Sie haben einen Flug von Düsseldorf nach Ibiza und zurück gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sich sowohl die Flugzeiten, als auch der Abflugort geändert haben. Sie sollen nun mehr als 10 Stunden später von Stuttgart fliegen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie geltend machen können.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Da sowohl die Abflugzeiten, als auch der Abflugort geändert wurde, kann man in Ihrem Fall ziemlich eindeutig von einer Annullierung des urpsrünglich gebuchten Fluges ausgehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Die Entfernung zwischen Düsseldorf und Ibiza beträgt ca. 1400 km. Sie könnten also einen Anspruch auf 250 EUR pro Fluggast haben.
Zu beachten ist jedoch, dass ein möglicher Anspruch gemäß Artikel 5 (1) c) i) aber entfallen würde, wenn ein Fluggast über eine Annulierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Sie wurden am 13.05 über die Änderung informiert, ihr Flug soll am 25.05 stattfinden. Die Frist wurde also nicht eingehalten. Sie wurden nicht früh genug über die Änderungen informiert und haben daher meines Erachtens nach einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004.
Zu beachten ist außerdem dass die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 VO Nr. 261/2004 durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen erfolgen kann. Das bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf eine geldwerte Entschädigung haben. Nur wenn Sie dem zustimmen, kann die Fluggesellschaft Ihnen eine andere Bezahlung leisten.