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Ist es zulässig eine Erstberatungsgebühr zu erheben, obwohl ich nur fragen wollte, wie hoch die Kosten bei einer außergerichtlichen Vertretung gegenüber  einer Fluggesellschaft wären. Ich habe das Gefühl, dass die Kanzlei mir bewusst nichts von der Erstberatung gesagt hat. Ich sollte meine Unterlagen hinschicken, damit die mir sagen können, wie hoch die Kosten wären und ob sie meinen Fall übernehmen würden. Einige Wochen später bekam ich die Rechnung von 249 Euro. Ich frage mich, ob es in dieser Kanzlei, Praxis ist, den Verbrauccher in die Irre zu führen und die RA nur an der Erstberatungsgebühr interessiert sind, da die außergerichtliche Beratung ca. 800 Euro bei ca. 4 Stunden Arbeitsaufwand und einem Gegenstandwert von 800 Euro gewesen wären, Für mich wäre es naheliegend gewesen, den Fall gleich abzulehnen, da die Gebühr unverhältnismäßig hoch ist. Über Antworten würde ich mich freuen.
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
wieder getaggt von
+1 Punkt

13 Antworten

+1 Punkt
Wie jetzt, du hast den Anwalt gefragt: "Wie hoch sind die Kosten?" und dafür schickt der dir eine Rechnung? Das glaube ich nicht.

Frage: "Wie hoch sind die Kosten?"

Antowort: "X Euro".

Das dauert 10 Sekunden. Sowas stellt nie im Leben ein Anwalt in Rechnung.
Beantwortet von (4,370 Punkte)
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Nein, ich habe meinen Fall der Mitarbeiterin am Telefon geschildert, worauf diese meinte, dass ich meine Unterlagen hin schicken solle. Leider habe ich in der E-Mail mich nur auf das Telefongespräch bezogen und nicht explizit noch einmal geschrieben, dass ich zunächst nur eine Kostenabschätzung und keine Beratung möchte. Die Anwältin hat mir einen Rat erteilt und somit eine Erstberatung geleistet.
+1 Punkt
Welche Kanzlei ist das? Würd mich interessieren?
Beantwortet von (200 Punkte)
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Eine, von der ich viel positives im Internet gelesen hatte.
+1 Punkt

Ich darf Ihre "Frage" cheeky ein wenig präzisieren (korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege):

Sie wenden sich an eine Kanzlei wegen einer Rechtsangelegenheit. Im Verlaufe der ersten Kontakte werden Sie aufgefordert, die Unterlagen aus der Angelegenheit zur Prüfung einzureichen. Dann wollen Sie lediglich gefragt haben "wie hoch die Kosten wären"? Daraufhin erhalten Sie nach einigen Wochen eine Rechnung der Kanzlei über 249,00 EUR?

1. Lesen Sie sich die Antworten zu diesen Fragen durch

Darf ein Rechtsanwalt für eine Erstberatung 249,90 € berechnen, wenn nur ein 15 Minuten Telefonat stattgefunden hat?

Kostenlose Erstberatung vom Anwalt doch 249,90 Euro berechnet - Anwaltskosten OK?

Lesen Sie vor allem den Beitrag mit der Urteilsliste (Lesen Sie die Urteile!!!) von # Rechtsanwalt Becker WAE Da steht eigentlich alles drin, was man wissen muss.

2. Sie behaupten allen Ernstes eine Rechtsanwaltskanzlei sendet Ihnen eine Rechnung über 249,00 EUR, ohne eine Gegenleistung erbracht zu haben? 

Die Summe von 249,00 EUR ist bereits seltsam. Das wären 209,24 EUR netto, was eine sehr krumme Summe ist und dafür spricht, dass diese an einer Leistung orientiert ist.

 

3. Normalerweise zahlen Verbraucher in Deutschland für eine Erstberatung 249,90 EUR.

 

4. Wie kommen Sie auf diese Aussagen: "außergerichtliche Beratung ca. 800 Euro bei ca. 4 Stunden Arbeitsaufwand und einem Gegenstandwert von 800 Euro"? Haben Sie mit einem anderen Anwalt gesprochen und die außergerichtliche Interessenvertretung auf Stundenhonorarbasis vereinbart?

