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Flug mit SunExpress über Reisebüro gebucht. Köln Bonn nach Marsa Alam in Ägypten. 4 Personen, 2 Erwachsene und 2 Kinder. Am Flughafen Köln hieß es, Flugzeug musste repariert werden und war daher schon auf dem Vorflug kaputt. Das konnten die nicht mehr aufholen.

Wir sind dann ca. 5 Stunden Verspätung in Marsa Alam angekommen. Die Kinder waren natürlich durch die ganze Rumsitzerei am Flughafen am Schreien. Dadurch war auch unser Urlaubsbeginn unangenehm. Jetzt habe ich SunExpress schon dreimal angeschrieben. Es kommt keine Antwort. Habe schon im Internet gelesen, dass die das immer so machen.

Habe gestern im WDR eine Sendung über Air Berlin gesehen. Die machen sytematisch schon mal nix und nur wer sich mit einem Rechtsanwalt an die wendet, bekommt die Entschädigung.

Gilt das auch für SunExpress? Hat von euch schonmal jemand die Entschädigung von SunExpress bekommen? Wie habt ihr das gemacht?

Muss SunExpress auch die Anwaltskosten bezahlen, wenn ich einen Rechtsanwalt nehme?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
+5 Punkte

8 Antworten

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Guten Tag,

 

bei einer Flugverspätung können Sie Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen.

 

Eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung kommt dann in Betracht, wenn Ihr Flug eine Verspätung von mindestens drei Stunden hatte. Dies ist bei Ihnen der Fall. Fluggesellschaften versuchen jedoch meistens, sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen, bei denen sie nicht zahlen müssen. In Ihrem Fall wird als Begründung ein technisches Problem angeführt. Technische Probleme sind bis auf wenige Ausnahmefälle keine außergewöhnlichen Umstände, da es den Fluggesellschaften obliegt, Flugzeuge in flugtüchtigem Zustand bereitzustellen. Warum ein technischer Fehler vorlag, ist dabei nahezu unerheblich. Insbesondere dann, wenn keine Begründung für den technischen Defekt genannt wird, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand.

 

Das Gleiche gilt, wenn der technische Defekt auf dem Vorflug auffällt und davon auch nachfolgende Flüge betroffen sind. Denn erstens ändert dies nichts daran, dass die Airline ein einwandfreies Flugzeug bereitstellen muss, wenn es um Ihren Flug geht, zweitens kann es nicht sein, dass das Risiko eines Flugzeugausfalls an spätere Passagiere weitergegeben wird, indem nur eine Maschine für mehrere Flüge eingesetzt wird.

 

Die Höhe des Anspruches hängt dabei von der zurückgelegten Flugstrecke ab. Die Entfernung zwischen den Flughäfen beträgt über 3.500 km, demnach steht Ihnen ein Anspruch in Höhe von 600€ pro Person zu.

 

Da also nichts dagegen spricht, dass Sie einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung haben, sollten Sie diese Zahlung auf jeden Fall einfordern. Für den Fall, dass Sie in Ihrem bisherigen Schriftverkehr dies noch nicht getan haben, rate ich, SunExpress noch einmal anzuschreiben und diese 600€ pro Person nach Art. 5 sowie Art.7 der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 einzufordern. Sollte SunExpress auch dann keine Anstalten machen, zu zahlen, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Häufig reicht dies schon aus, damit die Airline Ihnen die Ausgleichszahlung überweist. SunExpress muss darüber hinaus auch für die Anwaltskosten aufkommen (und ggf. für die Gerichtskosten), da diese offenbar notwendig waren, um eine Zahlung zu bewirken.

 

Urteile:

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az 3 C 719/12

(nachzulesen mit der Google-Suche "3 C 719/12 reise-recht-wiki")

 

Ein technischer Defekt, der auf dem Vorflug entstanden ist (hier: Durch Blitzeinschlag), kann nicht als außergewöhnlicher Umstand für die nachfolgenden Flüge gelten. Denn die dann betroffenen Passagiere können nicht das Risiko für einen Fehler übernehmen, der mit ihrem Flug nichts zu tun. Die Airline muss hingegen erklären, warum es ihr nicht möglich war, etwa ein zweites Flugzeug bereitzustellen, um solche Fälle zu verhindern.

