Ihr habt eine Pauschalreise gebucht. Leider wurde der Abflughafen verändert, und ihr fliegt nun nicht mehr von Köln-Bonn, sondern von Düsseldorf, da Airberlin Köln-Bonn die Route nach Sardinien von Köln-Bonn nicht mehr bedient. Zur Seite gestellt bekommt ihr zum Transport Rail&Fly.
Du fragst dich, was ihr nun tun könnt.
Da ihr eine Pauschalreise gebucht habt denke ich in erster Linie an die §§ 651 a - m BGB.
Du schreibst, dass ihr einen Pauschalreise mit Humboldtreisen gebucht habt. Einen Reisevertrag i.S.v. § 651 a BGB nehme ich also an.
Ich persönlich könnte mir einerseits vorstellen, dass du deine Reise mindern kannst und andererseits, dass auch eine Kündigung möglich ist.
Minderungen von Pauschalreisen bestimmen sich nach § 651d BGB:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Ist die Reise also mangelhaft, dann kannst du den Reisepreis mindern. Wann eine Reise mangelhaft ist, bestimmt sich nach § 651c:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Das geht also nur, wenn die Änderung der Reiseleistung erheblich, also unzumutbar ist:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Außerdem:
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AG Köln, AZ: 142 C 217/10 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Köln 142 C 217/10 reise-recht-wiki.de eingibst) - die Änderung des Flughafens von Leipzig in Paderborn stellt einen Reisemangel dar.
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AG Düsseldorf, AZ: 26 C 5498/06 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Düsseldorf 26 C 5498/06 reise-recht-wiki.de eingibst) - Landung auf einem anderen Zielflughafen mit anschließender Weiterfahrt per Bus über 200 km stellt einen Reisemangel dar.
Es gab also bereits Urteile, bei denen wegen einer Umbuchung des Flughafens eine Unzumutbarkeit und somit ein Mangel angenommen wurde. Dein Flug wurde von Köln-Bonn auf Düsseldorf umgelegt. Mit einem Blick auf die Entfernung würde ich eine Vergleichbarkeit eher zum Urteil des AG Kleve als zum Urteil des AG Düsseldorf herstellen. Dabei wurde eine Minderung in Höhe von 5 Prozent pro Tag angenommen. Dagegen sprechen könnte allerdings dein Rail+Fly Ticket, da dir wegen diesem Ticket ob der Änderung eigentlich zumindest keine Kosten entstehen sollten. Du führst allerdings an, dass eine Zugverbindung unangenehm ist, das der Flug so früh, gegen 7 Uhr, startet. Du sagst aber, dass diese Verbindung möglich ist. Wo die Grenze der Zumutbarkeit in diesem Fall von Zugverbindungen in der Frühe zu ziehen ist, weiß ich leider nicht, und auf deinen Fall zugeschneiderte Urteile sind mir nicht bekannt. Ich kann mir aber vorstellen, dass eine Unzumutbarkeit möglich ist, auch im Hinblick auf das Urteil des AG Kleve.
Dann kannst du darüber nachdenken, ob du die Reise antreten und deinem Reiseveranstalter gemäß § 651d mindern willst.
Nach § 651e ist bei Vorliegen eines Mangels vielleicht auch eine Kündigung möglich:
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Ich persönlich kann mir wie gesagt vorstellen, dass ein Mangel vorliegen könnte.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Darüber hinaus müsstest du eine Frist setzen, in der dein Reiseveranstalter Zeit hat nach § 651c BGB Abhilfe zu schaffen. Es sei denn, eine der Ausnahmen zum Fristsetzungserfordernis liegt vor. Du hast dich bereits bei Humboldtreisen gemeldet, und um Abhilfe gebeten. Dir wurde gesagt, dass dem nicht zu helfen ist - der Flughafen würde nicht mehr bedient. Die Abhilfe scheint Airberlin also nicht möglich und eine Fristsetzung erscheint mir persönlich entbehrlich. Eine sofortige Kündigung ist deshalb denke ich möglich.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
Nach Absatz 3 ist es dann noch so, dass Humboldtreisen keinen Anspruch mehr auf den vereinbarten Reisepreis hat. Allerdings können sie eine Entschädigung verlangen.
Das sind meiner Meinung nach deine Möglichkeiten nach dem BGB. Die Ansprüche müsstest du dazu gegenüber deinem Reiseveranstalter geltend machen.