Fortsetzung:
Aber, bezüglich eures Rückfluges:
Ein Mangel könnte auf den Rückflug bezogen dennoch dadurch vorliegen, dass ihr mitten in der Nacht zum Flughafen aufbrechen musstet. Diesbezüglich fällt mir das Stichwort der gestörten Nachtruhe ein, denn diese könnte euch, wenn eine solche Störung anzunehmen wäre, ja vielleicht nicht zumutbar sein.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. > Zumutbarkeit genauer definiert
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google eingeben: „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
Das obige Urteil finde ich persönlich besonders passend. Ihr musstet ja für eure Rückreise nachts zum Flughafen aufbrechen, und habt somit die Nachtruhe komplett eingebüßt wenn ich dich richtig verstehe.
Recht passend denke ich auch noch einmal das LG Düsseldorf. Da heißt es nämlich, dass bei Verlust eines halben Urlaubstages auch an einen Mangel zu denken ist:
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2011, Az.: 22 S 262/10 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google LG Düsseldurf 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Hier hat das Landgericht entschieden, dass der Verlust eines halben Urlaubstages und die Beeinträchtigung der Nachtruhe einen Mangel im Sinne des § 651d BGB darstellen.
Euer Flug wurde von Nachmittags auf die frühen Morgenstunden verschoben. Ich kenne zwar die genauen Zeiten nicht, aber es könnte ja schon sein, dass ihr so zumindest das Frühstück und vielleicht auch noch den Mittagstisch an eurem Urlaubsort verpasst habt - also quasi einen halben Tag.
Ich persönlich kann mir deshalb vorstellen, dass für euren Rückflug ein Mangel ob dieser Verschiebung anzunehmen ist.
Eine mögliche Minderung nach dem oben schon erwähnten § 651 d kann dann nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessen sein:
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de eingibst)
Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.
Nach diesem soll ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werden. Über die genaue Summe entscheidet im Streitfall dann das Gericht.
Einmal für eure Orientierung vielleicht dieses Urteil:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.
Meldet euch dazu also einmal bei eurem Reiseveranstalter würde ich sagen, und holt euch vielleicht falls gewünscht professionelle Hilfe bei einem Anwalt. So meine persönlichen Ideen.
> EU-Fluggastrechteverordnung
Vielleicht kommen auch Ansprüche aus der EU-VO in Betracht.
So Artikel 5 EU-VO. Es müsste eine Annulierung vorliegen, damit Artikel 5 anwendbar ist. Eine Annulierung ist gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).
Du schreibst leider nicht um wie viel genau eure Flüge jeweils verändert wurden. Aber:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)
Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.
Ich kann nicht genau abstecken ob von einer Annulierung ausgegangen werden kann, dafür sind deine Daten leider etwas zu ungenau. Aber angenommen eine Annulierung ist anzunehmen, dann ist an Ansprüche aus den Artikeln 7, 8 und 9 EU-VO zu denken, auf die Artikel 5 EU-VO verweist. Dabei interessant sein könnte für euch, da ihr die Reise ja nun schon hinter euch habt, am ehesten Artikel 7 EU-VO über Ausgleichszahlungen. Und dieser Anspruch eröffnet sich aber auch nur, wenn ihr weniger als 14 Tage im Voraus über die Flugverschiebungen informiert worden seid, so Artikel 5. Das kannst du ja noch einmal überprüfen.