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Wir haben für April 2018 eine Flug über Air Fance von München über Paris nach Mahe gebucht und einen separaten Weiterflug nach Praslin. Jetzt ist der Flug von Paris nach Mahe um mehr mehr als 2 Stunden nach hinten verschoben worden und unser Weiterflug ist somit hinfällig. Der Weiterflug kann unsererseits nicht kostelos umgebucht werden. Ist Air France für das nicht erreichen eines Weiterfluges verantwortlich und kann ich die Kosten geltende machen?

Danke für die RÜckinformationen
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Ihr habt also einen Flug von München nach Mahe über Paris gebucht. Vertragliche Airline ist Air France. Des Weiteren wurde ein Flug von Mahe nach Praslin gebucht, der gleich im Anschluss nach eurer Ankunft in Mahe gehen sollte. Problematisch ist, dass die Teilstrecke Paris-Mahe nun eine Verschiebung von zwei Stunden aufweist.

 

Bei einer Verschiebung bzw. der Verspätung von Flügen, greift theoretisch die Fluggastrechteverordnung 261/2004. Diese gilt allerdings gem. Art. 3 I VO nur für Flüge, die auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaates starten oder der Flug in einen Mitgliedsstaat zurückkehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird. Problematisch ist hier, dass Ihr die Flüge separat gebucht habt. Das bedeutet, dass ihr eigentlich selber die Schuld dafür tragt nicht genug Umsteigezeit eingeplant zu haben. Allerdings habe ich soeben ein Urteil gefunden, was eventuell auf euren Fall passen könnte. Die Verordnung 261/2004 gilt anscheinend auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird, vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11.

 

Dies bedeutet, dass es maßgeblich auf eure Verspätung am Endziel ankommt. Trotzdem bin ich mir nicht ganz sicher wie euer Fall zu bewerten ist, da es sich ja nicht um eine Verspätung handelt, sondern um eine im Voraus angekündigte Verschiebung. Insofern wäre ich mir da nicht so sicher, ob die Fluggastrechte-VO da tatsächlich eingreift. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist eine Verschiebung von 2 h am Endziel noch von der Verordnung gedeckt, so dass Ausgleichszahlungen meines Erachtens nach in keinem Fall zu erwarten sind.

 

Ob ihr einen Anspruch auf die Erstattung der Flugscheinkosten des ersten Fluges (München-Mahe) habt, bin ich mir unschlüssig. Wenn, könntet Ihr versuchen einen neuen Flug nach Mahe zu buchen mit etwas mehr Zeitabstand zum Weiterflug. Ich würde euch lediglich empfehlen mit der Airline in Kontakt zu kommen, mit der ihr euren Weiterflug nach Praslin gebucht habt. Eventuell können die euch auf einen späteren Flug umbuchen.
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Sie haben einen Flug mit Air France von München über Paris nach Mahe gebucht und dann einen separaten Weiterflug nach Praslin. Diese Flüge sollen im April stattfinden. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der erste Flug um 2 Stunden nach hinten verlegt wurde, sodass Sie den Weiterflug nicht erreichen können.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderung hinnehmen müssen oder ob Sie einen Anspruch gegen Air France geltend machen können.

Mögliche Ansprüche ergeben sich in Ihrem Fall aus der Europäischen Fluggastrechte Verodnung. Es kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 in Betracht. Vorraussetzung

Die Rechte werden je nach geflogener Strecke in Abhängigkeit zu einer zu vertretbaren Wartezeit gemessen:
 

  • Flugstrecke kleiner 1.500 km --> Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km --> Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 3.500 km --> Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden

In Ihrem Fall ist die Flugstrecke größer als 3.500 km, weshalb eine Verspätung von mindestens 4 Stunden vorliegen muss. Sie haben also leider keine Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Auch ist die Fluggesellschaft nicht dafür verantwortlich, dass Sie Ihren nächsten Flug erreichen, da Sie diese seperat voneinander gebucht haben. Sie sind daher auch unabhängig voneinander zu betrachten.

Maßgeblich in einem solchen Fall wäre also nur die Verspätung des ersten Fluges.

Sie haben also leider keinerlei Ansprüche gegen Air France.

 

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