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Hallo zusammen.

Ich fliege mit meiner Schwester/Schwager und 4 Kindern nach Lanzarote. Bei der Buchung war mir wichtig das es ein Direktflug ist. Deshalb habe ich mich auch für ein Spezielles Angebot entschieden welches Teurer war wie die anderen Angebote.

Ursprünglich hatten wir die Flugzeiten:

ZRH - ACE AB 2088 - 29.01.17 06:25 09:30 1PC OK
ACE - ZRH AB 2089 - 05.02.17 10:20 15:20 1PC OK

Gestern wurden mir neue Flugzeiten bestätigt mit der Bitte um Kenntnisnahme:

Hinflug:
29.01.2017 Zürich – La Palma    Flugnummer : AB3674   09:15 – 12:45
29.01.2017 La Palma – Lanzarote Flugnummer AB 3674  13:30 – 14:25

Rückflug:
05.02.2017   Lanzarote – Zürich    Flugnummer : AB 3674   15:15 – 20:10

Uns war es wichtig das die Kinder wieder früh zuhause sind wegen der Schule. Zudem sind die 4 Kinder noch nie geflogen und wir wissen nicht wie die Darauf reagieren. Meine Schwester ist bis jetzt 2x geflogen und hatte jedesmal Probleme mit dem Druckausgleich. Deshalb ist es mehr wie ärgerlich das ich bei einer Kurzen Mail beim Reiseveranstalter die Antwort bekommen habe: "die Flugzeitenänderung ist uns von der Airline so mitgeteilt worden."

Bei Airberlin bei der Online Reklamation kann man nur Reklamieren wenn man direkt über AB gebucht hat.

Wie sind in diesem Fall meine RECHTE?

Herzlichen Dank für eure Hilfe.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sie haben über einen Reiseveranstalter einen Flug von Zürich nach Lanzarote über Air Berlin gebucht.

Ursprünglich sahen die Flugzeiten folgendermaßen aus:

ZRH - ACE AB 2088 - 29.01.17 06:25 09:30 1PC OK
ACE - ZRH AB 2089 - 05.02.17 10:20 15:20 1PC OK

Nun wurden Sie am 09. November darüber informiert, dass die Flugzeiten wie folgt geändert wurden:

Hinflug:
29.01.2017 Zürich – La Palma    Flugnummer : AB3674   09:15 – 12:45
29.01.2017 La Palma – Lanzarote Flugnummer AB 3674  13:30 – 14:25

Rückflug:
05.02.2017   Lanzarote – Zürich    Flugnummer : AB 3674   15:15 – 20:10

 

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

 

Der neue Flug hat eine neue Flugnummer, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen anderen Flug und nicht nur um eine Flugzeitenverschiebung handelt. Es ist also von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Ihr Flug findet Ende Januar 2017 statt. Sie wurden bereits im November 2016 über die Annullierung benachrichtigt. Sie wurden also rechtzeitig über die Annullierung informiert. Sie haben somit leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verorodnung.

 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also wählen, ob Sie den Ersatzflug wahrnehmen wollen oder ob Sie den Flug stornieren wollen. Sie haben damit auf jeden Fall die Möglichkeit den Flug zu annullieren, auch wenn Sie nicht direkt bei AirBerlin gebucht haben.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Hallo Metalaz,

du hast eine Reise nach Lanzarote gebucht. Leider kam es zu einer Flugänderung, und es wurde unter Anderem auf dem Hinflug eine Zwischenlandung eingefügt. Auf dem Hinflug kommst du nun mit Zwischenlandung in Palma um 14:25 anstatt um 09:30 an, und auf dem Rückflug um 20:10 anstatt um 15:20.

Gebucht sind die Flüge für Ende Januar, und du wurdest jetzt, Anfang November, über diese Änderungen informiert, und fragst dich, welche Rechte du gegenüber Airberlin hast.

Dir könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

> Aus Artikel 7 der EU-VO könnten dir Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wegen einer Annulierung zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Deine beiden Flüge scheinen umgebucht worden zu sein, dies lässt sich meiner Meinung nach auch aus der geänderten Flugnummer erkennen. Daher liegt eine Annulierung vermutlich vor.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen könnte sich deshalb ergeben, es sei denn, siehe Artikel 5 Absatz 1 c):

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Sie wurden mehr als 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit Ende Januar benachrichtigt. Ein Anspruch aus Artikel 7 scheidet deshalb meiner Ansicht nach aus.

> Es bleibt allerdings Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach haben Sie die Möglichkeit alternative Flugverbindungen zumindest zu erfragen und dahingehend Airberlin zu kontaktieren, oder aber, im Sinne von a), die Flugtickets erstatten zu lassen - und dies auch, wenn du nicht direkt bei Airberlin gebucht hast.

Dazu müsstest du dich mit Airberlin in Verbindung setzen, und deine Ansprüche geltend machen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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