Hallo Corinna,
euer Rückflug von Bali nach Deutschland wurde verändert. Und zwar wurde euer Weiterflug von Kuala Lumpur nach Oman um einen Tag verschoben, sodass ihr euren Weiterflug von Oman nach Deutschland, der nicht verschoben wurde, nicht mehr erreichen könnte.
> Anschlussflug kann nicht mehr erreicht werden
Meine erste Frage ist, ob du diese Flüge zusammen oder einzeln gebucht hast. Hast du sie einzeln gebucht, dann könnte dies die Erklärung dafür sein, wieso dein Weiterflug von Oman nach Deutschland nicht mit verschoben wurde - du hast ja dann beide Flüge separat voneinander gebucht.
Hast du beide Flüge zusammen gebucht, dann ist die Airline selbstverständlich auch verpflichtet dich beide Wegstrecken zu befördern. Es wird sich dann vermutlich um einen Fehler handeln, der behoben werden kann, wenn du dich bei der Airline meldest und darauf hinweist.
Beispielsweise ist es ja auch so, dass es etwas wie eine Mindestumsteigezeigt gibt, die sogenannte Minimum Connecting Time, MCT. Das ist die Zeit, die einem Flugggast gewährleistet werden muss, um einen Anschlussflug zu erreichen. Die MCT varriiert von Flughafen zu Flughafen, da Flughäfen auch oftmals unterschiedlich groß sind und die zurückzulegenden Strecken von einem Terminal zu einem anderen variieren können. Aber es ist ersichtlich, dass eine Airline dafür zu sorgen hat, dass es den Fluggästen möglich ist ihre Anschlussflüge zu erreichen.
Fliegt dein Anschlussflug also wegen einem Buchungsfehler bereits am Vortrag, dann bezweifle ich, dass dies vor dem Hintergrund der MCT so vorgesehen war.
Melde dich deshalb doch am besten einmal bei deiner Airline - soweit du die Flüge zusammen gebucht hast.
Hast du die Flüge getrennt voneinander gebucht müsstest du dich denke ich ebenfalls mit den jeweiligen Airlines in Verbindung setzen und versuchen eine Lösung zu finden die Zeiten wieder passend umzubuchen. Zu der Verschiebung deiner Flugverbindung zwischen Kuala Lumpur und Oman siehe unten:
> Flugverschiebung um einen Tag
Wegen der Flugzeitenverschiebung um einen ganzen Tag denke ich außerdem an mögliche Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung aus Artikel 5 EU-VO wegen einer Annulierung deines ursprünglichen Fluges.
Dazu wäre es allerdings wichtig zu wissen mit welcher Airline du befördert wurdest. Um den Anwendungsbereich der EU-VO zu eröffnen, siehe Artikel 3 derselben, müsste es sich in deinem Fall, wegen deinen Abflugorten, denke ich zwingend um eine Fluggesellschaft einer Gemeinschaft handeln. Leider schreibst du nicht mit wem du fliegst, aber prüfe es doch einmal nach.
Sollte der Anwendungsbereich eröffnet sein, dann könnten sich für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-Vo ergeben, soweit von einer Annulierung deines ursprünglichen Fluges auszugehen ist, da du ja nun einen Tag später fliegst.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Eine Verschiebung der Flugzeit um vier Stunden, kann eine solche Annullierung darstellen.
Nach dem EuGH ist eine Annulierung unter Anderem dann gegeben, wenn ein Flug auf einen anderen Tag verlegt wurde. Wie in deinem Fall. Ich denke deshalb, dass eine Annulierung gegeben ist.
Artikel 5 EU-VO verweist weiterhin auf die Artikel 7, 8 und 9 EU-VO.
Interessant für dich ist denke ich Artikel 7, und vielleicht Artikel 8.
Nach Artikel 7 können dir Ausgleichszahlungen zustehen.
BGH, Urteil vom 17. März 2015, X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de")
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Dies allerdings nur, wenn du weniger als 2 Wochen im Voraus informiert wurdest - du wurdest jetzt informiert, über deinen Flug im Oktober. Ich denke deshalb, dass Artikel 7 nicht in Frage käme.
Aber möglicherweise ist Artikel 8 interessant:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Danach könntest du einmal verlangen, dass dir das Flugticket vollständig und kostenfrei erstattet wird.
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.
Oder aber, dass man dich über alternative Beförderungszeiten informiert, unter denen du dir dann eine dir besser passende aussuchen darfst.