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Wir haben eine Pauschalreise nach Sardinien mit Humboldtreisen für 3 Personen (72, 71, und 62 Jahre) gebucht zusammen mit einem befreundeten Paar (69 und 70), insgesamt also 5 Personen. In der verbindlichen Reiseanmeldung vom 22.11.16 und der Buchungsbestätigung mit Anzahlungsrechnung vom 8.12. steht eindeutig KölnBonn als Abflugort, jedoch ohne genaue Reisedaten. Anreise zum Flughafen mit Rail&FLy. Den Anzahlungsbetrag haben wir beglichen.

Ende Januar wurde unser Partnerpaar telefonisch unterrichtet (wir waren abwesend und wissen nicht, ob sie versucht haben, uns zu erreichen), dass AirBerlin den Zielort nicht mehr ab KölnBonn, sondern nur ab Düsseldorf bedient, Abflugzeit 6.50 Uhr.

Es gibt bislang keine schriftliche Mitteilung hierzu und keinen Hinweis auf unsere Rechte, z.B. Rücktritt von der Reise.

Wohl kam aber am 9.2.17 eine Endrechnung, in der nun der geänderte Abflughafen kommentarlos drinsteht. Diese Rechnung haben wir noch nicht bezahlt.

Unser Problem ist, dass wir ab unserem Heimatort nur unter unzumutbaren Bedingungen zum Check-In ab 4.50 Uhr kommen (entweder nur inakzeptable 4 Minuten Umsteigezeit, oder 3 Stunden nächtlicher Aufenthalt im Kölner Hbf oder verspätete Ankunft auf dem Düsseldorfer Airport).

Der Telefonservice von Humboldtreisen ist eine Katastrophe. Die Mitarbeiterinnen sind nicht kompetent und eine Weiterleitung des Gespräches an jemand mit Entscheidungsbefugnis wird abgewimmelt, andere Telefonnummern sind nicht bekannt. Daraufhin bat ich am 13.2. in einem Anschreiben an die Firma um Lösungsmöglichkeiten. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 15.2. (Eingang 18.2.) larifari abgehandelt:

- AirBerlin habe die Strecke KölnBonn-Olbia ersatzlos eingestellt, damit sei der Wechsel des Abflughafens notwendig, worauf sie keine Einflussnahme hätten

- Rail & Fly sei lediglich ein Angebot zum kostenlosen Erreichen des Flughafens, ansonsten sei die pünktliche Anreise zum Flughafen in unserer Verantwortung

- ihre Leistungspflichten als Veranstalter begännen mit dem Hinflug

Wer kann mir sagen, welche Rechte wir haben und wie wir am besten vorgehen?
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3 Antworten

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Ihr habt eine Pauschalreise gebucht. Leider wurde der Abflughafen verändert, und ihr fliegt nun nicht mehr von Köln-Bonn, sondern von Düsseldorf, da Airberlin Köln-Bonn die Route nach Sardinien von Köln-Bonn nicht mehr bedient. Zur Seite gestellt bekommt ihr zum Transport Rail&Fly.

Du fragst dich, was ihr nun tun könnt.

Da ihr eine Pauschalreise gebucht habt denke ich in erster Linie an die §§ 651 a - m BGB.

Du schreibst, dass ihr einen Pauschalreise mit Humboldtreisen gebucht habt. Einen Reisevertrag i.S.v. § 651 a BGB nehme ich also an.

Ich persönlich könnte mir einerseits vorstellen, dass du deine Reise mindern kannst und andererseits, dass auch eine Kündigung möglich ist.

Minderungen von Pauschalreisen bestimmen sich nach § 651d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Ist die Reise also mangelhaft, dann kannst du den Reisepreis mindern. Wann eine Reise mangelhaft ist, bestimmt sich nach § 651c:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Das geht also nur, wenn die Änderung der Reiseleistung erheblich, also unzumutbar ist:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Außerdem:

  • AG Köln, AZ: 142 C 217/10 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Köln 142 C 217/10 reise-recht-wiki.de eingibst) - die Änderung des Flughafens von Leipzig in Paderborn stellt einen Reisemangel dar.
  • AG Düsseldorf, AZ: 26 C 5498/06 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Düsseldorf 26 C 5498/06 reise-recht-wiki.de eingibst) - Landung auf einem anderen Zielflughafen mit anschließender Weiterfahrt per Bus über 200 km stellt einen Reisemangel dar.