 

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az C-402/07

(nachzulesen mit der Google-Suche "C-402/07 reise-recht-wiki")

 

Bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden haben Passagiere ebenso einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wie Passagiere eines annullierten Fluges, selbst wenn dies nicht ausdrücklich von der EU-Fluggastrechteverordnung so genannt ist. Denn die Beeinträchtigungen für Passagiere sind in beiden Fällen sehr ähnlich, weswegen auch eine gleiche Entschädigung zu leisten ist.

 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.11.2011, Az 2-24 S 130/11

(nachzulesen mit der Google-Suche „2-24 S 130/11 reise-recht-wiki“)

 

Rechtsanwaltskosten müssen von einer Airline ersetzt werden, sobald diese notwendig wurden, um einen Anspruch durchsetzen zu können. Denn es wäre dann für die Airline auch möglich gewesen, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen, ohne dass ein Anwalt eingeschaltet werden musste.

 

 

 

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Hallo,

ich versuche Ihnen ihre Fragen zu beantworten.

 

1.    Verspätungsausgleichszahlung

In Ihrem geschilderten Fall ist eine Verspätung von 5 Stunden am Zielflughafen (Marsa Alam) ausschlaggebend. Nach der VO (EG) 261/2004 Art. 7 stehen Ihnen nach Berechnung der Distanz (hier) eine Ausgleichszahlung von 600 € pro Person zu. Den außergewöhnlichen Umstand, das Flugzeug musste repariert werden,  welchen die Fluggesellschaft aufführt, ist gemäß EuGH-Urteil zu vernachlässigen. Ein technischer Defekt zählt nicht als außergewöhnlicher Umstand (siehe folgende Urteile).

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“. (einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki.de c-402/07 und c-432/07" )

 

BGH, Urteil v. 14.10.2008, X ZR 35/08

Hätte das ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, wenn es das für das betroffene Flugzeug geltende Wartungs- und Instandhaltungsprogramm des Herstellers sowie Sicherheitsnormen und Auflagen der zuständigen Behörden oder Hersteller eingehalten hat oder sich der Fehler auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn es dieses Programm oder die Anweisung eingehalten bzw. beachtet hätte? (einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki.de X ZR 35/08" )

 

AG Köln, Abt. 132, Urteil v. 10.03.2010, 132 C 304/07

Dabei kann zunächst offen bleiben, ob der Rückflug Nr. MI223 im Sinne von Art. 5 der VO annulliert oder im Sinne von Art. 6 der VO verspätet durchgeführt wurde. Denn nach der Entscheidung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009, Rs. C-402/07 (Condor Flugdienst GmbH), C-432/07 (Société Air France S.A.), der sich das Gericht anschließt, können auch Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie – wie hier die Klägerin – wegen eines solchen Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (Urteil EuGH v. 19.11.2009, Az: Rs. C-402/07 und Rs. C-432/07, Tz. 61). Hierfür spricht insbesondere, dass die Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge vergleichbar ist: Beide erleiden einen Schaden in Form von Zeitverlust, der mit Ärgernissen und Unannehmlichkeiten einhergeht. (einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki.de 132 C 304/07" )

LG Düsseldorf, Urteil v.07.05.2009, 22 S 215/08

Wenn das Amtsgericht bei dieser Sachlage in der angefochtenen Entscheidung außergewöhnliche Umstände zu ihren Gunsten mangels entsprechenden Vortrages ablehne, so stelle dies eine Überraschungsentscheidung dar. Hätte das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es nicht beabsichtige, das Verfahren auszusetzen, so wäre bereits in erster Instanz vorgetragen worden, der streitgegenständliche Flug LT901 von Miami nach Düsseldorf habe deshalb nicht durchgeführt werden können, da an dem für diesen Flug eingesetzten Fluggerät während des Hinfluges nach Miami unter der Flugnummer LT900 ein technischer Defekt in Form eines Triebwerkschadens aufgetreten sei, der eine außerplanmäßige Ladung in Jacksonville/USA erforderlich gemacht habe, um dieses Fluggerät dort überprüfen und reparieren lassen zu können. (einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki.de 22 S 215/08" )

 

2.    Anwaltskosten

Die Anwaltskosten müssen von Ihnen übernommen werden. Eine Rechtsschutzversicherung würde die vorgerichtlichen Anwaltskosten übernehmen. Diese sollten sie gegebenen Falls eingehen. Die Anwaltskosten können jedoch von der Steuer abgesetzt werden.

