Guten Tag Matthias,
sollte es sich bei der von Ihnen gebuchten Reise nicht um eine Pauschalreise handeln, sondern lediglich um gebuchte Flüge bei Condor, dann könnten sich die für Sie möglichen Ansprüche anders ausgestalten.
Sie haben einen Flug mit Condor gebucht, da Sie mit einer deutschen Airline fliegen wollten, wurden jedoch auf Hi Fly umgebucht, welche Ihren Sitz in Lissabon hat.
Damit sind Sie nicht zufrieden, und würden gerne erfahren, welche Rechte Ihnen zur Verfügung stehen.
Es könnten Ihnen Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung zustehen. Der Anwendungsbereich ist zunächst eröffnet, doch um beispielsweise einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen zu können müsste zunächst eine Annulierung vorgelegen haben, siehe Artikel 5 EU-VO und seine Verweisungen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ihr Flug wurde aber durchgeführt wie geplant, nicht verlegt und auch der Start wurde nicht aufgegeben. Von einer Annulierung ist deshalb vermutlich nicht zu sprechen.
Das die Änderung einer Fluggesellschaft einer Annulierung gleich kommen könnte erscheint unwahrscheinlich. Viel eher würde ich, wie Kaktum bereits anmerkte, ebenfalls auf die AGB von Condor verweisen, in denen es heißt:
„Condor hat mit anderen Fluggesellschaften Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer Condor als Luftfrachtführer in der Carrier-Spalte Ihres Flugscheines eingetragen ist, obwohl die Beförderung von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden kann. Soweit Ihre Beförderung von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden sollte, werden wir Sie sobald wie möglich hierüber informieren. Im Falle des Einsatzes eines Fluggerätes einer anderen Fluggesellschaft werden wir nur solche Fluggesellschaften einsetzen, die unserem Sicherheitsstandard entsprechen und dies vom Luftfahrt-Bundesamt oder der entsprechenden zuständigen Europäischen Luftfahrtbehörde genehmigt wurde.“
Die AGB besagen also an dieser Stelle, dass Condor sich die Möglichkeit offen hielt auch andere Fluggesellschaften Flüge durchführen zu lassen. Allerdings soll dies mit entsprechend vergleichbaren Sicherheitsstandards der übernehmenden Fluggesellschaft geschehen - in Ihrem Fall der problematische Punkt.
Zu raten sei Ihnen deshalb sich an Condor zu wenden und diesen von Ihren Erlebnissen zu berichten - möglicherweise haben Sie ja sogar Fotos gemacht, das könnte helfen. Möglicherweise entschließt sich Condor dann von sich aus zu einer Entschädigung.