Es gab also bereits Urteile, bei denen wegen einer Umbuchung des Flughafens eine Unzumutbarkeit und somit ein Mangel angenommen wurde. Dein Flug wurde von Köln-Bonn auf Düsseldorf umgelegt. Mit einem Blick auf die Entfernung würde ich eine Vergleichbarkeit eher zum Urteil des AG Kleve als zum Urteil des AG Düsseldorf herstellen. Dabei wurde eine Minderung in Höhe von 5 Prozent pro Tag angenommen. Dagegen sprechen könnte allerdings dein Rail+Fly Ticket, da dir wegen diesem Ticket ob der Änderung eigentlich zumindest keine Kosten entstehen sollten. Du führst allerdings an, dass eine Zugverbindung unangenehm ist, das der Flug so früh, gegen 7 Uhr, startet. Du sagst aber, dass diese Verbindung möglich ist. Wo die Grenze der Zumutbarkeit in diesem Fall von Zugverbindungen in der Frühe zu ziehen ist, weiß ich leider nicht, und auf deinen Fall zugeschneiderte Urteile sind mir nicht bekannt. Ich kann mir aber vorstellen, dass eine Unzumutbarkeit möglich ist, auch im Hinblick auf das Urteil des AG Kleve.

Dann kannst du darüber nachdenken, ob du die Reise antreten und deinem Reiseveranstalter gemäß § 651d mindern willst.

Nach § 651e ist bei Vorliegen eines Mangels vielleicht auch eine Kündigung möglich:

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

Ich persönlich kann mir wie gesagt vorstellen, dass ein Mangel vorliegen könnte.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

Darüber hinaus müsstest du eine Frist setzen, in der dein Reiseveranstalter Zeit hat nach § 651c BGB Abhilfe zu schaffen. Es sei denn, eine der Ausnahmen zum Fristsetzungserfordernis liegt vor. Du hast dich bereits bei Humboldtreisen gemeldet, und um Abhilfe gebeten. Dir wurde gesagt, dass dem nicht zu helfen ist - der Flughafen würde nicht mehr bedient. Die Abhilfe scheint Airberlin also nicht möglich und eine Fristsetzung erscheint mir persönlich entbehrlich. Eine sofortige Kündigung ist deshalb denke ich möglich.

(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.

Nach Absatz 3 ist es dann noch so, dass Humboldtreisen keinen Anspruch mehr auf den vereinbarten Reisepreis hat. Allerdings können sie eine Entschädigung verlangen.

Das sind meiner Meinung nach deine Möglichkeiten nach dem BGB. Die Ansprüche müsstest du dazu gegenüber deinem Reiseveranstalter geltend machen.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalresie gebucht. Diese beinhaltet einen Flug. Ursprünglich sollte dieser von Köln/Bonn stattfinden. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Flug nun von Düsseldorf stattfinden soll. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Da Ihre Flüge Teil einer Pauschalreise sind, richten sich Ihre Ansprüche zunächst nach dem Reiserecht des BGB. Sie können in einem solchen Fall gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Vorausseetzung für das Geltendmachen von Ansprüchen ist zunächst, dass die Verschiebung des Zielflughafens einen Mangel darstellt. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann Ihnen ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie könnten sich nochmal bei deinem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens unzumutbar war, wenn Sie das möchten.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Hallo,

du hast eine Pauschalreise nach Sardinien für 5 Personen gebucht.

Bedauerlicherweise musstest du im Nachhinein feststellen, dass sich der Abflughafen geändert hat.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen könntest.

Nach §§ 651 a - m BGB kannst du Ansprüche geltend machen, wenn es innerhalb deiner Pauschalreise zu Unstimmigkeiten kommt.

Dafür müsste aber zunächst ein Mangel vorliegen.

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein.

Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Liegt ein solcher Mangel vor, können Sie gem. § 651 d BGB einen Minderungsanspruch haben:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Es ist, nach dieser Norm, also zunächst einmal ein Mangel notwendig.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen.

Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dies trifft meines Erachtens nach in ihrem Fall zu.

Siehe dazu auch folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

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