Lieber Fragesteller,
Ihre Fragen beziehen sich auf mehrere Aspekte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung:
1. Geltungsbereich der europäischen Fluggastrechteverordnung
Die europäische Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/04 gilt für den Flug, der in einem Mitlgiedstaat der europäischen Union startet und/oder landet. Wenn auch nur das eine Ende der Reise in der Europäischen Union liegt, so greifen die Vorschriften der Verordnung.
2. Vorkommnis auf Vorflug
Bei der verspäteten Startzeit hätte der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung nun einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Jedoch könnte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Grund berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts in Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37), siehe auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 02.11.2012 – 3 C 855/12 (37)). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen.
Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, dass während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung). Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist.
Die Fluggastrechteverordnung trifft keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. So spricht die Verordnung an einer Stelle von einem Flug im Singular, an einer anderen Stelle im Plural. Was die Richter dazu bewegte, so zu entscheiden, war, dass es sich bei den außergewöhnlichen Umständen, die zu einer Befreiung führen, um eine Ausnahme der Regelung geht. Grundlegend soll dem Fluggast im Falle einer Annullierung oder Verspätung ein Ausgleichsanspruch zustehen. Deswegen sind die Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-22/11 – Finnair/Lassooy). Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken - unterlaufen.
Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11).
3. Geltendmachung des außergewöhnlichen Umstand durch das Luftfahrtunternehmen
Damit sich eine Luftfahrtgesellschaft auf einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand berufen kann, so muss sie substantiiert vortragen und bewiesen, wann der Vogelschlag aufgetreten ist (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.14, 30 C 2462/13, einfach zu googlen unter "30 C 2462/13 Reise-Recht-Wiki.de"). Insbesondere wenn der Vogelschlag bei einem Vor-Flug eingetreten ist, muss das Unternehmen darlegen, ob es nicht angesichts der Zeitspanne zwischen der Landung und des für den streitgegenständlichen Flug geplanten Abflug möglich gewesen wäre, das Flugzeug zu reparieren oder ein Ersatzflugzeug zur Verfügung zu stellen. All diese Informationen muss das Luftfahrtunternehmen schlüssig vortragen, um sich auf den außergewöhnlichen Umstand berufen und sich von der Ausgleichszahlungspflicht befreien zu können.
Außerdem kann sich ein Luftfahrtunternehmen im Prozess nicht auf einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn in ihren vorprozessualen Schreiben davon nie die Rede war, obwohl das Unternehmen dazu aufgefordert worden ist (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2014, 22 C 374/14, einfach zu googlen unter "22 C 374/14 Reise-Recht-Wiki.de").
4. Ersatz von Rechtsanwaltskosten
Grundsätzlich trägt die Seite die Kosten, die den Prozess verliert. Fraglich ist nun, wie Sie am besten vorgehen können. Sinnvoll ist es, zuerst selber die Airline zu kontaktieren. Das haben Sie bereits getan.
Als nächster Schritt bietet sich dann an, eine Rechtsanwalt (Fachanwalt für Reiserecht) einzuschalten. Diese Kosten können Sie gegen die Airline geltend machen, wenn Sie die Kosten als entstandenen Schaden geltend machen.
Viel Erfolg!