat die Air France vor Gericht verloren und musste jeweils die gesetzlich festgelegten 250,00 EUR pro Person zahlen: AG Bremen, Urt. v. 18.1.2013, Az 4 C 0516/11.

Richtig machten es auch Flugpassagiere, die von der US Airways Geldzahlung verlangten und angebotene Fluggutscheine ablehnten: "Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten" und auch gerichtlich zugesprochen bekamen: 5 x 600,00 EUR = 3000,00 EUR (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 7.10.2010, Az 29 C 1352/10 (46).

Wer sich mit dem Angebot der Fluggesellschaft auf Leistung der Schuld durch Gutschein oder Fluggutschein einverstanden erklärt, akzeptiert ein (weitaus schlechteres ungünstigeres) Aliud zum gesetzlichen Geld-Anspruch und stellt sich rechtlich - ohne Not und Anlass sehr viel schlechter. Flugpassagiere sollten sich gut überlegen, ob sie einen Fluggutschein an Stelle der Überweisung/Geld von Seiten der Fluggesellschaft akzeptieren. Kommt es bei der Einlösung des Gutscheins (die ja häufig zeitlich viel später liegt) zu Problemen, setzt sich der Rechtsstreit mit noch größeren Schwierigkeiten (und größerem Aufwand, höheren Kosten, schlechteren Erfolgsaussichten) fort. 

Jeder Fluggast sollte sich die Worte der Richter des Landgericht Frankfurt am Main zu Herzen nehmen: (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2006, Aktenzeichen 3-2 O 51/06 gegen Air France): "Auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen brauchen sich die Kunden jedoch nicht verweisen zu lassen. Der Anspruch aus Art. 7 VO 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar, dessen Durchsetzung in der Regel nicht durch eine weitere Flugleistung des Anspruchsgegners abgegolten werden kann, da dies den Fluggast in seiner Wahlfreiheit zu sehr einschränkte. Diese Wertung kommt auch im Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses der Fluggäste zur Leistung der Ausgleichszahlung in Form von Gutscheinen nach Art. 7 Abs. 3 VO  261/2004 zum Ausdruck, das hier nicht vorliegt. Die Gutscheine waren demnach nach der Wertung des europäischen Gesetzgebers bereits nicht erfüllungstauglich".

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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Meine Empfehlung:

Kanzlei Bartholl und Partner aus Berlin.

(Es gibt mehrere Rechtsanwaltskanzleien, die Bartholl & Partner heißen. Ich habe die Kanzlei gefunden, wenn man nach "Rechtsanwalt Jan Bartholl" oder "Fachkanzlei Flugrecht Bartholl" googelt).

TOP Kanzlei mit guten und netten Anwälten. Meine Versicherung hat mir die Kanzlei zum Glück vermittelt. Sofort Termin. Alles ging total einfach. Mail mit den Unterlagen hinsenden und schon haben die sich gemeldet und mir gesagt, was wir machen und wie wir vorgehen. Ich muss allerdings zugeben, dass die Fluggesellschaft und der Versicherer der Fluggesellschaft sich gaaanz schön lange Zeit gelassen haben. Daher war meine Sache erst nach mehreren Monaten zu Ende. Ob das immer so ist weiß ich nicht.

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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie Ihrem, ergibt sich ein möglicher Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der VO (EG) 261/2004 in Verbindung mit der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (AZ: C-402/07). Denn grundsätzlich sieht der Wortlaut der Verordnung im Fall einer Verspätung gem. Artikel 6 VO keine Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 VO vor. Allerdings hat der EuGH in dem oben genannten Urteil entschieden, dass Fluggäste, die eine große Verspätung erleiden (Verspätung von mehr als 3 Stunden) auch in diesem Fall einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gem. Artikel 7 haben. D.h. in ihrem Fall ergibt sich ein Anspruch aus Artikel 6 und 7 analog der VO in Verbindung mit dem Urteil des EuGHs.

Die Höhe dieses Anspruches richtet sich nach der Streckenlänge des Fluges und würde in ihrem Fall 400 € pro Person und pro verspätetem Flug betragen, denn die VO regelt die Ansprüche für jeden Flug separat. D.h. ist wie in ihrem Fall sowohl der Hinflug als auch der Rückflug verspätet stehen Ihnen pro Flug Ausgleichsleistungen zu. D.h. jeder Reisende hat in ihrem Fall einen Anspruch auf 800 €.

