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Ihr Flug wurde annulliert. Grund dafür war ein technischer Defekt. Sie wurden daraufhin auf einen Flug am folgenden Tag umgebucht. Nun würden Sie gerne einen Ausgleichsanspruch einfordern.

Ein solcher Anspruch könnte sich aus Art. 5 I c) i.V.m. Art. 7 EG-VO 261/2004 ergeben. Ausgleichsleistungen können dann in Folgender Höhe geltend gemacht werden.

1.    250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

2.    400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

3.    600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Allerdings gibt es dafür auch Exkulpationsgründe für die Airline. Sie erwähnten das Auftreten eines technischen Defekts. Dies könnte auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 III hinweisen, welcher die Zahlungspflicht von Ausgleichsleistungen ausschließt.

Zum Verständnis die folgenden Urteile:

 

EuGH, Urteil vom 17.9.2015 – C-257/14 

Art. 5 III der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein technisches Problem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das unerwartet auftrat, das nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 23.10.2013 -3 C 729/13 (36)

Der Anspruch ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen. Hiernach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichsleistung nicht verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung (Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zwar ist im Nachtflugverbot nach Auffassung des erkennenden Gerichts grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der genannten Vorschrift zu sehen.

LG Düsseldorf, Urt. v. 7. 5. 2009 − 22 S 215/08 (Leitsatz der Beck-Online Redaktion)

Die Annullierung eines Flugs wegen eines Triebwerkschadens, der auf einem Defekt am hydraulischen Antrieb der verstellbaren Luftschaufeln des Triebwerks zurückgeht, beruht nicht auf außergewöhnlichen Umständen, die für das betroffene Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste entfallen lassen.

EuGH, Urteil vom 22. 12. 2008 - C-549/07

1. Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Flugs führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände” im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Das am 28. 5. 1999 in Montreal geschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist für die Auslegung der Befreiungsgründe nach Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht ausschlaggebend.

2. Die Häufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Probleme ist als solche kein Umstand, anhand dessen sich auf das Vorliegen oder Fehlen „außergewöhnlicher Umstände” i.S. von Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 schließen ließe.

3. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen” i.S. von Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gem. Art. 5 I lit. c und Art. 7 I dieser Verordnung aus.

Bei technischen Defekten ist es also immer nicht ganz eindeutig, ob diese einen außergewöhnlichen Umstand begründen oder nicht.

 

Die Ausgleichszahlungen stehen Ihnen pro Person zu. 

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