 

5. Wenn Sie mit einem Anwalt auch nur 5 Minuten telefonieren kommt ein kostenpflichtiger Dienstvertrag zustande. Ich zitiere mal das AG Bonn, Urteil v. 17.03.2010, Aktenzeichen 115 C 112/09 (Danke an den Kollegen Becker!!):

"Im Rahmen des Telefonates am 24.03.2009 haben die Parteien einen anwaltlichen Beratungsvertrag, welcher als Dienstvertrag einzuordnen ist, geschlossen. Selbst wenn es sich, wie der Beklagte behauptet, am Anfang des Telefonates um eine reine Erkundigung gehandelt haben sollte, so ist im weiteren Verlauf des Telefonates zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten ein solcher Dienstvertrag abgeschlossen worden. ... ansonsten habe man sich aber allgemein über den globalen Arbeitsmarkt und dessen Schwierigkeiten und Chancen gedanklich ausgetauscht. Dieser Vortrag des Beklagten ist angesichts des detaillierten, widerspruchsfreien und schlüssigen Klagevorbringens weder lebensnah, noch glaubhaft und substantiiert. ... In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass in einem unstreitig 20-25-minütigen Gespräch zwischen den Parteien nur über Allgemeines ohne rechtliche Relevanz für das Anliegen des Beklagten gesprochen worden sein soll. Dies ist schon deswegen nicht glaubhaft, da Rechtsanwälte gerichtsbekanntermaßen unter einigem wirtschaftlichen Druck stehen und so frei über ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht verfügen, in dem sie einen allgemeinen Plausch mit ihnen Unbekannten über einen derart beachtlichen Zeitraum halten."

 

Sie können auch x-beliebige andere Gerichtsurteile einsehen. Der Tenor ist stets derselbe: Eine Beratung beim Anwalt ist zu bezahlen!

AG Brühl, Urteil v. 15.10.2008, Aktenzeichen 23 C 171/08:

Die Parteien haben in der Kanzlei des Klägers ein mindestens halbstündiges Gespräch geführt; der Kläger hat den Beklagten nach dessen eigenem Vortrag zumindest darüber informiert, wie hoch die Prozesskosten des von dem Beklagten angestrebten Gerichtsverfahrens sein würden; dies stellt aber bereits eine Beratung im Sinne des § 34 RVG dar. Ob das Gespräch 30 oder 45 Minuten gedauert hat, was zwischen den Parteien streitig ist, ist hierbei unerheblich.

 

Es tut mir Leid, aber Ihre Sachverhaltsschilderung ist lückenhaft. Ich habe den Verdacht, dass Sie hier einiges verschweigen cool Im Übrigen kenne ich - wie jede andere Anwältin - aus meiner täglichen Praxis die üblichen Fälle: Ich hab da mal eine kurze Frage, verbunden mit einer ellenlangen Sachverhaltsschilderung, auf die ich einen Rat gebe. Wenn ich dann sage, dass das 150 EUR bei mir kostet, fallen einige Kunden tatsächlich fast in Ohnmacht.

Beantwortet von (5,750 Punkte)
+1 Punkt
"Ich hab da ma ne Frage" :-)

Einerseits kann ich mir vorstellen, dass es Anwälte nervt, aber wir sind ja eure Kunden und zahlen euch - jedenfalls die meisten ;-)
Dankeschön. Evtl. habe ich mich undeutlich ausgedrückt. Ich habe meine Unterlagen der Kanzlei zugeschickt, nachdem ich der Mitarbeiterin meinen Fall geschildert hatte.
Leider bezog ich mich nur auf das Telefongespräch und habe nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich nur wissen möchte wie hoch die Kosten wären und ob Sie den Fall übernehmen würden. Die RA gab mir einen Rat und sagte zum Schluss, dass Sie den Fall nach Stundenhonorar und nicht nach RVG abrechnen würde, was ca. 4 Stunden dauern würde und dementsprechend teuer wäre. Der Betrag für die Erstberatung beträgt 249,90 Euro, der  für mich zu hoch ist, da die außergerichtliche Vertretung ca. 147 Euro nach RVG kosten würde und ich nach einer außergerichtlichen Vertretung gefragt hatte.
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Guter Witz (habe ich von munABC geklaut):

Geht ein Mann zu einer Anwaltskanzlei und erkundigt sich nach den Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung.

"249,90 EUR für drei Fragen" antwortet der Rechtsanwalt.

"Ist das nicht ein bisschen teuer?" fragt der Mann verwundert.

"Ja, und was ist Ihre dritte Frage" erwidert der Rechtsanwalt.

yescheeky

Beantwortet von (200 Punkte)
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Du schreibst doch selbst dass du Unterlagen hingeschickt hast, die der Anwalt auswerten sollte. Das kostet was. Das willst Du nicht gewusst haben crying

Glauben wir Dir einfach mal angel

Ändert ja eh nichts daran, dass du dem Anwalt die 249 € zahlen musst.

