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Guten Tag

Nach der Buchung der Pauschalreise von 14 Tagen, wurden die Flugzeiten geändert. Beim Hinflug am 14.05.2017 von morgens früh auf den Nachmittag und beim Rückflug aus Zypern vom Nachmittg  auf die Zeit von 07.00 h vorverlegt. Wir wurden Sonntag nachts um 02.50 h im Hotel abgeholt. Beim Hinflug gab es zudem eine kleine Verspätung von 1 Stunde.

Das Reisebüro in Leibzig informierte uns über die geänderten Flugzeiten VOR Reiseantritt.

Können wir bei Air Planet mit Sitz in Berlin eine Rückforderung von mind. 5%, plus Nachtzuschlag (Wieviele%?) geltend machen?

Vielen Dank im Voraus für ihre Tipps.

Freundliche Grüsse

architekturbuero-b@gmx.de
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Ihr habt eine Pauschalreise gebucht, bei der leider die Flugzeiten verändert wurden. Euer Hinflug wurde auf den Nachmittag verlegt, und euer Rückflug um 7 Stunden vorverlegt - deshalb musstet ihr euch dann um 3 Uhr nachts zum Flughafen begeben.

Ihr habt die Reise angetreten, und fragt euch nun nachträglich, ob ihr vielleicht Entschädigungen geltend machen könnt.

Vielleicht könnten sich Ansprüche für euch aus dem BGB ergeben. Und dort genauer aus den §§ 651 a - m BGB.

> Minderung

Ich denke dabei in erster Linie an § 651d BGB über Minderungen der Reise:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Dann müsste die Reise mangelbehaftet sein und ihr müsstet den Mangel eurem Reiseveranstalter anzeigen.

Ob eine Reise mangelbehaftet ist lässt sich nicht sicher feststellen - es ist von Einzelfall zu Einzelfall natürlich unterschiedlich. Aber es gibt für viele Fälle bereits Urteile, die einen ähnlichen Sachverhalt behandeln, und die meiner Meinung nach vielleicht eine kleine Einordnung gewähren können.

Deshalb ist denke ich erst einmal § 651 c interessant:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Und:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Insofern denke ich, dass der erste Schritt ist dich bei deinem Reiseveranstalter zu melden, und die Mängel anzugeben.

Die Vorverschiebung von 7 Stunden auf dem Rückflug, ebenso wie die Verschiebung nach hinten, könnten zeitlich erst einmal in Ordnung sein:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Rein zeitlich scheinen also Verschiebungen von bis zu 8 Stunden zu tolerien zu sein. Denn:

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter: AG Hannover Az. 519 C 7511/08)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Insofern kann ich mir vorstellen, dass die zeitliche Verschiebung eures Hinfluges im Rahmen der obigen Urteile in Ordnung sein könnte - du schreibst ja leider nicht, in welchem zeitlichen Rahmen sich diese Veränderung bewegt. Aber vielleicht hilft es dir bei einer Orientierung.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Aber, bezüglich eures Rückfluges:

Ein Mangel könnte auf den Rückflug bezogen dennoch dadurch vorliegen, dass ihr mitten in der Nacht zum Flughafen aufbrechen musstet. Diesbezüglich fällt mir das Stichwort der gestörten Nachtruhe ein, denn diese könnte euch, wenn eine solche Störung anzunehmen wäre, ja vielleicht nicht zumutbar sein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. > Zumutbarkeit genauer definiert

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google eingeben: „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

Das obige Urteil finde ich persönlich besonders passend. Ihr musstet ja für eure Rückreise nachts zum Flughafen aufbrechen, und habt somit die Nachtruhe komplett eingebüßt wenn ich dich richtig verstehe.

Recht passend denke ich auch noch einmal das LG Düsseldorf. Da heißt es nämlich, dass bei Verlust eines halben Urlaubstages auch an einen Mangel zu denken ist:

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2011, Az.: 22 S 262/10 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google LG Düsseldurf 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass der Verlust eines halben Urlaubstages und die Beeinträchtigung der Nachtruhe einen Mangel im Sinne des § 651d BGB darstellen.

Euer Flug wurde von Nachmittags auf die frühen Morgenstunden verschoben. Ich kenne zwar die genauen Zeiten nicht, aber es könnte ja schon sein, dass ihr so zumindest das Frühstück und vielleicht auch noch den Mittagstisch an eurem Urlaubsort verpasst habt - also quasi einen halben Tag.

Ich persönlich kann mir deshalb vorstellen, dass für euren Rückflug ein Mangel ob dieser Verschiebung anzunehmen ist.

Eine mögliche Minderung nach dem oben schon erwähnten § 651 d kann dann nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessen sein:

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.

Nach diesem soll ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werden. Über die genaue Summe entscheidet im Streitfall dann das Gericht.

Einmal für eure Orientierung vielleicht dieses Urteil:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

Meldet euch dazu also einmal bei eurem Reiseveranstalter würde ich sagen, und holt euch vielleicht falls gewünscht professionelle Hilfe bei einem Anwalt. So meine persönlichen Ideen.

> EU-Fluggastrechteverordnung

Vielleicht kommen auch Ansprüche aus der EU-VO in Betracht.

So Artikel 5 EU-VO. Es müsste eine Annulierung vorliegen, damit Artikel 5 anwendbar ist. Eine Annulierung ist gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Du schreibst leider nicht um wie viel genau eure Flüge jeweils verändert wurden. Aber:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.

Ich kann nicht genau abstecken ob von einer Annulierung ausgegangen werden kann, dafür sind deine Daten leider etwas zu ungenau. Aber angenommen eine Annulierung ist anzunehmen, dann ist an Ansprüche aus den Artikeln 7, 8 und 9 EU-VO zu denken, auf die Artikel 5 EU-VO verweist. Dabei interessant sein könnte für euch, da ihr die Reise ja nun schon hinter euch habt, am ehesten Artikel 7 EU-VO über Ausgleichszahlungen. Und dieser Anspruch eröffnet sich aber auch nur, wenn ihr weniger als 14 Tage im Voraus über die Flugverschiebungen informiert worden seid, so Artikel 5. Das kannst du ja noch einmal überprüfen.

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