Den Ausführungen von Easyjet ist zu entnehmen, dass sie sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes (technische Probleme) berufen. Wäre ein solcher außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Verspätung gewesen und hätte die Airline diesen auch dann nicht verhindern können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte, dann entfällt grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen.

Hierzu ist jedoch zu sagen, dass ein pauschaler Hinweis auf technische Probleme nicht ausreichend ist, damit sich die Airline ihrer Pflicht zur Zahlung des Anspruches entziehen kann. Vielmehr stellt ein technisches Problem erst dann einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Um sich darauf zu berufen, ist es nicht ausreichend, pauschal technische Probleme zu behaupten, auf die man keinen Einfluss gehabt habe, sondern die Airline muss vielmehr genau angeben, was das technische Problem war und was sie unternommen hat, um dieses schnellst möglich zu beheben bzw. wieso sie nicht in der Lage war solche Maßnahmen zu ergreifen. Erst mit diesen Angaben kann eine Entscheidung getroffen werden, ob es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelte oder nicht.

Das bedeutet für ihren Fall, solange die Airline nicht diese detaillierten Angaben machen kann und es sich letztlich wirklich um ein Ereignis handelte, auf das sie keinen Einfluss hatte, haben sie einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen. Diese sollten Sie auch weiterhin mit Nachdruck gegenüber der Airline verfolgen und im Zweifelsfall einen Anwalt mit deren Wahrnehmung betrauen.

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Iberia hat uns das schöne Märchen aufgebunden, dass unsere wirklich ärgerliche Flugverspätung in Madrid auf einen Streik zurückzuführen wäre. Ich hatte das erst geglaubt. Erste Zweifel kamen dann auf, nachdem andere Reisende am Flughafen nach 4 Stunden warten erneut nachgefragt hatten, warum es nicht weitergeht. Plötzlich war von Streik nicht mehr die Rede, sondern es hieß an der Maschine läge ein technischer Defekt vor, der erst behoben werden müsste. Sehr seltsam. Es war sehr ärgerlich, den ganzen Tag am Flughafen verbringen zu müssen.

Als wir aus dem Urlaub wiederkamen hat mir ein anderer Reisender eine mail zugeschickt und gesagt, er wird von der Iberia 600 € Entschädigung wegen der Flugverspätung verlangen. Da Iberia uns wirklich nicjt gut behandelt hat, habe ich mich dem angeschlossen und auch für mich und meine Frau 1200 € Entschädigung angefordert. Iberia hat nichts gemacht. Ich habe dann nochmal mit einem Einschreibebrief gemahnt: wieder nichts. Fast hätte ich die Sache aus den Augen verloren, zum Glück habe ich dann nach 8 Monaten nochmal dran gedacht und meine Frau  und ich haben uns dann entschlossen, einen Anwalt einzuschalten. 

Es war in unserem Fall so wie alle anderen hier auch schreiben. Erst hat die Iberia einfach nichts gemacht, als unser Anwalt dann für uns gegen Iberia vorging, gab es innerhalb von einem Monat die Zusage, dass 1200 € sofort gezahlt werden und nach einigen weiteren Wochen hatten wir dann den Scheck von der Iberia im Briefkasten.

Iberia Flugverspaetung

Ich weiß heute dass ich irgendwelchen Aussagen der Iberia keinen Glauben mehr schenken würde. Die Fluggesellschaften scheinen ihre Mitarbeiter darauf zu trimmen, Verbrauchern Sand in die Augen zu streuen und gezielt irgendwelche Ausreden zu verbreiten. Ziel ist es immer, die Verbraucher in die Irre zu führen, damit auch ja niemand auf die Idee kommt und die gesetzlich festgeschriebene EU-Gesetz Entschädigung bei Flugverspätungen einklagt. Schade, dass dxie so mit Kunden umgehgen.

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Also, hier nochmal für alle zum Mitschreiben:

JA, die Fluggesellschaft muss dem Fluggast die VORGERICHTLICHEN RECHTSANWALTSKOSTEN gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) erstatten.

MCCoolway hat sich ja schonmal die Mühe gemacht und hier im Forum schon eine Liste von vielen guten Urteilen verschiedenster Gerichte in Deutschland gepostet, die alle immer das gleiche entschieden haben: Die Fluggesellschaft hat zusätzlich zur Entschädigung und Ausgleichszahlung pro Nase auch die Anwaltskosten zu zahlen.

