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Der Scooter / Roller für unsere Kinder - mit welchem die Kinder (8 und 10 Jahre) uns bei den ausgedehnten Stadtspaziergängen in Rom begleiten sollten - kam beim Hinflug nach Rom nicht an und blieb auch während unseres 7-tägigen Aufenthaltes in Rom unauffindbar und wurde nicht nachgeliefert.

Erst 5 Tage nach unserer Rückkunft nach Wien wurde der Scooter an unsere Heimadresse zugestellt.

Ein Ersatz konnte vor Ort nicht besorgt werden, eine Scooter Vermietung gibt es auch nicht. Daraufhin haben wir für die Kinder Räder ausgeborgt damit die Kinder die weiten Strecken nicht zu Fuß gehen mussten.

Ist es möglich die Fahrradmiete mit der Fluglinie rückzuverrechnen? Wenn ja, wie verrechnet man die Fahrradmiete mit der Fluglinie? (Reicht die "Fattura" vom Vermieter?)

Da ich auch noch etliche Male mit dem Lost & Found Büro in Rom telefoniert habe sind auch da recht hohe Roaming Gebühren angefallen. Können auch diese an die Airline weiterverrechnet werden?

Danke im Voraus für qualifizierte Information.
Gefragt in Gepäckverspätung von (130 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Sie müssen also die Verspätung der Scooter bei der Airline sofort anzeigen und zudem begründen, dass die Ausgaben nötig waren, die Sie wegen der Gepäckverspätung tätigen mussten. Zudem müssen Sie diese Ausgaben auch noch belegen können.

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Hallo derpanther,

Du hast auf einer Reise einen Scooter mitgenommen, dieser kam zu eurer 7-tägigen Reise leider nicht an, und wurde dir erst 5 Tage nach eurer Rückkunft zugestellt. Stattdessen habt ihr Kinderfahrräder gemietet, und du fragst dich jetzt, ob du dieses Geld und auch Telefongebühren von der Fluggesellschaft zurückbekommen kannst.

Für dich könnten sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben.

> Artikel 19 Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Wegen der Gepäckverspätung könnte dir deshalb eine Entschädigung von deinem Luftfrachtführer zustehen.

Dabei gibt es eine Höchstgrenze der Entschädigung von 1.131 Sonderziehungsrechten, was etwa 1.330 Euro entspricht.

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Dies ergibt sich auch aus obigem Urteil. Dabei meint Schaden alle erlittenen finanziellen Einbußen, die du am besten durch Bons/Belege nachweist:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

In diesem Urteil wird noch einmal deutlich gemacht, dass du zur Entschädigung deiner Airline gegenüber zu belegen hast welchen finanziellen Aufwand du wieso betreiben musstest.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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