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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zuerstmal vielen dank für ihre Arbeit in diesem Forum dies ist für Betroffene eine echte Hilfe .

 

wir haben im Moment einen eigenen Fall, der mich wirklich ärgert. Wir haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht und ich habe auf praktische Flugzeiten und auch auf eine geringe Flugzeit geachtet. Nun hat der Reiseveranstalter den Rückflug geändert.

Die Flugzeit wäre eigentlich von Abflug 10:30 - Ankunft 13:00 (+1h zeitverschiebung) gewesen.

Dies wurde abgeändert in Abflug 6:00 - Ankunft 10:15 +1h (da eine Zwischenlandung in Paderborn (zielflughafen Stuttgart) enthalten war, ist die Flugzeit 1:45h länger)

Da ich extra auf eine praktische Verbindung geachtet habe und wir hierfür auch mehr bezahlt haben wie für die gleiche Reise mit unpraktischen Flugzeiten ärgert es mich doppelt.  Ich hätte niemals diese Reise so angetreten wenn ich das gewusst hätte und hätte lieber nochmal 100€ mehr pro Person bezahlt. Es geht weniger um die Ankunftszeit (diese ist ja prinzipiell ok) aber die Strapazen durch den extrem frühen Flug und dem Aufenthalt in Paderborn waren einfach da und es ist doppelt blöd weil für die nicht erbrachte Leistung auch noch mehr bezahlt wurde als bei anderen Flugzeiten (ich glaube sogar der selbe Veranstalter hatte günstigere Angebote mit anderen Flugzeiten)

 

Daher er ist meine Frage ob ich hier rechtliche Schritte einleiten kann und entsprechend die Reisekosten mindern kann.
Gefragt in Rechtsberatung von (280 Punkte)
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8 Antworten

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Guten Tag Herr Giesler,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Ihr Abflug wurde aber verschoben, und zwar von 10:30 auf 6:00, und mit einer Zwischenlandung in Paderborn versehen, was die Flugzeit um 1:45 Stunde verlängerte.

Auf Grund der Buchung einer Pauschalreise im Sinne von § 651a BGB können Ihnen Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB zustehen. Etwaige Anspruchsgrundlagen lassen sich in §§ 651 a-m BGB finden.

I. Flugzeiten

Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Ob die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht ist Ihrer Nachricht leider nicht zu entnehmen. Lesen Sie dazu doch vielleicht einmal in den AGB Ihres Reisevertrages nach.

II. Reisemangel

Es ist also erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten nicht fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Dann könnte die Vorverlgung Ihres Fluges einen Reisemangel darstellen. Denn eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dabei ist ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Das heißt der Reisemangel muss die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern.

Ihr Flug wurde um 4 1/2 Stunden vorverlegt, und dazu außerdem die Reisezeit um knapp 2 Stunden verlängert. Dies könnte als Abweichung der zugesicherten Eigenschaften gelten. Und dies könnte, abhängig davon, ob der Mangel ausreichend erheblich ist, einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB gegenüber Ihrem Reiseveranstalter begründen. Ein Reiseveranstalter hat nach § 651 c Absatz 1 BGB nämlich die Pflicht die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und eben gerade nicht mit Mängeln behaftet ist.

Zu dieser Thematik das folgende Urteil für Sie:

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Ob also Verschiebungen am ersten Reisetag als Mangel einzustufen sein könnten hängt von den konkreten Umständen und der Zumutbarkeit an sich ab.

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

Wahrscheinlich wird die vorliegende Vorverlegung Ihrer Abflugzeit und Veränderung Ihrer Flugzeit nicht ausreichen, um einen Minderungsanspruch annehmen zu können - aber gerade weil eine Vorverlegung und eine Flugzeitverlängerung durch eine Zwischenlandung zusammenfallen könnte es natürlich sein, dass die daraus entstehenden Unannehmlichkeiten in Kombination ausnahmsweise doch einen Minderungsanspruch gewähren könnten. Dies ist nicht pauschal festzustellen.

