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Mein Rückflug für den 07.11.15 Dalaman(Türkei)-Frankfurt mit Sunexpress 1282 sollte 19:20 abfliegen und 20:55 in Frankfurt landen.

 

Heute bekommen ich folgende Nachricht mit neuen Flugzeiten:


XG1282

Dalaman

Munich

Z

ZOW8

SunEco

07/Nov/2015

11:15

12:25

B737-800

TK

         
 

XG1282

Munich

Frankfurt

Z

ZOW8

SunEco

07/Nov/2015

13:25

14:35

B737-800

TK

Das hieße schon um 11:15 los ganzer Tag verloren und mit Zwischenstopp in München.

 

Was für Rechte habe ich ?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Lieber Fragesteller,

 

leider lässt sich Ihren Ausführungen nicht entnehmen, ob es sich dabei um eine Pauschalreise oder um einen "Nur-Flug" handelt. Die Unterscheidung ist erforderlich, um sagen zu können woraus sich genau Ansprüche ergeben können.

Ich werde aus diesem Grund im Folgenden versuchen Ihnen einen Überlick über beide Fälle zu verschaffen.

(1) " Nur- Flug"

Sollte es sich im vorliegenden Fall um einen Nur- Flug handeln, stehen Ihnen Ansprüche aus der EU- Fluggastrechte Verordnung zu. In einem solchen Fall ist es zunächst wichtig zu klären, ob eine Fluganullierung vorliegt. Bei Ihnen wird der Rückflug um ca. 8 Stunden verschoben.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
 
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 
BGH-X ZR 59/14 (einfach zu finden bei google unter: „reise-recht-wiki.de“)
 
Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden-und dem Reisenden laut EU- Fluggasrechte-Verordnung somit Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zustehen können. 
 
Da in Ihrem Fall der Flug auch nicht mehr so durchgeführt werden kann wie geplant und es sich doch um eine erhebliche Vorverlegung handelt, ist auch bei Ihnen ein Fall der Annullierung eingetreten.
Bei einer Annullierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechte Verordnung. Danach können Sie  folgendes erhalten:
 
1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 
 
2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 
 
3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn
 
a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
 
b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der       planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
 
c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
 
 
(2) Pauschalreise
 
Ist der Flug jedoch Teil einer Pauschalreise, so können Sie Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
 
Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat.
 
Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.
 
Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten.
 
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste)
 
Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. 
 
Somit müssen Sie bei einer Pauschalreise zunächst feststellen, ob es sich bei den Flugzeiten um einen festen Vertragsbestandteil handelt oder nicht.
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
 
AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
 
Eine Information 5 Tage vor Reisebeginn reicht aus. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
 
 
 
 

 

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller!

Das Ergebnis unterscheidet sich je nachdem, ob es sich um einen reinen Flugvertrag oder um eine Pauschalreise handelt.

(1) Nur Flug

Sollten Sie einen Flug separat von anderen Reiseleistungen gebucht haben, so wäre die Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004 für Sie relevant.

Leider ist die Lage so, dass die besagte Verordnung auf Ihren Flug voraussichtlich nicht anwendbar ist. Gem. Art. 3, Abs. 1, lit. a) u. b) VO 261/2004 gilt die Verordnung in folgenden Fällen:

  • Flug startet von einem Flughafen innerhalb der EU
  • Flug startet von einem Flughafen außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU und wird von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt.

Ihr Flug startet in einem Nicht-EU-Land und landet zwar innerhalb der Union, aber, soweit ich mich richtig informiert habe, die SunExpress ist eine türkische Fluggesellschaft. Damit sind die Voraussetzungen des Art. 3, Abs. 1, lit. b) nicht erfüllt und es bestehen keine Ansprüche aus der Verordnung 261/2004.