Leider lassen sich offenbar immer wieder Fluggäste von den Tricks und Nebelkerzen der Airlines blenden und fragen unterwürfig und völlig verängstigt nach den Anwaltskosten. In Deutschland muss der Anspruchsgegner, dem gegenüber berechtigterweise Forderungen geltend gemacht werden, die ausgelösten Rechtsverfolgungskosten (sprich: üblicherweise Rechtsanwaltskosten + Mahnverfahrenskosten + Gerichtskosten) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG = früher BRAGO) erstatten. Dieser Grundsatz ist gesetzlich in §91 ZPO festgelegt, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten, zu erstatten hat. Die Vorschrift des §91 ZPO dient dem Grundsatz der sog. Kostengerechtigkeit.

So sehen es auch die Gerichte in Deutschland:

 

  1. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast die zur vorgerichtlichen Geltendmachung eines Ausgleichszahlungsanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten unabhängig von einer vorangehenden Inverzugsetzung zu erstatten.

    Zwar ist der immaterielle Anspruch auf Ausgleichszahlung kein originärer Schadensersatzanspruch. Diesbezügliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Pflichtverletzung gleichwohl eine Schadensposition im Sinne der §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 BGB sein (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 56; Einf. v. § 631, Rn. 17e; § 634, Rn. 8; BGH NJW 2003, 3766). Es handelt sich regelmäßig um erforderliche und zweckdienliche Kosten der Rechtsverfolgung (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 57; Woitkewitsch MDR 2012, 500 m.w.N.). Denn der Fluggast steht als Verbraucher einem international agierenden Unternehmen (hier: Ryanair Ltd. aus Irland) gegenüber; die materielle Rechtslage - neu gesetztes EU Recht - befindet sich in stetiger Rechtsfortbildung. Somit bedarf der Anspruchsteller anwaltlicher Unterstützung. Die infolge der Mandatierung freiwillig getätigten Aufwendungen stellen sich als zurechenbar veranlasste Schadensposition dar.

  2. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Der Anspruch auf Erstattung von angefallenen Rechtsanwaltskosten gem. RVG besteht unabhängig davon, ob der Fluggast die Fluggesellschaft vor Einschaltung des Rechtsanwalts in Verzug gesetzt hat oder nicht.

     

    Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Inverzugsetzung erstattungsfähig (a.A.: Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 18.07.2013, 3 C 219/12Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 21.01.2014, 3 C 2973/13 (32)AG Charlottenburg, Urteil vom 17.01.2014, 234 C 237/13Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.07.2013, 564 C 267/13Amtsgericht Geldern, Urteil vom 06.05.2014, 4 C 117/14AG Köln, Urteil vom 09.05.2014, 147 C 60/14 n.v.: Anspruch nur gemäß § 286 BGB). Zw

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So sehen es auch die Gerichte in Deutschland:

 

  1. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
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    Zwar folgt der Zahlungsanspruch aus einer gesetzlichen Verordnung (so argumentativ das AG Köln, Urteil vom 09.05.2014, 147 C 60/14 n.v.). Da alle Sekundäransprüche aus dem Gesetz folgen, ist dieser Umstand jedoch unerheblich. Entscheidend ist, dass die Entschädigungszahlung auf einer Vertragsverletzung beruht. Denn das Luftfahrtunternehmen schuldet die Beförderung zu den vereinbarten Zeiten; die planmäßige Ankunft ist als werkvertraglich geschuldeter Leistungserfolg zu klassifizieren (vgl. Palandt, 73. A., Einf. v. § 631, Rn. 17a m.w.N.). Auch wenn die pünktliche Ankunft im Sinne eines absoluten Fixgeschäfts nicht geschuldet sein sollte (vgl. BGH NJW 2009, 2743) zeigt die Existenz der Fluggastrechteverordnung in ihrer Interpretation durch den EuGH – große Kammer - (NJW 2013, 1291), dass die erhebliche Ankunftsverspätung am Zielort zweifelsfrei als vertragliche Pflichtverletzung zu bewerten ist.