Um das herauszufinden darf im Weiteren aber die Mängelanzeige nicht ausbleiben, denn nur dann kann eine eventuelle Minderung nach § 638 III BGB berechnet werden. Gekürzt wird dabei der Pauschalpreis. Nach § 651 I S. 2 BGB findet zudem § 638 IV BGB Anwendung, das heißt SIe könnten im Fall des § 638 IV BGB Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 651 d I S. 2, § 638 IV BGB haben. Nach § 651 g I BGB müssen Gewährleistungsansprüche einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend gemacht werden

Ihnen ist also zu raten sich innerhalb von einem Monat nach Reiseende bei Ihrem Reiseveranstalter zu melden und den möglichen Mangel ob Flugvorverlegung und Verlängerung der Flugzeit durch einen Zwischenstopp anzuzeigen.

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Hallo Steffen!

Bei einer Flugzeitenänderung bei einer Pauschalreise ist es voraussichtlich möglich, entweder vom (1) Reiseveranstalter, oder von der (2) Fluggesellschaft (oder auch von beiden, was jedoch eher unwahrscheinlich ist) in der einen oder anderen Form eine Entschädigung zu verlangen.

(1) Reiseveranstalter

Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter der Anspruchsgegner. Eine Flugzeitenverschiebung kann eine Reisepreisminderung rechtfertigen, wenn sie so erheblich ist, dass als ein Reisemangel gewertet werden kann.

Dazu müssen Flugzeiten zunächst ein fester Bestandteil des Reisevertrages sein. In diesem Fall dürfen sie vom Reiseveranstalter nicht ohne wichtigen Grund geändert werden. Die Flugzeitenänderung allein berechtigt jedoch noch nicht zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung.

Es liegt dann ein Mangel der Reise vor, wenn die Flugzeiten so geändert werden, dass auch weitere Tage außer An- bzw. Abreisetag betroffen sind oder die Nachtruhe erheblich gestört wird. Bei einem Abflug um 6 Uhr wäre das, meiner Meinung nach, anzunehmen, da Fluggäste in der Regel etwa 2 Stunden vor dem Abflug auf dem Flughafen sein müssen und die Fahrt zum Flughafen dauert meist auch ein bisschen.

In Ihrem Fall wäre, meines Erachtens, eine Reisepreisminderung auch nur aufgrund der sehr frühen Abflugzeit möglich, da die Verschiebung von 3,5 Stunden sowie die Zwischenlandung noch keine Reisemängel, sondern lediglich einfache Unannehmlichkeiten sind.

Folgende Urteile sind in diesem Zusammenhang interessant:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (ganz einfach zu finden über Google-Suche „reise-recht-wiki 318c C 128/00)

Bei einer Verlegung des Abfluges auf 3.15 Uhr am Morgen ist eine Minderung um eineinhalbfachen Tagesreisepreis berechtigt.

(1.2) Anzeige und Fristen

Vermuten Sie einen Reisemangel, so müssen Sie folgende Schritte beachten. Gem. § 651c, Abs. 2 BGB i. V. m. § 651d, Abs. 2 BGB müssen Sie den Mangel sofort anzeigen und eine Alternative verlangen. Kontaktieren Sie am besten den Reiseveranstalter und fragen nach anderen Flügen, die mehr Ihren Wünschen entsprechen.

(2) Fluggesellschaft

Sie können aber auch theoretisch eine Ausgleichszahlung gemäß den Vorschriften der Verordnung 261/2004 direkt von der Fluggesellschaft verlangen. Dafür müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt werden:

(2.1) Anwendung

Art. 3, Abs. 1, li. b) VO 261/2004: bei einem Abflug außerhalb der EU muss die ausführende Fluggesellschaft ein Unternehmen der Gemeinschaft sein, damit sie belangt werden kann. Andernfalls kann die Verordnung 261/2004 nicht angewandt werden.