Beantwortet von (6,180 Punkte)
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Du hast dich der rechtlichen Beratung einer Kanzlei bedient.  Dafür wurde dir nun eine Rechnung übersendet. Damit bist du nicht glücklich, denn du dachtest, so verstehe ich dich, dass Auskünfte eines Anwalts entgeltfrei einholbar sind.

Du wolltest wissen, wie viel eine außergerichtliche Vertretung gegenüber einer Fluggesellschaft kosten würde. Dazu hast du der Kanzlei die betreffenden Unterlagen übersendet.

Ein Rechtsanwalt der Kanzlei scheint dir also eine Einschätzung übermittelt zu haben, und zwar darüber wie sich die Kosten und der Gegenstandswert gestalten. Du bist offenbar deshalb jetzt zu der Erkenntnis gelangt, dass sich eine außergerichtliche Vertretung für dich nicht lohnt. Für die Einschätzung, die dich zu dieser Erkenntnis brachte, ist der Anwalt zu entlohnen. Nur ein Anwalt kann dir, ob seiner Expertise und Ausblidung, deine Fragen beantworten, und für eben diese Expertise wird ein Anwalt vergütet - beispielsweise auch wenn ein Anwalt nach Schilderung eines Sachverhalts von einer Anspruchsverfolgung abrät.

Du scheinst vor der Beratung nicht explizit darüber aufgeklärt worden zu sein, dass der Anwalt nicht umsonst arbeitet.

Dazu äußerte sich das AG München bereits:

 AG München, Urteil vom 14.11.2003, Az.: 191 C 26286/03 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München, Az 191 C 26286/03 reise-recht-wiki.de)

Der Anwalt ist nicht verpflichtet, vor Auskunftserteilung bzw. vor Beantwortung der Rechtsfrage den Mandanten darauf hinzuweisen, dass diese Auskunft kostenpflichtig ist. Dass der Anwalt für seine Tätigkeit als Anwalt Gebühren erhebt bzw. sogar erheben muss, ergibt sich aus der BRAGO.

Außerdem auch das AG Wiesbaden:

AG Wiesbaden, Urteil vom 08.08.2012, Az.: 91 C 582/12 (18) (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Wiesbaden, Az. 91 C 582/12 (18) reise-recht-wiki.de)

Sollte sich der Beklagte über die Entgeltlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit falsche Vorstellungen gemacht haben, ist dies für die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags und seine Zahlungspflicht unbeachtlich.

Eine solche Vergütung muss also nicht angekündigt werden.

So auch:

AG Steinfurt, Urteil vom 13.02.14, Az.: 21 C 979/13 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Steinfurt, Az.: 21 C 979/13 reise-recht-wiki.de)

Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden.

Es ist also davon auszugehen, dass Anwälte grundsätzlich erst einmal nicht umsonst arbeiten. Wie, wie ich anmerken darf, vermutlich auch jeder andere Dienstleister, wie Frisöre oder Ärzte.

Ich entnehme deiner Nachricht auch nicht, dass die Kanzlei dir eine kostenfreie Erstbertung explizit zugesagt hätte. Du schreibst sogar im Gegenteil explizit, dass du noch Unterlagen zur Auswertung in die Kanzlei geschickt hast.

Ich persönlich kann mir vorstellen, dass zwischen dir und dem Rechtsanwalt ein Dienstvertrag zustande gekommen ist, und dieser nun für die von ihm erbrachte und mit dir vorher vereinbarte Tätigkeit, wie das Auswerten deiner Unterlagen, entlohnt werden möchte, § 611 BGB.

So auch das AG Bonn in einem seiner Urteile, bei dem es um eben so einen Dienstvertrag und die damit verbundene Vergütung ging:

AG Bonn, Urteil vom 17.06.2010, Az.: 115 C 112/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Bonn 115 C 112/09 reise-recht-wiki. de eingibst)

Im Rahmen des Telefonates haben die Parteien einen anwaltlichen Beratungsvertrag, welcher als Dienstvertrag einzuordnen ist, geschlossen. Selbst wenn es sich, wie der Beklagte behauptet, am Anfang des Telefonates um eine reine Erkundigung gehandelt haben sollte, so ist im weiteren Verlauf des Telefonates zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten ein solcher Dienstvertrag abgeschlossen worden.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass deine erste Nachfrage lediglich eine reine Erkundigung sein sollte, denke ich dass spätestens durch das Übersenden deiner Unterlagen an die Kanzlei konkludent ein anwaltlicher Beratungsvertrag geschlossen wurde. Und dieser, siehe oben, besteht aus zwei Seiten - deine Seite ist dann die der Vergütung. Eine Gebühr von 249,90 Euro, gerade auch für eine Erstberatung, ist meines Wissens nach dabei nicht unüblich, ganz im Gegenteil eher die Norm.

