Guten Tag Herr Giesler,
Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Ihr Abflug wurde aber verschoben, und zwar von 10:30 auf 6:00, und mit einer Zwischenlandung in Paderborn versehen, was die Flugzeit um 1:45 Stunde verlängerte.
Auf Grund der Buchung einer Pauschalreise im Sinne von § 651a BGB können Ihnen Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB zustehen. Etwaige Anspruchsgrundlagen lassen sich in §§ 651 a-m BGB finden.
I. Flugzeiten
Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
Ob die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht ist Ihrer Nachricht leider nicht zu entnehmen. Lesen Sie dazu doch vielleicht einmal in den AGB Ihres Reisevertrages nach.
II. Reisemangel
Es ist also erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten nicht fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Dann könnte die Vorverlgung Ihres Fluges einen Reisemangel darstellen. Denn eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dabei ist ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Das heißt der Reisemangel muss die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern.
Ihr Flug wurde um 4 1/2 Stunden vorverlegt, und dazu außerdem die Reisezeit um knapp 2 Stunden verlängert. Dies könnte als Abweichung der zugesicherten Eigenschaften gelten. Und dies könnte, abhängig davon, ob der Mangel ausreichend erheblich ist, einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB gegenüber Ihrem Reiseveranstalter begründen. Ein Reiseveranstalter hat nach § 651 c Absatz 1 BGB nämlich die Pflicht die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und eben gerade nicht mit Mängeln behaftet ist.
Zu dieser Thematik das folgende Urteil für Sie:
Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Ob also Verschiebungen am ersten Reisetag als Mangel einzustufen sein könnten hängt von den konkreten Umständen und der Zumutbarkeit an sich ab.
Dazu folgende Urteile für Sie:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.
Wahrscheinlich wird die vorliegende Vorverlegung Ihrer Abflugzeit und Veränderung Ihrer Flugzeit nicht ausreichen, um einen Minderungsanspruch annehmen zu können - aber gerade weil eine Vorverlegung und eine Flugzeitverlängerung durch eine Zwischenlandung zusammenfallen könnte es natürlich sein, dass die daraus entstehenden Unannehmlichkeiten in Kombination ausnahmsweise doch einen Minderungsanspruch gewähren könnten. Dies ist nicht pauschal festzustellen.
Um das herauszufinden darf im Weiteren aber die Mängelanzeige nicht ausbleiben, denn nur dann kann eine eventuelle Minderung nach § 638 III BGB berechnet werden. Gekürzt wird dabei der Pauschalpreis. Nach § 651 I S. 2 BGB findet zudem § 638 IV BGB Anwendung, das heißt SIe könnten im Fall des § 638 IV BGB Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 651 d I S. 2, § 638 IV BGB haben. Nach § 651 g I BGB müssen Gewährleistungsansprüche einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend gemacht werden
Ihnen ist also zu raten sich innerhalb von einem Monat nach Reiseende bei Ihrem Reiseveranstalter zu melden und den möglichen Mangel ob Flugvorverlegung und Verlängerung der Flugzeit durch einen Zwischenstopp anzuzeigen.