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es liegt der obige Fall vor, allerdings keine Pauschalreise.

Es wurde nur FLugticket bei  Condor gekauft, um mit einer deutschen AIrline zu fliegen.

Wenn ich Condor buche, gehe ich davon aus, dass ich auch Condor fliege, richtig?

Wie sieht das rechtlich jetzt aus? Habe ich da eine Chance?

Danke Matthias
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo Micha,

grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, sich direkt an Condor zu wenden und Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung geltend zu machen, ich bin mir jedoch nicht sicher, ob deine Mühen belohnt werden.

Ich hab gerade mal einen Blick die AGB von Condor geworfen und gleich zu Beginn wird darauf hingewiesen, dass Condor Flüge auch von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden können.

„Condor hat mit anderen Fluggesellschaften Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer Condor als Luftfrachtführer in der Carrier-Spalte Ihres Flugscheines eingetragen ist, obwohl die Beförderung von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden kann. Soweit Ihre Beförderung von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden sollte, werden wir Sie sobald wie möglich hierüber informieren. Im Falle des Einsatzes eines Fluggerätes einer anderen Fluggesellschaft werden wir nur solche Fluggesellschaften einsetzen, die unserem Sicherheitsstandard entsprechen und dies vom Luftfahrt-Bundesamt oder der entsprechenden zuständigen Europäischen Luftfahrtbehörde genehmigt wurde.“

Die vollständigen AGB findest du unter folgendem Link:

https://www.condor.com/de/fileadmin/dam/user_upload/de/9_Footer/1_help_and_contact/4_terms_and_conditions/pdf/agb.pdf

Aufgrund diesem Hinweis, denke ich, dass es schwer wird Geld zurückzuverlangen. Zudem denke ich auch nicht, dass dein Flug als annulliert anzusehen ist, da die Flugplanung ja gerade nicht aufgegeben wurde. Es kann aber nicht schaden Condor zu kontaktieren und von dem Flug zu berichten. Möglicherweise bietet Condor ja von sich eine Entschädigung oder zumindest einen Gutschein an. Falls dir das nicht genug ist, sollte wohl anwaltlicher Rat eingeholt werden. Besonders empfehlenswert erscheint mir ein Anwalt, welcher sich auf die Fluggastrechte oder allgemein das Reiserecht spezialisiert hat.

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Hallo Matthias,

Sie haben einen Direktflug bei Condor von Namibia nach Frankfurt gebucht. Ein paar Tage vor dem Rückfug wurden Sie jedoch darüber informiert, dass nun nicht Condor, sondern Hi Fly den Rückflug durchführen würde.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderung hinnehmen müssen oder irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaf geltend machen können.

Bei Flugverspätungen oder Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

In Ihrem Fall könnte man am ehesten von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Falls eine Änderung der Fluggesellschaft tatsächlich eine Annullierung darstellt, könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Strecke zwischen Namibia und Frankfurt beträgt ca. 8.123 km . Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast haben.

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Sie wurden über die Änderungen des Hinfluges wenige Tage vor Reiseantritt informiert. Condor hat die Frist demnach nicht eingehalten.

 

Falls der Wechsel der Fluggesellschaft tatsächlich als Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges zu werten ist, können Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast geltend machen.

 

 

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Guten Tag Matthias,

sollte es sich bei der von Ihnen gebuchten Reise nicht um eine Pauschalreise handeln, sondern lediglich um gebuchte Flüge bei Condor, dann könnten sich die für Sie möglichen Ansprüche anders ausgestalten.

Sie haben einen Flug mit Condor gebucht, da Sie mit einer deutschen Airline fliegen wollten, wurden jedoch auf Hi Fly umgebucht, welche Ihren Sitz in Lissabon hat.

Damit sind Sie nicht zufrieden, und würden gerne erfahren, welche Rechte Ihnen zur Verfügung stehen.

Es könnten Ihnen Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung zustehen. Der Anwendungsbereich ist zunächst eröffnet, doch um beispielsweise einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen zu können müsste zunächst eine Annulierung vorgelegen haben, siehe Artikel 5 EU-VO und seine Verweisungen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde aber durchgeführt wie geplant, nicht verlegt und auch der Start wurde nicht aufgegeben. Von einer Annulierung ist deshalb vermutlich nicht zu sprechen.

Das die Änderung einer Fluggesellschaft einer Annulierung gleich kommen könnte erscheint unwahrscheinlich. Viel eher würde ich, wie Kaktum bereits anmerkte, ebenfalls auf die AGB von Condor verweisen, in denen es heißt:

„Condor hat mit anderen Fluggesellschaften Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer Condor als Luftfrachtführer in der Carrier-Spalte Ihres Flugscheines eingetragen ist, obwohl die Beförderung von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden kann. Soweit Ihre Beförderung von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden sollte, werden wir Sie sobald wie möglich hierüber informieren. Im Falle des Einsatzes eines Fluggerätes einer anderen Fluggesellschaft werden wir nur solche Fluggesellschaften einsetzen, die unserem Sicherheitsstandard entsprechen und dies vom Luftfahrt-Bundesamt oder der entsprechenden zuständigen Europäischen Luftfahrtbehörde genehmigt wurde.“

Die AGB besagen also an dieser Stelle, dass Condor sich die Möglichkeit offen hielt auch andere Fluggesellschaften Flüge durchführen zu lassen. Allerdings soll dies mit entsprechend vergleichbaren Sicherheitsstandards der übernehmenden Fluggesellschaft geschehen - in Ihrem Fall der problematische Punkt.

Zu raten sei Ihnen deshalb sich an Condor zu wenden und diesen von Ihren Erlebnissen zu berichten - möglicherweise haben Sie ja sogar Fotos gemacht, das könnte helfen. Möglicherweise entschließt sich Condor dann von sich aus zu einer Entschädigung. 

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