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Hallo Experten,

meine Freudin und ich haben für Februar Flüge bei Quatar Airways von Berlin nach Neuseeland gebucht.

Jetzt wurden die Flugzeiten geändert.

Alt: Berlin nach Doha 7. Februar 17:15 Uhr (Flugzeit 5,5 Stunden)

Neu: Berlin nach Doha 8. Februar 01:15 Uhr (Flugzeit 5,5 Stunden)

Alt: Doha nach Auckland 8. Februar 02:50 Uhr (Flugzeit: 16,2 Stunden)

Neu: Doha nach Auckland 9. Februar 05:00 Uhr (Flugzeit: 16,2 Stunden)

Wir hatten den Flug wegen der günstigen  Flugzeiten gebucht (nur 2 Stunden Aufenthalt in Doha) und jetzt diese Flugzeiten.

Ausserdem kommen wir durch diesen Verzug erst einen Tag später, als geplant, in Neuseeland an, somit können wir unseren Wohnwagen nicht pünktlich abholen.

Richtig blöd ist es auf dem Rückflug.

Wir fliegen von Doha nach Zürich. Dieser Flug wurde um 4,5 Stunden verschoben. Dadruch verpassen wir einen seperat gebuchten Anschlußflug nach Berlin.

Welche Möglichkeiten haben wir? Können wir stornieren oder umbuchen? Oder gibt es Entschädigung?

Hoffe ihr könnt uns weiterhelfen,

Grüße

Max

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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3 Antworten

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Lieber Fragesteller,

es besteht für Sie die Möglichkeit die Reise zu stornieren und vom Reiseveranstalter eine Entschädigung zu fordern, wegen vertaner Urlaubsfreude/tage.

Wird eine gebuchte Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so können Sie regelmäßig eine angemessene Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB verlangen.

Eine Anspruch auf Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB setzt entweder eine erhebliche Reisebeeinträchtigung oder die Vereitelung der Reise voraus.

Eine Vereitelung liegt vor, wenn der Reisende die Reise nicht antritt, weil er nach § 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB berechtigt von der Reise zurückgetreten ist.

Zu einem solchen Rücktritt ist er dann berechtigt, wenn der Veranstalter vor dem Antritt der Reise dem Reisenden mitteilt, dass eine wesentliche Reiseleistung geändert wird und sich diese Änderung als erheblich erweist.

Erheblich ist dabei im Sinne von zumutbar gemäß § 308 Nr.4 BGB zu verstehen.

Eine Änderung ist aber immer auch dann als erheblich anzusehen, wenn der Veranstalter sich eine Leistungsänderung nicht oder in nicht hinreichend konkret bei Vertragsschluss vorbehalten hat.

In ihrem Fall betrifft dies die Flugzeitenänderung Berlin-Doha,Doha-Auckland.

In diesem Fall einer unzulässigen Leistungsänderung liegt zudem ein zur Kündigung nach § 651 e BGB berechtigender Reisemangel vor.

Zusammenfassen lässt sich meines Erachtens nach festhalten, dass sie einen Pauschalbetrag pro Tag und pro Person festgesetzt, welcher anschließend die Gesamtsumme der Entschädigung bildet fordern sollten.

Urteile im einzelnen:

AG Köln, Urt. v. 22.10.2012(im Volltext unter der googlesuche" 142 C 210/12reise-recht-wiki" zu finden.)

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Deine Flugzeiten wurden für BERLIN-DOHA von 17:15 UHR 7.02.16 auf 1:15 UHR den 8.02.16 verlegt.

Damit liegt eine Flugverspätung von über 5 Stunden vor.

Aufgrund der Tatsache, dass der Flug in einem Mitgliesstaat der europäischen Union angetreten wurde und auch der weiterführende Flug nach Neuseeland mit der selben Fluggesellschaft und mit der ein und der selben Buchung durchgeführt wird ist meines Erachtens nach die Eu-Fluggastrechte VO anwendbar i.V.m. mit dem Montrealer Übereinkommen.

LG FrankfurtUrt. v. 06.06.2012, (einfach zu finden bei google unter "2-24 O 219/11reise-recht-wiki.de")

Demnach ergeben sich folgende Möglichkeiten bzw. Ansprüche die du gegen die Fluggesellschaft geltend machen könntest meiner Meinung nach.

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung )

LG Berlin, Urt. v. 23.04.2015,(einfach zu finden bei google unter "57 S 18/14reise-recht-wiki.de".) 

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

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5. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

6. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Ich hoffe, dass dir das etwas weiterhilft.

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