(2) Pauschalreise

Anders könnte es aussehen, wenn Sie eine Bündelung von Reiseleistungen gebucht haben, bei denen der Flug ein Bestandteil des Reisevertrages war. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter der Anspruchsgegner. Eine erhebliche Verschiebung der Abflugzeiten stellt einen Reisemangel i. S. v. § 651d, Abs. 1 BGB dar. Zwar müssen die Reisenden grundsätzlich davon ausgehen, dass der erste und der letzte Urlaubstag für die An- und Abreise eingeplant werden soll und geringfügige Flugzeitenänderungen in Kauf nehmen. Bei erheblichen Abweichungen von vereinbarten Abflugzeiten besteht jedoch die Möglichkeit, eine Reisepreisminderung in Höhe des anteiligen Reisepreises für den Tag und die Dauer des Mangels zu erwirken. Pauschal könnte man sagen, dass eine Abflugzeitenverschiebung von bis zu 4 Stunden noch entschädigungslos zu akzeptieren ist.

Die Höhe der Reispreisminderung kann je nach den Einzelheiten des jeweiligen Falles unterschiedlich sein. Allgemein könnte man sagen – je kürzer die Gesamtdauer der Reise, umso schwerwiegender werden Verlegungen der Abflugzeiten bewertet.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller.

Man unterscheidet in solchen Fällen immer zwischen der Art und Weise, wie die Flüge gebucht wurden. Ihr Ansprüche sind anders, wenn Sie die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben.

(1) Individual-Flug

Zunächst für den Fall, dass Sie die Flüge direkt bei der Airline gebucht haben. Demzufolge ergeben sich die Ansprüche für Reisende aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004.

Fraglich ist, ob hier der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist.

Dies ist nicht der Fall, wenn der Flug von einem Drittstaat startet, aber in der EU landet, wenn die Airline keine der Gemeinschaft ist. SunExpress ist eine türkische Airline und somit fällt dieser Flug nicht in Geltungsbereich der VO.

(2) Pauschalreise

Sie haben zum einen die Möglichkeit von der Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB zurückzutreten. Dazu muss allerdings ein erheblicher Reisemangel vorliegen. Laut der anerkannten Rechtsprechung, liegt so ein Mangel allerdings erst vor, wenn die Reise dadurch um einen ganzen Tag verschoben wurde oder die Nachtruhe dadurch erheblich beeinträchtigt wurde. In allen anderen Fällen ist von bloßen Unannehmlichkeiten auszugehen. Dies ist bei Ihnen hier wahrscheinlich der Fall.

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit einer Minderung des Reisepreises nach § 651d BGB

Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

 

Zusammenzufassend ist zu sagen, dass Sie am ehesten einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung für den letzten Urlaubstag haben, da dieser fast vollständig verloren geht. Am besten wenden Sie sich direkt an Ihren Reiseveranstalter.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Guten Tag,

zunächst gilt die Unterscheidung zwischen einer Pauschalreise und einem sog. "Nur-Flug".

I. Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise können Sie Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter der Anspruchsgegner. Dazu muss allerdings ein erheblicher Reisemangel vorliegen. Laut der anerkannten Rechtsprechung, liegt so ein Mangel allerdings erst vor, wenn die Reise dadurch um einen ganzen Tag verschoben wurde oder die Nachtruhe dadurch erheblich beeinträchtigt wurde.

 

II. "Nur-Flug"

Sollte es sich im vorliegenden Fall um einen Nur- Flug handeln, stehen Ihnen Ansprüche aus der EU- Fluggastrechte Verordnung zu.
Das Problem hierbei ist nur, dass Sie den Anwendungsbereich dieser Norm nicht erfüllen.

Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Letztendlich steht Ihnen also nur eine Reisepreisminderung zu. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel müssen Sie  unverzüglich den Reiseveranstalter kontaktieren.

 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Sie haben einen Hin und Rückflug bei Sunexpress gebucht. Nun wurde der Rückflug verlegt. Dieser sollte ursprünglich um 19:20 stattfinden, nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Flug auf 11:15 vorverlegt wurde und einen Zwischenstopp in München beinhaltet.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie haben.Ihren Angaben lässt sich leider nicht genau entnehmen, ob es sich um einen Nur-Flug oder eine Pauschalreise handelt.

(1) Nur-Flug

Sollte es sich um einen Nur-Flug handeln, ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Sunexpress ist eine türkische Airline, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren liegt auch Ihr Abflughafen außerhalb der Eu.  Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

(2) Pauschalreise

Falls es sich um eine Pauschalreise handelt, ergeben sich die Ansprüche aus den §§651 a-m BGB gegen den Reiseveranstalter.

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Sind sie das, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

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