(2.2) Bekanntgabe der Änderung

Art. 5, Abs. 1, li. c) VO 261/2004: die Flugzeitenverschiebung darf nicht früher, als zwei Wochen vor dem Abflug mitgeteilt werden. Ansonsten – Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 – können Sie den Flug stornieren (was bei einem Flug als Bestandteil der Pauschalreise problematisch sein könnte).

(2.3) Zeitlicher Mehraufwand

Sie schreiben nicht, wo der Rückflug in der Türkei losgeht. Gem. Art. 7, Abs. 2, li. b) VO 261/2004 darf bei einer 3,5-stündigen Verschiebung die Distanz zwischen Start- und Zielort nicht mehr, als 3.500 km betragen (beachten Sie Art. 7, Abs. 4 VO 261/2004 – die Berechnung erfolgt nach der Methode der Großkreisentfernung).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so könnte ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung eventuell bestehen.

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Lieber Steffen,

du hast eine Pauschalreise gebucht und im Zuge dessen besonders auf praktische Flugzeiten geachtet. Für eben solche hast du auch einen höheren Flugpreis in Kauf genommen. Nun wurdest du leider über eine Änderung des Rückfluges informiert. Dieser wurde zum einen zeitlich um 4,5 Stunden vorverlegt und zum anderen wurde eine Zwischenlandung in Paderborn hinzugefügt. Dies führt wiederum zu einer verlängerten Flugzeit. Du fragst dich nun, welche rechtlichen Schritte du einleiten kannst und ob gegebenenfalls eine Reisepreisminderung in Betracht kommt.

Meiner Ansicht nach wäre es zunächst sinnvoll den Reiseveranstalter zu kontaktieren und zu versuchen sich außergerichtlich zu einigen. Falls dies nicht zielführend ist, kannst du grundsätzlich gegen den Reiseveranstalter mittels einer Anspruchsgrundlage aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgehen. Im speziellen ist hier das Reisevertragsrecht gemäß §§ 651 a-m BGB heranzuziehen. Eine Reispreisminderung kann gemäß § 651 d verlangt werden, soweit die einzelnen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB bedarf es einer Pauschalreise, welche gemäß § 651 c BGB von einem Reisemangel geprägt sein muss. Des Weiteren darf eine Mängelanzeige nicht schuldhaft unterblieben worden sein und es muss Abhilfe verlangt worden sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt worden sind, kann die Minderung nach § 638 III BGB berechnet werden. Gekürzt wird dabei der Pauschalpreis. Nach § 651 I S. 2 BGB findet zudem § 638 IV BGB Anwendung, das heißt der Reisende hat im Fall des § 638 IV BGB Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 651 d I S. 2, § 638 IV BGB.

Fraglich ist, ob in deinem Fall ein Reisemangel zu bejahen ist. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.

Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass eine Vorverlegung des Rückfluges um 4,5 Stunden keinen Reisemangel begründen könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass möglicherweise auch der letzte Urlaubstag von einer solchen Vorverlegung betroffen ist, da die Nachtruhe erheblich gestört werden könnte.

Vgl. BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

„Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB dar und berechtige zur Reisepreisminderung.“

Ob dies in deinem Fall bejaht werden kann ist für mich schwer einsehbar. Ich denke dies hängt zum einen von der Entfernung des Hotels vom Flughafen ab, als auch von den Gesamtumständen. Ich halte es jedoch durchaus für möglich hier einen Reisemangel zu bejahen, es ist jedoch nicht unumstritten.