 

BFH, Urteil v. 12.05.2011, VI R 42/10

 Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) (einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki.de VI R 42/10)

 

Ich hoffe es hilft Ihnen.

Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Ihre Fragen beziehen sich auf mehrere Aspekte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung:

1. Geltungsbereich der europäischen Fluggastrechteverordnung

Die europäische Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/04 gilt für den Flug, der in einem Mitlgiedstaat der europäischen Union startet und/oder landet. Wenn auch nur das eine Ende der Reise in der Europäischen Union liegt, so greifen die Vorschriften der Verordnung.

2. Vorkommnis auf Vorflug

Bei der verspäteten Startzeit hätte der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung nun einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Jedoch könnte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Grund berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts in Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37), siehe auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 02.11.2012 – 3 C 855/12 (37)). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen.

Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, dass während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung). Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist.

Die Fluggastrechteverordnung trifft keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. So spricht die Verordnung an einer Stelle von einem Flug im Singular, an einer anderen Stelle im Plural. Was die Richter dazu bewegte, so zu entscheiden, war, dass es sich bei den außergewöhnlichen Umständen, die zu einer Befreiung führen, um eine Ausnahme der Regelung geht. Grundlegend soll dem Fluggast im Falle einer Annullierung oder Verspätung ein Ausgleichsanspruch zustehen. Deswegen sind die Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-22/11 – Finnair/Lassooy). Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken -  unterlaufen.

Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11).

3. Geltendmachung des außergewöhnlichen Umstand durch das Luftfahrtunternehmen

Damit sich eine Luftfahrtgesellschaft auf einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand berufen kann, so muss sie substantiiert vortragen und bewiesen, wann der Vogelschlag aufgetreten ist (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.14, 30 C 2462/13, einfach zu googlen unter "30 C 2462/13 Reise-Recht-Wiki.de"). Insbesondere wenn der Vogelschlag bei einem Vor-Flug eingetreten ist, muss das Unternehmen darlegen, ob es nicht angesichts der Zeitspanne zwischen der Landung und des für den streitgegenständlichen Flug geplanten Abflug möglich gewesen wäre, das Flugzeug zu reparieren oder ein Ersatzflugzeug zur Verfügung zu stellen. All diese Informationen muss das Luftfahrtunternehmen schlüssig vortragen, um sich auf den außergewöhnlichen Umstand berufen und sich von der Ausgleichszahlungspflicht befreien zu können.

Außerdem kann sich ein Luftfahrtunternehmen im Prozess nicht auf einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn in ihren vorprozessualen Schreiben davon nie die Rede war, obwohl das Unternehmen dazu aufgefordert worden ist (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2014, 22 C 374/14, einfach zu googlen unter "22 C 374/14 Reise-Recht-Wiki.de").

4. Ersatz von Rechtsanwaltskosten

Grundsätzlich trägt die Seite die Kosten, die den Prozess verliert. Fraglich ist nun, wie Sie am besten vorgehen können. Sinnvoll ist es, zuerst selber die Airline zu kontaktieren. Das haben Sie bereits getan.

Als nächster Schritt bietet sich dann an, eine Rechtsanwalt (Fachanwalt für Reiserecht) einzuschalten. Diese Kosten können Sie gegen die Airline geltend machen, wenn Sie die Kosten als entstandenen Schaden geltend machen.

 

Viel Erfolg!