So zumindest meine ganz persönliche Einschätzung deiner Nachricht.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Danke, das weiß ich, aber zum guten Umgang gehört für mich, dass man den Mandanten darauf hinweist, da man als normaler Verbraucher nicht alle Vergütungen des RA kennt und ich nur die Gebühren nach Gegenstandswert kannte. Außerdem gibt es auch ein gutes Urteil vom Amtsgericht Stuttgart.
+1 Punkt

Ja, es gibt ein nicht rechtskräftiges Urteil des AG Stuttgart (AG Stuttgart Urteil vom 20.03.2014, Az: 1 C 4057/12), das aber dann in der Berufung vom Landgericht Stuttgart aufgehoben wurde (LG Stuttgart, Az: 5 S 104/14).

Ich konnte das Berufungsurteil nicht finden. Manchmal geben die Berufungsgerichte auch einen Hinweis. Wenn in diesem Fall der Hinweis lautete, dass die Berufung wohl Erfolg haben wird, könnte sich die Klientin des Rechtsanwalts es sich überlegt haben und die 249,90 EUR dann doch wohl bezahlt haben.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
+1 Punkt
Dankeschön, nach dem Berufungsurteil habe ich auch schon geschaut.
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Vielen Dank für die informative Liste der Urteile @Rechtsanwalt Becker WAE

Hier noch ein Urteil des Amtsgericht Kleve (AG Kleve Urteil vom 16.08.2017, Az 3 C 101/17 RiAG Buckels) zu einer Erstberatung eines Kollegen. Hintergrund: Der Beklagte nahm vom Kläger eine telefonische Erstberatung in Anspruch und wies dann im Nachhinein seine Rechtsschutzversicherung an, keine Zahlung an den Rechtsanwalt zu erbringen. Daraufhin klagte der Rechtsanwalt die Erstberatungsgebühr von 249,90 € gerichtlich ein.

Das AG Kleve bügelt das Vorbringen des Beklagten kurz und bündig ab: Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf die Erstberatungsgebühr von 249,90 EUR. Gründe, die diesem Anspruch entgegenstehen könnten, werden von dem Beklagten weder benannt noch sind sie sonst ersichtlich. Das Urteil des AG Kleve setzt die deutliche Sprache der Instanzgerichte in Deutschland fort. Wer von einem Rechtsanwalt einen Rat ersucht, muss zahlen. Immer wieder vorgebrachte Einwendunge wie „War doch nur ein so kurzes Telefonat“, „War doch gar keine Erstberatung“, „Wollte doch nur kurz mit dem Rechtsanwalt sprechen“, ließ das AG nicht gelten.

 

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Erstberatungskosten von 249,90 gerechtfertigt - Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Erstberatung AG Dusseldorf

Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß §495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 02.08.2018 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 EUR (in Worten: zweihundertneunundvierzig Euro und neunzig Cent) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß §313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 249,90 € nach §§ 675, 611, 612 BGB in Verbindung mit § 34 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG.

Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter über die Rechtsberatung gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf eine Flugverspätungsforderungsangelegenheit zustande gekommen. Der Kläger hat zur Prüfung der Angelegenheit vom Beklagten Unterlagen angefordert, die der Beklagte dem Kläger zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger hat den Sachverhalt erarbeitet und rechtlich geprüft. Der Kläger hat mit dem Beklagten die Forderungsangelegenheit im Rahmen einer Erstberatung erörtert.
Mit Rücksicht auf den Aufwand des Klägers (alle Telefonate Auswertung und Vorbereitung der Beratung) ist eine Erstberatungsgebühr einschließlich Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer i.H.v. 249,90 € nach §§ 34 Abs. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG entstanden. Der Kläger hat die Gebührenforderung ordnungsgemäß nach §§ 8, 10 RVG gegenüber dem Beklagten abgerechnet. 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides im Verzug (§ 284, 291 BGB). Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus §288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 249,90 EUR festgesetzt.

Beantwortet von (1,800 Punkte)
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Erstberatung durch Anwalt kostet 249,90 - Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

LINK zum Urteil HIER

Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit xxx
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl Jan, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Dachau durch die Richterin am Amtsgericht am 26.07.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO folgendes

Anerkenntnisurteil:

(abgekürzt nach § 313b Abs. 1 ZPO)

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beantwortet von (1,800 Punkte)
Bearbeitet von
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