Hier ein paar Beispiele:

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. : 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter  „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“)

„Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.“

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (auch ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ 18 C 14/96 reise-recht-wiki")

„Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtige daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen sei eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.“

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach zu finden unter “ 53 C 5163/04 reise-recht-wiki")

„Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts sei die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.“

Des Weiteren könnte die Zwischenlandung eine Reisemangel darstellen. Dies wird jedoch allgemeinhin nur bejaht, falls du einen Non-Stop-Flug gebucht hast. Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Anders ist es, wenn ein Direktflug gebucht wurde oder es überhaupt an einer besonderen Kennzeichnung mangelt. Dann wurde dem Fluggast kein Flug ohne Zwischenlandung zugesichert, sodass eine solche im Umkehrschluss keinen Reisemangel darstellen kann.

Vgl. AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki AG München 173 C 10987/02)

„Hier hat das Gericht einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.“

Da ich deinen Ausführungen keine Hinweise auf eine Buchung eines Non-Stop-Fluges entnehmen kann, denke ich, dass du keinen Flug ohne Zwischenlandung zugesichert bekommen hast und diese somit keinen Reisemangel darstellt.

Abschließend denke ich daher, dass du dich auf die Störung der Nachtruhe berufen solltest und gegenüber des Reiseveranstalters wegen dieses Mangels einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB geltend machen solltest. Falls der Reiseveranstalter dies ablehnt, sollte gegebenenfalls ein Anwalt hinzugezogen werden. Ich möchte zuletzt noch kurz darauf hinweisen, dass ich hier nur meine persönliche Meinung geschildert habe und dies in keiner Weise eine Rechtsberatung darstellen soll. 

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Hallo, vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Ich freue mich das sie alle mir so ausführlich geantwortet haben.

 

Ich glaube ich habe mich noch nicht ganz richtig ausgedrückt, uns sind leider die geänderten Flugdaten nicht aufgefallen und wir haben den Urlaub schon angetreten gehabt. Heute war der besagte Rückflug. Den Mangel habe ich daher beim Reiseveranstalter auch nicht beklagt. Die Forums Anfrage habe ich wärend unsres Aufenthalts in Paderborn verfasst :(.  

Mich ärgert es nun umsomehr wie man hier herumgeschubst wird, da dies mit Hunderten Menschen genauso gemacht wurde wie mit uns. Vielen andern Fluggästen ist dies ebenfalls nicht aufgefallen, jedoch muss ich im Nachhinein zugeben, das dies in einer weitern Email vom Reiseveranstalter gut ersichtlich aufgeführt war.

so wie es mir scheint, hat die Airline nicht genügend flüggäste für eine volle Maschine hatte und deswegen hat diese die beiden Flüge zusammengelegt. In Paderborn sind dann auch wieder Fluggäste hinzugestiegen, die eigentlich einen Direktflug nach Antalya gebucht hatten. Diese müssten dann auch wieder in Stuttgart zwischenlanden.

ist es im Nachhinein immer noch möglich hier etwas zu tun oder ist es hierzu zu spät? Entschuldigen Sie die nicht komplett dargestellte Anfrage.

beste Grüße und vielen Dank für Ihre Mühe.

Steffen
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Lieber Steffen,

wann genau wurdest du denn über die Änderung des Rückfluges informiert? Vielleicht könntest du den Reiseveranstalter ja ganz außen vor lassen und direkt Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen. Die Fluggastrechte Verordnung ist grundsätzlich auch bei einer Pauschalreise anwendbar. Falls dein Flug annulliert wurde, könnte sich nämlich ein Anspruch aus Art: 7 der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Von einer Annullierung kann ausgegangen werden, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgeben muss. Indizien, welche für eine Annullierung sprechen sind beispielsweise Änderungen bezüglich der Fluggesellschaft, der Flugnummer, der Route, des Abflugortes und der Abflugzeit. In deinem Fall wurde die Abflugzeit verschoben, die Flugroute geändert und eine Zwischenlandung eingeplant. Außerdem schreibst du, dass scheinbar zwei Flüge „zusammengelegt“ wurden. Schau doch mal, ob sich die Flugnummer verändert hat. Falls auch dies zu bejahen ist, ist es meiner Ansicht nach grundsätzlich möglich eine Annullierung in Betracht zu ziehen. Wenn man eine Annullierung gemäß Art. 5 VO bejaht, kann eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 gefordert werden, soweit der Fluggast nicht rechtzeitig über die Annullierung unterrichtet wurde. Falls du die E-Mail mit den Änderungshinweisen also nicht mindestens 14 Tage vor Abflug erhalten hast, könntest du einen Zahlungsanspruch gemäß Art. 7 VO geltend machen.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