 

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Wieso schreiben hier eigentlich so viele, dass es unmöglich wäre gegen eine Fluggeselslchaft die volle Entschädigung aus der Flugrichtlinie 261/2004 + alle Rechtsanwaltskosten + alle sonstigen Unkosten zu erhalten?? 

Wem gereicht sowas zum Vorteil? Wem nützt es? Wer hat Interesse daran, hier solch ein Zeugs zu verbreiten?

Ich habe echt den Verdacht, dass sich hier einige Leute von Fluggesellschaften unter uns mischen und hier krampfhaft versuchen, die Leute zu verunsichern. Ist ja auch schön leicht: Einfach hier mal einigen Unsinn und Halbwissen posten und schon springen Hunderte Betroffener Flugpassagiere ab, ihre gesetzliche Entschädigung einzufordern, weil sie Angst haben. Das ist schon dreist. Naja, jeder ist seines eigenes Glückes Schmied. 

Ich kann hier nur jedem raten, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen und nicht von irgendwelchen selbsternannten "Experten" oder Anwälten hier verunsichern zu lassen. Leute, lest euch doch mal die eindeutigen Gesetzesvorschriften aus der Richtlinie 261/2004 durch: Bei Annullierung oder Verspätung gibt es 250, 400 oder 600 Euro pro Person. Das steht schwarz auf weiß im Gesetz. Und seht euch mal die ganzen Urteile durch. Ich hab echt noch kein Urteil gefunden, wo die Fluggesellschaft mal gewonnen hätte. Wie schaffen es die Airlines dann bloß, die Leute so zu verunsichern? Die haben doch eigentlich nichts in der Hand.

Zum Glück habe ich mich nicht beirren lassen. Mein Tip an euch: Haltet die Ohren zu und zieht euer Ding durch! Sonst werdet ihr verrückt. Von allen Seiten hört man was anderes. Selbst unser Anwalt fing schon an, von wegen: ist alles nicht so sicher, wie es scheint, Garantien gibt es nicht, Kostenrisiko, wenn man Anwalt einschaltet und so weiter und so fort. Hätte ich darauf gehört, wäre ich jetzt um 4278,93 euro ärmer. Ich habe unserem Anwalt sofort die klare Ansage gemacht, dass ich es ernst meine und mich nicht auf irgendwelche blöden Deals einlasse. Ich wollte unser Geld (6 x 600 Euro = 3600 euro für unsere Familie). Dass Condor dann auch noch die Anwaltskosten 678,93 euro zahlen durfte, war natürlich ein nettes Plus cheeky. Geschieht denen recht. erst wollten die mich hi nhalten wie in allen Fällen. Zum Glück haben unsere Anwälte richtig Druck gemacht. Ich denke, wenn man schon mit irgendwelchen Einigungsversuchen oder irgendeiner Mediation startet, hat man schon verloren, weil die Fluggesellschaft dann weiß, dass man es eigentlich nicht wirklich durchziehen will. Ich weiß zwar nicht, wie unsere Anwälte das gemacht haben, aber sie haben es gut gemacht.

Ganz ehrlich leute. Wenn ihr euch nicht von anfang an fest vornehmt, die Sache durchzuziehen, lasst es lieber sein. Man bekommt von allen Seiten gutgemeinte Ratschläge, die einen völlig kirre machen. Wir haben es durchgezogen und sind sehr zufrieden cheekycoolcheekywink

 
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SunExpress Entschaedigung Musterbrief

Das schlimme bei uns war, dass die SunExpress einfach nichts gemacht hat. Was soll man da machen? Da steht man völlig hilflos und weiß nicht weiter. Ich hatte den in meiner Verzweiflung einen letzten Brief per Einschreiben geschickt, aber das hat die nicht die Bohne interessiert.

Unsere Freunde (die auf dem Urlaub mit waren) hatten einen guten Tip für eine Anwaltskanzlei. Denen haben wir dann die Sache übergeben. Es klappte alles sehr gut für uns, wobei ich nicht weiß, wie andere Fälle sind und ob wir nur Glück hatten!? Ich habe die Sache erstmal mit dem Rechtsanwalt besprochen, dann haben wir denen alle Unterlagen geschickt. Meine Frau und ich mussten dann noch die Vollmacht, die Mandatsvereinbarungen und die Vergütungsvereinbarungen unterschreiben und dort hinsenden, dann ging es recht schnell. Ich kann mich nicht genau erinnern aber länger als 2 Monate hat das nicht gedauert. 

