Hallo Metalaz,
du hast eine Reise nach Lanzarote gebucht. Leider kam es zu einer Flugänderung, und es wurde unter Anderem auf dem Hinflug eine Zwischenlandung eingefügt. Auf dem Hinflug kommst du nun mit Zwischenlandung in Palma um 14:25 anstatt um 09:30 an, und auf dem Rückflug um 20:10 anstatt um 15:20.
Gebucht sind die Flüge für Ende Januar, und du wurdest jetzt, Anfang November, über diese Änderungen informiert, und fragst dich, welche Rechte du gegenüber Airberlin hast.
Dir könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.
> Aus Artikel 7 der EU-VO könnten dir Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wegen einer Annulierung zukommen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Deine beiden Flüge scheinen umgebucht worden zu sein, dies lässt sich meiner Meinung nach auch aus der geänderten Flugnummer erkennen. Daher liegt eine Annulierung vermutlich vor.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen könnte sich deshalb ergeben, es sei denn, siehe Artikel 5 Absatz 1 c):
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Sie wurden mehr als 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit Ende Januar benachrichtigt. Ein Anspruch aus Artikel 7 scheidet deshalb meiner Ansicht nach aus.
> Es bleibt allerdings Artikel 8 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Danach haben Sie die Möglichkeit alternative Flugverbindungen zumindest zu erfragen und dahingehend Airberlin zu kontaktieren, oder aber, im Sinne von a), die Flugtickets erstatten zu lassen - und dies auch, wenn du nicht direkt bei Airberlin gebucht hast.
Dazu müsstest du dich mit Airberlin in Verbindung setzen, und deine Ansprüche geltend machen.