Du hast einen Hin- und Rückflug gebucht, und zwar von Köln/Bonn nach Nador mit Sunexpress. Auf deinem Rückflug von Nador in Marokko nach Köln/Bonn gab es Probleme, und du fragst dich, ob du Ansprüche geltend machen kannst.
Möglicherweise kommen Ansprüche nach der EU-VO in Frage. Aus Artikel 3 der EU-VO lässt sich der Anwendungsbereich entnehmen:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Außerdem:
BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: "BGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de")
Die Fluggastrechteverordnung findet bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung.
Sunexpress ist eine türkische Airline mit Sitz in Antalya, und daher keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Nador, in Marokko, liegt auch nicht innerhalb der EU. Daher ist der Anwendungsbereich der EU-VO nicht eröffnet, und Ansprüche für dich sind leider nicht ersichtlich.