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Hallo SiMeGa,

danke für deine Antwort. Die Fluggesellschaft hat und die geänderten Flugdaten am 31.03 mitgeteilt und wir sind 16.05 zurückgeflogen. Also leider viel früher als 14 Tage.

das hört sich jetzt alles so an als ob wir nichts machen können oder??

 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende

 

Steffen
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Achso, ganz vergessen. Die Flugnummer hat sich tatsächlich geändert.

 

Viele Grüße Steffen
Beantwortet von (280 Punkte)
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Lieber Herr Giesler,

die Frage, ob Sie in dem von Ihnen geschilderten Fall einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises haben, würde ich gern wie folgt beantworten:

Im Fall einer Pauschalreise, die mit einem Mangel gem. § 651c Abs. 1 BGB behaftet ist, hat der Reisende grundsätzlich einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter. Daher stellt sich in Ihrem Fall zunächst die Frage, ob ein Reisemangel in den geänderten Flugzeiten bzw. in dem Zwischenstopp zu sehen ist.

Im Fall der Flugzeitenänderung ist ein Mangel grundsätzlich in drei verschiedenen Konstellationen gegeben:

  1. Änderung der An- bzw. Abreisetages
  2. Beeinträchtigung der Nachtruhe
  3. Flugzeitenverschiebung um mind. 8 Std

In Ihrem Fall wurde der Flug um 4,5 Std nach vorn auf 6 Uhr verlegt. Dies entspricht allerdings keiner der drei dargestellten Fallgestalltungen, da die Flugzeitenverschiebung an sich unter 8 Std liegt, sich der Abreisetag nicht ändert und auch die Nachtruhe nicht beeinträchtigt ist. Hierfür hätte der Flug noch früher am Morgen stattfinden müssen. Vergleiche hierzu u.a. folgende Urteile:

  • AG Hamburg-Altona, Urteil v. 12.07.2000, Az: 318c C 128/00
  • AG Düsseldorf, Urteil v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01
  • AG Ludwigsburg, Urteil v. 15.08.2008, Az: 10 C 1621/08
  • LG Hamburg, Urteil v. 28.12.2012, Az: 313 O 55/11
  • Diese Urteile können Sie bei Interesse ganz einfach nachlesen, indem Sie bei Google Reise-Recht-Wiki.de plus das entsprechende Aktenzeichen eingeben. Für das Urteil des LG Hamburg z.B. "Reise-Recht-Wiki.de 313 O 55/11"

Im Fall einer Zwischenlandung stellt dies gemäß der Rechtsprechung nur dann einen Mangel dar, wenn Sie einen Non-Stop-Flug gebucht haben. Handelt es sich bei dem Flug jedoch um einen Direktflug, ist eine zusätzliche Zwischenlandung lediglich als Unannehmlichkeit zu begreifen. Welche Art von Flug Sie vorliegend gebucht haben, ist Ihrer Frage leider nicht zu entnehmen. Es sollte sich jedoch aus der Buchungsbestätigung ergeben. In den meisten Fällen ist jedoch von einem Direktflug auszugehen, weshalb es vorliegend wohl auch hier am Bestehen eines Mangels fehlt.

D.h. für den Anspruch auf Minderung, dass ein solcher in Ihrem Fall lediglich in der Konstellation gegeben ist, in der Sie explizit einen Non-Stop-Flug gebucht haben. Ist dies nicht der Fall, fehlt es vorliegend bereits an einem Reisemangel und Sie haben leider keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises.

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