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Über Flüge.de im Januar einen Flug von Köln nach Neapel gebucht. Bestätigung am 25.1. von ETI 20.5. 10:20 Uhr, korrekt.

Diese Woche Flugunterlagen erhalten mit falschen Flugzeiten.

Nachfrage bei ETI: es gab eine Flugplanänderung seitens Eurowings

Nachfrage bei Eurowings: es gab keine Flugplanänderung, es gab nie einen Flug um 10:20 Uhr und mein Flug wurde am 24.4. auf 16:40 Uhr gebucht.

ETI bestreitet das. Hat den vollen Flugpreis abgebucht und bietet mir 20 Euro Entschädigung. Meine Unkosten, die durch Verspätung entstehen, sind erheblich höher.

Ich benötige die Auskünfte von Eurowings schriftlich. Wer kann helfen?
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3 Antworten

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Hallo Smilecat,

 

du hast über die Internetplattform www.Flüge.de im Januar einen Flug von Köln nach Neapel gebucht.

Die dazugehörige Buchungsbestätigung hast du am 25.1 erhalten.

Bedauerlicherweise musstest du jetzt im Nachhinein in den Flugunterlagen feststellen, dass die Flugzeiten nicht mit der Buchungsbestätigung identisch sind.

Die Flugzeiten haben sich bei dir vom 20.5 10:20 auf den 24.4 16:40 geändert.

Der entsprechende Betrag wurde bereits von deinem Bankkonto abgebucht.

Daraufhin hast du dich bei der Fluggesellschaft umgehend beschwert.

Diese hat dir 20 Euro als Entschädigung angeboten.

Die 20 € entschädigen bzw. decken deinen Schilderungen zufolge aber nicht deine Unkosten die durch die Verspätung entstanden sind.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Meines Erachtens nach kommen Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung (VO) in Betracht.

Vorliegend haben sich bei dir die Flugzeiten vom 20.5 10:20 auf den 24.4 16:40 geändert.

Somit kommt eine Annullierung i.S.d Art. 5 VO in Betracht, aus der sich verschiedene Ansprüche gegen die betreffende Fluggesellschaft ergeben.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Wann liegt eine Annullierung vor ?

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

Vorliegend trifft dies auf deinen Fall zu.

Gemäß Art. 5 VO kann ein Passagier, der von einer Annullierung betroffen ist Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der Verordnung geltend machen.

Zunächst kommt ein Anspruch aus Art. 7 VO in Betracht.

Art. 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten d­ie Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.“

Die Entfernung von Köln-Neapel beträgt circa 1.256 Kilometer, sodass ein Anspruch auf 250 Euro besteht.

http://www.entfernung.org/

Ich habe dir jedoch im Folgenden unten ein Link von einer Webseite reingestellt, auf der du die Entfernung berechnen kannst :)</span

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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen eine Flugzeitenänderung des Hinfluges mit verspäteter Ankunft um 6 Stunden nicht akzeptieren. Den veröffentlichen Flugplan von Eurowings und die entsprechenden Flugzeiten hat Eurowings gem. §21 LuftVG öffentlich zugänglich zu machen. Was Ihnen der Flugvermittler Unister (fluege.de) verkauft hat, bliebe zu überprüfen.

 

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

FORTSETZUNG IM NÄCHSTEN POST (SIEHE UNTEN):

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FORTSETZUNG:

Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung damit wesentlich und - soweit von Ihnen subjektiv bestätigt - unzumutbar. Es bleibt zu prüfen, gegenüber welchem Anspruchsgegner (Unister + Fluggesellschaft) Sie die Ansprüche geltend machen können. Sie können jedenfalls sämtliche Unkosten, die Ihnen durch die verspätete Ankunft in Neapel entstehen als Schadensersatz geltend machen.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250, 400 bzw. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen
  • Oder Sie nehmen den Flug zu den geänderten Bedingungen wahr und behalten sich gegenüber dem Flugvermittler (Unister = fluege.de) und der Fluggesellschaft Eurowings Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche vor. Sammeln Sie alle Belege bezüglich Ihrer Unkosten und reichen Sie diese gegenüber den Anspruchsgegnern mit der Forderung auf Ausgleich ein.

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung des Hinfluges (eventuell sogar als Flugannullierung zu qualifizieren) und die Flugzeitenänderung des Rückfluges nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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