Ich habe im Fernsehen eine Reportage gesehen, dort haben sie gezeigt, dass die Mitarbeiter bei den FLuggesellschaften darauf geschult werden, auf stur zu stellen und alle Kundenanfragen erstmal falsch oder gar nicht zu beantworten. Die Kunden sollen immer glauben, dass sie keine Rechte hätten. In der Reportage wurde sogar mit verdeckter Kamera gefilmt und ein Vorgesetzter von den Fluggesellschaft-Mitarbeitern sagte denen, sie sollten den Kunden einfach sagen, NEIN, sie haben keine Rechte. Mehr nicht. 

Genauso war es bei uns auch. Ich war total verunsichert dass die SunExpress sich überhaupt nicht gemeldet hatte. Zum Glück haben wir unsere Entschädigung bekommen. Aber ich befürchte dass viele andere ihr Geld nicht sehen. Wofür taugen diese EU-Gesetze eigentlich?

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Hallo,

Sie haben einen Flug mit SunExpress über ein Reisebüro gebucht von  Köln Bonn nach Marsa Alam in Ägypten. Sie waren 4 Personen, 2 Erwachsene und 2 Kinder. Am Flughafen Köln hieß es, Flugzeug musste repariert werden und war daher schon auf dem Vorflug kaputt. Das konnten die nicht mehr aufholen.

Bei einer Verspätung zählt tatsächlich, ob Sie mit einer Verspätung an Ihrem Endziel angkommen sind.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Sie sind ca. mit 5 Stunden Verspätung in Marsa Alam angekommen. Also ist diese Voraussetzung hier gegeben.

Bei einer Verspätung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Ein solcher Anspruch kann tatsächlich wegen eines außergewöhnlichen Umstandes entfallen. Ein außergewöhnlicher Umstand können schlechte Wetterbedingungen sein oder ein Streik des Bodenpersonals.

Hier wurde Ihnen als Grund für die Verspätung ein technischer Defekt genannt. Das Flugzeug musste repariert werden und war daher schon auf dem Vorflug kaputt. Das konnten die Fluggesellschaft nicht mehr aufholen.

Ein technischer Defekt stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung dar. Schon gar nicht, wenn sich dieser auf dem Vorflug ereignet hat.

 


AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Köln 118 C 595/05 reise-recht-wiki.de")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

 


AG Rüsselsheim, Urt. v. 7.11.2006 – 3 C 717/06 (32) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Rüsselheim 3 C 717/06 reise-recht-wiki.de" )

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.



AG Frankfurt a.M., 3. 2. 2010 - 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 29 C 2088/08 reise-recht-wiki.de" )

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.



AG Rüsselsheim, 20.7.2011 – 3 C 739/11 (36) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Rüsselheim 3 C 739/11 reise-recht-wiki.de")

Eine behauptete mögliche Störung der Triebwerke fällt in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens und liegt in dessen Verantwortungsbereich.

 

Ihnen steht also durchaus ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Nun fragen Sie sich jedoch, wie genau Sie Ihren Anspruch durchsetzten können. Sie haben SunExpress nun schon drei Mal angeschrieben und dies völlig erfolglos.

Da SunExpress nicht reagiert sollten Sie tatsächlich einen Anwalt hinzuziehen. Nur so können Sie Ihren Anspruch durchsetzten.

In einem solchen Fall können Sie dann bei SunExpress auch die Ihnen entstandenen Anwaltskosten geltend machen, da Sie keine andere Möglichkeit hatten um Ihren Anspruch durchzusetzten.

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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

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Sie haben einen Flug mit SunExpress wahrgenommen. Der Flug wurde verschoben, weshalb Sie eine Verspätung von 5 Stunden hatten. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

 

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein technischer Defekt.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Damit kann SunExpress sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

 

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