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Hallo

ich fliege im Oktober nach Bali bei unserem Rückflug gab es Flugzeitänderungen, sodass unserer Beförderung jetzt nicht mehr zustande kommen kann. Wir fliegen Bali- Kuala Lumpur, dann einen Tag später als geplant Kuala Lumpur - Oman  und dann wurde unser letzter Flug aber nicht geändert und dieser ist das schon einen Tag vorher geflogen , als wenn wir den geplanten Flug Kuala Lumpur- Oman zur gebuchten Zeit bekommen hätten. Uns ist also nicht möglich nach deren Zeiten zurück nach Deutschland zu kommen. Was können wir jetzt tun? Was haben wir für rechte ? Vielen Dank

corinna
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo Corinna,

euer Rückflug von Bali nach Deutschland wurde verändert. Und zwar wurde euer Weiterflug von Kuala Lumpur nach Oman um einen Tag verschoben, sodass ihr euren Weiterflug von Oman nach Deutschland, der nicht verschoben wurde, nicht mehr erreichen könnte.

> Anschlussflug kann nicht mehr erreicht werden

Meine erste Frage ist, ob du diese Flüge zusammen oder einzeln gebucht hast. Hast du sie einzeln gebucht, dann könnte dies die Erklärung dafür sein, wieso dein Weiterflug von Oman nach Deutschland nicht mit verschoben wurde - du hast ja dann beide Flüge separat voneinander gebucht.

Hast du beide Flüge zusammen gebucht, dann ist die Airline selbstverständlich auch verpflichtet dich beide Wegstrecken zu befördern. Es wird sich dann vermutlich um einen Fehler handeln, der behoben werden kann, wenn du dich bei der Airline meldest und darauf hinweist.

Beispielsweise ist es ja auch so, dass es etwas wie eine Mindestumsteigezeigt gibt, die sogenannte Minimum Connecting Time, MCT. Das ist die Zeit, die einem Flugggast gewährleistet werden muss, um einen Anschlussflug zu erreichen. Die MCT varriiert von Flughafen zu Flughafen, da Flughäfen auch oftmals unterschiedlich groß sind und die zurückzulegenden Strecken von einem Terminal zu einem anderen variieren können. Aber es ist ersichtlich, dass eine Airline dafür zu sorgen hat, dass es den Fluggästen möglich ist ihre Anschlussflüge zu erreichen.

Fliegt dein Anschlussflug also wegen einem Buchungsfehler bereits am Vortrag, dann bezweifle ich, dass dies vor dem Hintergrund der MCT so vorgesehen war.

Melde dich deshalb doch am besten einmal bei deiner Airline - soweit du die Flüge zusammen gebucht hast.

Hast du die Flüge getrennt voneinander gebucht müsstest du dich denke ich ebenfalls mit den jeweiligen Airlines in Verbindung setzen und versuchen eine Lösung zu finden die Zeiten wieder passend umzubuchen. Zu der Verschiebung deiner Flugverbindung zwischen Kuala Lumpur und Oman siehe unten:

> Flugverschiebung um einen Tag

Wegen der Flugzeitenverschiebung um einen ganzen Tag denke ich außerdem an mögliche Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung aus Artikel 5 EU-VO wegen einer Annulierung deines ursprünglichen Fluges.

Dazu wäre es allerdings wichtig zu wissen mit welcher Airline du befördert wurdest. Um den Anwendungsbereich der EU-VO zu eröffnen, siehe Artikel 3 derselben, müsste es sich in deinem Fall, wegen deinen Abflugorten, denke ich zwingend um eine Fluggesellschaft einer Gemeinschaft handeln. Leider schreibst du nicht mit wem du fliegst, aber prüfe es doch einmal nach.

Sollte der Anwendungsbereich eröffnet sein, dann könnten sich für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-Vo ergeben, soweit von einer Annulierung deines ursprünglichen Fluges auszugehen ist, da du ja nun einen Tag später fliegst.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Verschiebung der Flugzeit um vier Stunden, kann eine solche Annullierung darstellen.

Nach dem EuGH ist eine Annulierung unter Anderem dann gegeben, wenn ein Flug auf einen anderen Tag verlegt wurde. Wie in deinem Fall. Ich denke deshalb, dass eine Annulierung gegeben ist.

Artikel 5 EU-VO verweist weiterhin auf die Artikel 7, 8 und 9 EU-VO.

Interessant für dich ist denke ich Artikel 7, und vielleicht Artikel 8.

Nach Artikel 7 können dir Ausgleichszahlungen zustehen.

BGH, Urteil vom 17. März 2015, X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten. 

Dies allerdings nur, wenn du weniger als 2 Wochen im Voraus informiert wurdest - du wurdest jetzt informiert, über deinen Flug im Oktober. Ich denke deshalb, dass Artikel 7 nicht in Frage käme.

Aber möglicherweise ist Artikel 8 interessant:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach könntest du einmal verlangen, dass dir das Flugticket vollständig und kostenfrei erstattet wird.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Oder aber, dass man dich über alternative Beförderungszeiten informiert, unter denen du dir dann eine dir besser passende aussuchen darfst.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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KatjaG hat Recht.

Die Informationen reichen zur abschließenden rechtlichen Bewertung nicht aus. Selbst kleinste Details sind ausschlaggebend.
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Liebe Corinna,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugzeitenänderung und die Flugänderungen nicht akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind die Flugänderungen wesentlich unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt die Airline den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250, 400 bzw. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderungen nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

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Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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