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Hallo,

ich habe für den Sommer eine Reise mit der Air Astana von Ulan-Bator nach Frankfurt gebucht gehabt.

Ursprünglich sollte es entspannt mit einem Umstieg in Astana (1 Stunde Aufenthalt) nach Frankfurt gehen. Allerdings musste Air Astana alle Flüge nach Ulan-Bator cancelen womit der Plan leider ins Wasser fällt.

Daraufhin habe ich jetzt von Air Astana eine Ersatzverbindung bekommen, welche gute 26 Stunden länger dauert und somit mein Ziel erst 24 Stunden später erreichen werde. Habe ich in solch einem Fall Anspruch auf irgendwelche Ausgleichzahlungen etc. ? Ich kenne mich leider überhaupt nicht im Fluggastrecht aus, da ich sehr selten fliegen muss und zum Glück bisher noch nie was großartiges passiert war.

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!
 

Gruß,

Lingo
Gefragt in Flugverspätung von (130 Punkte)
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4 Antworten

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Hallo Lingo,

du hast einen Flug mit der Airline Air Astana von Ulan-Bator nach Frankfurt gebucht. Leider kam es nun zu einer Änderung, sodass deine Reise 26 Stunden länger dauert, als eigentlich geplant. Du fragst dich, ob du aufgrund dieser Änderung Ausgleichszahlungen geltend machen kannst.

Da du lediglich einen Flug gebucht hast, kommt zunächst die Anwendung der Fluggastrechte Verordnung in Betracht. Diese Verordnung (VO) ist eine Regelung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 bezüglich Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Zunächst müsste der Anwendungsbereich eröffnet sein. Die Eröffnung des Anwendungsbereiches ist zu bejahen, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 VO erfüllt sind.

Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Dein Fall ist unter Art. 3 Abs. 1 Bust. b VO zu subsumieren. Da es sich bei der Mongolei um einen Drittstaat handelt. Leider hast du den Flug mit Air Astana gebucht. Bei dieser Airline handelt es sich um eine nichteuropäische Fluggesellschaft, die ihren Sitz in Almaty, Kasachstan hat. Daher ist der Anwendungsbereich der Fluggastrechte Verordnung nicht eröffnet, was dazu führt, dass du aus dieser keine Ansprüche geltend machen kannst.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass du aus einer anderen gesetzlichen Grundlage Ansprüche geltend machen kannst, jedoch ist mir persönlich keine passende bekannt. Ich denke daher, dass es hilfreich sein könnte anwaltlichen Rat einzuholen. Du musst dahingehend natürlich abwägen, inwieweit sich der Aufwand für dich lohnen würde.

Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Lieber Lingo,

in diesem Fall sieht meiner Meinung nach die Rechtslage wie folgt aus:

Zunächst einmal zu deiner Frage, ob du in einem solchen Fall Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der VO(EG) 261/2004 hast. Dies ist allein schon deshalb nicht der Fall, weil die VO auf deine beiden Flüge keine Anwendung findet. Gem. Art. 3 Abs. 1 VO ist es nämlich Voraussetzung für die Anwendbarkeit der VO, dass der betreffende Flug entweder in der EU startet oder zu einem Flughafen der EU führt, wenn der Flug mit einer europäischen Fluglinie durchgeführt wird. Dies ist in deinem Fall jedoch beides nicht gegeben.

Allerdings könntest du nach dem Übereinkommen von Montreal einen Anspruch auf Ersatz des dir entstehenden Schadens haben. Dieses Übereinkommen würde nämlich auf deinen Flug Anwendung finden, da sowohl die Mongolei als auch Deutschland Vertragsstaaten sind. Nach diesem Übereinkommen haben Reisende, die auf ihrem Flug eine Verspätung erleiden, gem. Art. 19 einen Anspruch auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens. Zu beachten ist bei diesem Übereinkommen jedoch, dass es anderes als die VO keinen pauschalen Schadenersatz gewährt, sondern nur einen Ersatz von konkret aus der Verspätung entstehenden Schäden. Daher wäre dies nur dann für dich eine Option, wenn dir tatsächlich materielle Schäden aus der Verspätung entstehen wie z.B. zusätzliche Fahrtkosten vom Flughafen oder Übernachtungskosten. Außerdem ist bei dem Übereinkommen zu beachten, dass du nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz hast, wenn die Airline die Verspätung auch zu verschulden hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen im Vorfeld ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Lieber Lingo,

Sie haben einen Flug mit Air Astana von Ulan-Bator nach Frankfurt gebucht. Dieser wurde jedoch annulliert. Ihnen wurde eine Ersatzverbindung angeboten, die 26 Stunden länger dauert. Sie erreichen Ihr Ziel demnach erst mit einer Verspätung von 24 Stunden.

Im Falle von Flugannullierungen oder Flugverspätungen können sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Zuerst ist jedoch die Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004 zu klären, da sie bei Flügen, die außerhalb vom europäischen Raum starten immer fraglich sein kann.

Die entsprechenden Vorschriften greifen gem. Art. 3, Abs. 1 VO 261/2004 in zwei Fällen:

  • Wenn der Startort innerhalb der EU liegt,
  • Wenn der Startort außerhalb der EU liegt, die Destination sich jedoch in der Europäischen Union befindet und die Fluggesellschaft ein Unternehmen der Gemeinschaft ist.

Die Air Astana ist jedoch eine nichteuropäische Fluggesellschaft mit Sitz in Almaty, Kasachstan. Desweiteren liegt Ihr Startort in Ulan-Bator, also außerhalb der Europäischen Union.

Die Verordnung 261/2004 ist somit leider auf Ihr Flug bzw. Rückreise nicht anwendbar, sodass Sie keine Rechte daraus geltend machen können.

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Guten Tag Lingo,

Sie haben eine Reise mit Air Astana von Ulan-Bator über Astana nach Frankfurt gebucht. Diese Verbindung wurde durch Air Asatana allerdings annuliert, und durch die Ersatzverbindung kamen SIe 24 Stunden später als eigentlich geplant an Ihrem Zielort Frankfurt an.

Sie erkundigen sich nun, ob Ihnen möglicherweise Ansprüche gegenüber Ihrer Fluggesellschaft Air Asatana zustehen könnten. Ihnen könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 ist die Verordnung in folgenden Fällen gültig:

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Ihr Flug Richtung Frankfurt startete in Kasachstan, Astana, und wurde darüber hinaus mit einer kasachischen Fluggesellschaft, der Air Astana, durchgeführt. Der Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung ist deshalb nicht eröffnet, und Ihnen stehen aus dieser leider keine Ansprüche zu.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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