Hallo,
Ihr Flug mit Condor wurde um einen Tag vorverlegt. Diesen Flug können Sie nun nicht mehr wahrnehmen, weil Sie da arbeiten müsse.
Nicht nur wenn ein Flug gar nicht stattfindet oder nach hinten verschoben wird, liegt eine Annullierung vor. Auch das Vorverlegen eines Fluges ist als Annullierung einzustufen.
Dazu auch die folgenden Urteile:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 512 C 15244/110 reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Folglich liegt im vorliegenden Fall durchaus eine Annullierung vor, denn Ihr Flug wurde um einen ganzen Tag vorverlegt. Liegt eine Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges vor, so steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und damit wie folgt:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Zu beachten ist jedoch, dass ein solcher Anspruch auch entfallen kann. Ein solcher Anspruch kann entfallen, falls Sie von der Fluggesellschaft zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wurden. Leider geben Sie nicht an, wann genau Ihr Flug gehen soll. Aus diesem Grund kann ich Ihre Situation leider nicht näher einschätzen.
Wurden Sie also weniger als zwei Wochen über die Annullierung informiert, dann steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.
Wenn Sie jedoch zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wurden steht Ihnen zwar kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu, jedoch können Sie dann zwischen den folgenden drei Optionen wählen:
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die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
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eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
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eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen
Nachdem Sie nun über die Ihnen zustehenden Ansprüche aufgeklärt sind, sollten Sie sich an die Fluggesellschaft wenden und Ihren Anspruch geltend machen.