Du hast dich der rechtlichen Beratung einer Kanzlei bedient. Dafür wurde dir nun eine Rechnung übersendet. Damit bist du nicht glücklich, denn du dachtest, so verstehe ich dich, dass Auskünfte eines Anwalts entgeltfrei einholbar sind.
Du wolltest wissen, wie viel eine außergerichtliche Vertretung gegenüber einer Fluggesellschaft kosten würde. Dazu hast du der Kanzlei die betreffenden Unterlagen übersendet.
Ein Rechtsanwalt der Kanzlei scheint dir also eine Einschätzung übermittelt zu haben, und zwar darüber wie sich die Kosten und der Gegenstandswert gestalten. Du bist offenbar deshalb jetzt zu der Erkenntnis gelangt, dass sich eine außergerichtliche Vertretung für dich nicht lohnt. Für die Einschätzung, die dich zu dieser Erkenntnis brachte, ist der Anwalt zu entlohnen. Nur ein Anwalt kann dir, ob seiner Expertise und Ausblidung, deine Fragen beantworten, und für eben diese Expertise wird ein Anwalt vergütet - beispielsweise auch wenn ein Anwalt nach Schilderung eines Sachverhalts von einer Anspruchsverfolgung abrät.
Du scheinst vor der Beratung nicht explizit darüber aufgeklärt worden zu sein, dass der Anwalt nicht umsonst arbeitet.
Dazu äußerte sich das AG München bereits:
AG München, Urteil vom 14.11.2003, Az.: 191 C 26286/03 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München, Az 191 C 26286/03 reise-recht-wiki.de)
Der Anwalt ist nicht verpflichtet, vor Auskunftserteilung bzw. vor Beantwortung der Rechtsfrage den Mandanten darauf hinzuweisen, dass diese Auskunft kostenpflichtig ist. Dass der Anwalt für seine Tätigkeit als Anwalt Gebühren erhebt bzw. sogar erheben muss, ergibt sich aus der BRAGO.
Außerdem auch das AG Wiesbaden:
AG Wiesbaden, Urteil vom 08.08.2012, Az.: 91 C 582/12 (18) (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Wiesbaden, Az. 91 C 582/12 (18) reise-recht-wiki.de)
Sollte sich der Beklagte über die Entgeltlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit falsche Vorstellungen gemacht haben, ist dies für die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags und seine Zahlungspflicht unbeachtlich.
Eine solche Vergütung muss also nicht angekündigt werden.
So auch:
AG Steinfurt, Urteil vom 13.02.14, Az.: 21 C 979/13 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Steinfurt, Az.: 21 C 979/13 reise-recht-wiki.de)
Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden.
Es ist also davon auszugehen, dass Anwälte grundsätzlich erst einmal nicht umsonst arbeiten. Wie, wie ich anmerken darf, vermutlich auch jeder andere Dienstleister, wie Frisöre oder Ärzte.
Ich entnehme deiner Nachricht auch nicht, dass die Kanzlei dir eine kostenfreie Erstbertung explizit zugesagt hätte. Du schreibst sogar im Gegenteil explizit, dass du noch Unterlagen zur Auswertung in die Kanzlei geschickt hast.
Ich persönlich kann mir vorstellen, dass zwischen dir und dem Rechtsanwalt ein Dienstvertrag zustande gekommen ist, und dieser nun für die von ihm erbrachte und mit dir vorher vereinbarte Tätigkeit, wie das Auswerten deiner Unterlagen, entlohnt werden möchte, § 611 BGB.
So auch das AG Bonn in einem seiner Urteile, bei dem es um eben so einen Dienstvertrag und die damit verbundene Vergütung ging:
AG Bonn, Urteil vom 17.06.2010, Az.: 115 C 112/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Bonn 115 C 112/09 reise-recht-wiki. de eingibst)
Im Rahmen des Telefonates haben die Parteien einen anwaltlichen Beratungsvertrag, welcher als Dienstvertrag einzuordnen ist, geschlossen. Selbst wenn es sich, wie der Beklagte behauptet, am Anfang des Telefonates um eine reine Erkundigung gehandelt haben sollte, so ist im weiteren Verlauf des Telefonates zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten ein solcher Dienstvertrag abgeschlossen worden.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass deine erste Nachfrage lediglich eine reine Erkundigung sein sollte, denke ich dass spätestens durch das Übersenden deiner Unterlagen an die Kanzlei konkludent ein anwaltlicher Beratungsvertrag geschlossen wurde. Und dieser, siehe oben, besteht aus zwei Seiten - deine Seite ist dann die der Vergütung. Eine Gebühr von 249,90 Euro, gerade auch für eine Erstberatung, ist meines Wissens nach dabei nicht unüblich, ganz im Gegenteil eher die Norm.
So zumindest meine ganz persönliche Einschätzung deiner Nachricht.