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Air Berlin hat am 6 Januar einen Koffer von uns verloren, und zwar noch mit den gaznen Geschaenken meiner Tochter, die aus Schweden von Weihnachten zurueck reiste.

Seit ueber einem halben Jahr bin ich nun am kaempfen, um wenigstest etwas zurueck zu kriegen und bekomme immer wieder andere Abfuhren. Jetzt wurden von mir wieder alle Belege verlangt fuer die Gegenstaende im Koffer.

Ist es normal?
Gefragt in Gepäckverlust von
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Lieber Fragesteller,

du stehst vor dem Problem, dass es bei einem Flug mit Air Berlin zu einem Verlust deines Gepäckes gekommen ist und sich Air Berlin vehement weigert deinen Forderungen nach Schadensersatz nachzukommen. Zuletzt wurde nun die Einreichung sämtlicher Belege für dich sich im Koffer befindlichen Gegenstände gefordert.  Du fragst dich nun, ob du deine Forderungen auch ohne Quittungen stellen kannst.

Bei einem Gepäckverlust ist zunächst das Montrealer Übereinkommen heranzuziehen. Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) ist als völkerrechtliches Abkommen zwischen den Unterzeichnerstaaten vorrangige Gesetzesgrundlage zur rechtlichen Bewertung von Gepäckschäden, Gepäckverlust und Gepäckverspätung im deutschen und europäischen Recht. Der Gepäckverlust ist in Art. 17 Abs. 2 MÜ geregelt und folgendermaßen formuliert:

„(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“

Dein Koffer ging verloren, sodass der Tatbestand unproblematisch erfüllt ist. Fraglich ist jedoch wie und in welcher Höhe der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat. Die maximale Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach Art. 22 MÜ. Die Haftungshöchstgrenze beträgt gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ 1000 Sonderentziehungsrechte. Aufgrund der Teuerungsrate in den letzten Jahren wurde diese Grenze auf 1131 Sonderentziehungsrechte erhöht. Dies führt zu einer Verbesserung der Position der Fluggäste. 1131 SZR entsprechen circa 1418 Euro.

Hier der Link zum aktuellen Umrechnungskurs:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

Zu beachten ist aber, dass das nicht bedeutet, dass Schäden, die über dem genannten Wert liegen, nicht geltend gemacht werden können. Soweit der betroffene Flugpassagier der Fluggesellschaft Leichtfertigkeit nachweisen kann, haftet die Airline unbegrenzt zum Schadensausgleich.

Fraglich ist jedoch, ob die Airline nur dann Schadensersatz zahlen muss, wenn der entstandene Schaden auch mittels Quittungen nachgewiesen werden kann. Dies wird von vielen Seiten vermutet, ist jedoch nirgends gesetzlich vorgeschrieben. Grundsätzlich ist die die Vorlage von Quittungen, Rechnungen oder anderen Zahlungsbelegen somit nicht notwendig vorgeschrieben. Der Fluggast kann seine Schäden vor Gericht darlegen und beweisen, wie er es für richtig hält. Der Dokumenten- bzw. Urkundenbeweis ist sicherlich der schlagkräftigste und aussagekräftigste Beweis im Prozess. Stehen jedoch keine Quittungen oder Dokumente zur Verfügung, bleiben Anspruchstellern immer die Beweismittel des Augenscheins, des Zeugen- oder Sachverständigenbeweises oder der Parteivernehmung. Ein Gericht ist in der Schadensermittlung und Beweiswürdigung frei (vgl. §§286, 287 ZPO) und entscheidet nach freier Überzeugung. Auch dem zuständigen Richter ist klar, dass nicht jedes Kleidungsstück oder jede Waschlotion mit einer Quittung belegt werden kann. Daher ist der gesamte Tatsachenvortrag zum Schadenshergang unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast heranzuziehen.

Im Zuge dessen könnte folgendes Urteil interessieren:

OLG Köln, Urteil vom 15.02.2005, Az: 22 U 145/04 (ganz eifach im Volltext zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki.de 22 U 145/04)

Hier haben die Richter zugunsten des Fluggastes entschieden. Dieser musste unter dem Verlust seiner Kameraausrüstung, durch das ausführende Luftfahrtunternehmen, leiden.  Die Richter verpflichteten die Airline zur Zahlung des vollumfänglichen Schadensersatzes über 5.248,41 Euro.

Dieses Urteil soll verdeutlichen, dass die Airline grundsätzlich zur Haftung verpflichtet ist. Schließlich übergibt der Fluggast sein Eigentum im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Beförderung an die Airline, sodass diese auch die Haftung tragen muss. Die Schadenersatzpflicht wird daher nicht mangels Quittungen aufgehoben.

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Guten Tag,

Air Berlin hat leider im Januar Ihren Koffer verloren. Sie wurden nun zum wiederholten Mal um die Belege für die im Koffer befindlichen Gegenstände gebeten, und fragen sich, ob eine geldwerte Entschädigung nicht auch ohne Belege möglich ist.

Bei einem Gepäckverlust ist ein Blick in das Montrealer Übereinkommen zu werfen, und zwar in Artikel 17 Absatz 2 MÜ:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Der Tatbestand ist unproblematisch erfüllt - Ihr Koffer ging ja leider verloren. Ein Schaden ist Ihnen daher meiner Meinung nach zu ersetzen. Die mögliche Höchstumme des zu ersetzenden Schadens richtet sich dabei nach Artikel 22 Absatz 2 MÜ und betragt 1131 Sonderentziehungsrechte, was etwa 1400 Euro sind.

Fraglich ist weiter, wie Sie Ihren Schaden genau nachzuweisen haben, das heißt, ob Quittungen erforderlich sind. Hilfreich wäre dies natürlich, und die Meinungen was dies anbelangt gehen auseinander - ist diese Frage gesetzlich auch nicht beantwortet. Sie haben offenbar keine Quittungen zum Kofferinhalt, könnten sich aber auf Zeugen berufen. Es ist klar und lebensnah, dass vielleicht einige aber schon gar nicht alle in einem Koffer befindlichen Gegenstände mit einer Quittung belegt werden können - dies wird vermutlich auch ein Richter, sollte es zu einem Prozess kommen, so nachvollziehen können.

Sie haben Ihren Koffer in die Obhut der Fluggesellschaft gegeben, und auf eine ordungsgemäße Beförderung vertraut. Dass der Mangel an Quittungen die Haftbarkeit und Schadensersatzpflicht einer Fluggesellschaft meiner Meinung nach nicht aufheben kann soll auch dieses Urteil noch einmal verdeutlichen:

OLG Köln, Urteil vom 15.02.2005, Az: 22 U 145/04 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: OLG Köln 22 U 145/04 „reise-recht-wiki.de)

Hier haben die Richter zugunsten des Fluggastes entschieden. Dieser musste unter dem Verlust seiner Kameraausrüstung, durch das ausführende Luftfahrtunternehmen, leiden.  Die Richter verpflichteten die Airline zur Zahlung des vollumfänglichen Schadensersatzes über 5.248,41 Euro.

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