    An sich müsste ein gegen die Vorschriften der Fluggastrechteverordnung verstoßendes Luftfahrtunternehmen von sich aus Ausgleichszahlung leisten oder zumindest auf die entsprechenden Rechte des schlecht beförderten Kunden hinweisen. Würde ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erst nach ergebnisloser Mahnung zugesprochen, setzte man - fälschlicherweise - einen präzise informierten und an sich nicht schutzbedürftigen Fluggast voraus. Denn der Fluggast könnte - ohne anwaltliche Hilfe - das Luftfahrtunternehmen nur dann in Verzug setzen, wenn er die EG Verordnung 261/2004 und die Rechtsprechung des EuGH zur Gleichstellung von Annullierung und Verspätung im Detail kennen würde; überdies würde dem Fluggast abverlangt, den Kontakt zu der – international agierenden – Fluglinie, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland unterhält, herzustellen. Der Verbraucher weiß nach einer Schlechtleistung in der Regel aber nur, dass ihm gewisse Rechte zustehen könnten; um diese konkret prüfen und ggf. beziffern zu lassen, sucht er anwaltliche Hilfe.

    Es ist daher typisch, dass das erste Anspruchsschreiben des Fluggastes von anwaltlicher Seite aus erfolgt. Hat das Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Mandatierung von sich aus keine Zahlung angeboten, hat es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die entsprechenden Kosten grundsätzlich zurechenbar veranlasst.

    Wertungsmäßig vergleichbar erscheint der Schadens- oder Schmerzensgeldanspruch des durch eine unerlaubte Handlung Geschädigten: Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nach einem Verkehrsunfall (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG) auch ohne vorangehende Inverzugsetzung regelmäßig erstattungsfähig.

    Ein Luftfahrtunternehmen, das die Erstattung vorgerichtlicher Kosten vermeiden möchte, kann nach einer erheblichen Flugverspätung von sich aus Ausgleichszahlung leisten.

    Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 I 2 BGB).

  2. TIP: Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt die Fluggesellschaft vor Einschaltung des Rechtsanwalts mit einem Schreiben in Verzug. Das ist zwar nicht nötig, schadet aber auch nicht. Dazu kann einfach ein Musterschreiben für Flugverspätung aufgesetzt werden, welches man dann per Einschreiben mit Rückschein (!!! um den Zugang nachzuweisen) an die Fluggesellschaft schickt. Im Schreiben eine Zahlungsfrist setzen (so ungefähr 14 Tage) und nach Ablauf der Frist ist die Fluggesellschaft dann in Verzug und man kann ohne Probleme einen Rechtsanwalt einschalten.

  3.  

    AG Duisburg, Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen: 52 C 2806/13

    Rechtsanwaltskosten müssen den Fluggästen erstattet werden.

  4. AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014, Aktenzeichen: 22 C 374/14

    Die den Fluggästen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müssen erstattet werden.

 

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  1.  

    AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014, Aktenzeichen: 22 C 374/14

    Die den Fluggästen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müssen erstattet werden.

     

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.03.2014, Aktenzeichen: 30 C 3855/13 (68)

     

    Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, gerade weil die Beklagte zuvor auf das Schreiben der Kläger hin eine Zahlung abgelehnt und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB (73. Aufl. 2014), § 249 Rn. 57). Trotz der Zahlungsverweigerung der Beklagten war die vorgerichtliche Geltendmachung auch erfolgversprechend, da die Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt mit rechtlichen Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs ein anderes Gewicht und größere Überzeugungskraft hat als die Geltendmachung durch einen Laien. Für die Erfolgsaussichten der vorgerichtlichen Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt streitet auch, dass der Anspruch aus den oben genannten Gründen begründet war.

     

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2014, Aktenzeichen: 30 C 2462/13 (68)

    Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit einem Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 249 BGB), nachdem die Beklagte zuvor auf das Schreiben hin nicht reagiert und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB [71. Aufl.] 2012, § 249 BGB Rn. 57). Es war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bieten würde (so OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005 – 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242).

     

    AG Hamburg, Urteil vom 10.01.2014, Aktenzeichen: 36a C 251/13

    Der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin zu 1) zu. Der Anspruch folgt als Verzugsschadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte hatte den Anspruch mit ihrem Schreiben ernsthaft und endgültig zurückgewiesen und war damit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin zu 1) war eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung.

     

    AG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2013, Aktenzeichen: 53 C 6463/13

    Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 2, 286 BGB zu.
  2.  

 

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