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Fluggesellschaft: Qatar Airways Flug: 08.10.16 FRA-DOH Business-Class

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Reklamation und Entschädigungsforderung wurde wie folgt vo Qatar Airways abgelehnt: 

 

"Qatar Airways, wie Fluggesellschaften weltweit, übernimmt keine Haftung für den Verschleiß oder Schaden hervorstehende Teile des Gepäcks:

  • Gebrochene Räder oder Füße
  • Verlust externer Schlösser und Gurte
  • Schaden resultierend vom Gewicht des Inhalts
  • Schaden an versenkbaren Griffen
  • Zerbrechliche und Verderbliche Gegenstände sowie wertvolle Artikel
  • Kratzer und schrammen am Koffer

Koffer und Gepäckstücke besitzen die Funktion, den Inhalt zu schützen. Es handelt sich um Gebrauchsgegenstände, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen.

Die Funktion des Gepäckstückes zu schützen ist durch Verschmutzung, Kratzer, fehlende und beschädigte Schlösser oder Beulen nicht beeinträchtigt.  

Auf dieser Grundlage tut es uns sehr leid Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihr Anspruch auf Schadenersatz abgewiesen wurde."

 

Der Kinderwagen fällt jedoch nicht unter der Kategorie "Koffer" als Gegenstand, der einen Inhalt schützen soll oder abstehende Teile hat. Der Kinderwagen ist neu und hat einen Wert von 1.300€, der Maxi-Cosi einen Wert von 295€, der Rahmen des Kinderwagens ist völlig zerkratzt, das heißt ich müsste min. 2 Jahre lang einen neuen Kinderwagen als "alt und beschädigt" benutzen?

Welche Ansprüche habe ich tatsächlich gegen die Airline? 

Vielen Dank im Voraus! 

Mit freundlichen Grüßen 

  

Gefragt in Gepäckschaden von
Bearbeitet von
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Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Im vorliegenden Fall ist die Halterung am Kinderwagen abgebrochen, was bedeutet das der Kinderwagen nicht mehr zu gebrauchen ist.

Damit liegt allenfalls ein Schaden vor.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu.

Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

Jedoch entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie sich bereits an Ihren Anspruchsgegner gewendet haben.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an das ausführende Luftfrachtunternehmen wenden, der für den Flug verantwortlich war, auf dem die Gepäckbeschädigung vorgefallen ist.

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden.

Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

Urteile im einzelnen:

 

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Ihre Frage bezieht sich auf  Ansprüche die Ihnen bei einer Beschädigung des Gepäcks zustehen.

(1) Gepäckbeschädigung

Dazu ist es unabdinglich zunächst zu klären, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.

Dazu das folgende Urteil:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

 

Meiner Einschätzung nach liegt in Ihrem Fall also eine Beschädigung des Gepäcks vor.

 

(2) Anspruchsgrundlage

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

 

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

 

(3) Betrag

In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Art. 23 Abs. 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.

Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie bereits fristgerecht die Schadensanzeige vorgenommen haben.

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