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Auf einem Flug nach Madrid im Oktober 2012 ist mein Gepäck abhanden gekommen und wurde mir 2 Tage später nachgeschickt. Da wir ohne Hotelbuchungen unterwegs waren (Pilgerreise) sind zusätzliche Kosten angefallen. Diese haben wir auch eingereicht, die Airline (in diesem Fall Air Berlin) hat auch reagiert, mir eine schadensnummer geschickt und dann habe ich einen Brief bekommen, dass der Fall bearbeitet wird. Seither ist alle Fragen meinerseits (Mail, telefonisch, per Eisnchreiben) nicht beantwortet worden. Meine Mitreisende hat "schon" im März 2013 ihren SChadensersatz ausgezahlt bekommen, bei mir stellt sich die Airline einfach tot. Ich wüsste gerne, wie ich mich verhalten soll, da ich mitlerweile alle Möglichkeiten ohne Anwalt ausgschöpft habe. Danke und Grüße M.G.
Gefragt in Gepäckverspätung von
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23 Antworten

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Sehr geehrter Nutzer,

sie Fragen nach ihrem spezifischen Verhalten, welches sie gegenüber der Airline an den Tag legen sollten.

Es empfiehlt sich, hier einen Fachanwalt für Reiserecht zu engagieren, da sich die Airline so einem eventuellen Rechtsstreit gegenüber sehen muss.

Im jedem Fall gilt für ihre Ansprüche das Montrealer Übereinkommen. Gegenstand des Übereinkommens sind unter anderem Ansprüche bei Gepächschäden, Ansprüche bei Personenschäden, Ansprüche bei Verspätungen, die Bestimmung von Anzeigefristen im Schadensfall und der entsprechende Haftungsumfang.

Ebenso sinnvoll ist die VO (EG) 889/2002 : https://reise-recht-wiki.de/eg8892002.html

 

Hier finden sie ihre Ansprüche, die sie definitiv haben.

 

Ich hoffe, ich konnte ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

 

CaptainCook
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Gepäck ist bei einem Flug mit Air Berlin abhanden gekommen, und Ihnen 2 Tage später unter Entstehung von zusätzlichen Kosten nachgeschickt worden. Zur Erstattung dieser Kosten ist von der Airline zwar eine Schadensnummer vergeben worden, weitere Rückmeldungen bleiben jedoch aus.

Im Falle von Gepäckverspätungen steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Demnach haftet Ihr Luftfrachtführer, die Airline Air Berlin, für den Schaden, der Ihnen durch die Verspätung des Gepäcks entsteht. Da Ihnen bereits eine Schadensnummer zugewiesen wurde, und der Vorgang eigentlich bearbeitet werden sollte, scheint es so, als wäre Air Berlin sich dem bewusst und würde Ihnen Ihren Anspruch zugestehen.

Dazu außerdem folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Sie haben sich demnach bisher sehr richtig verhalten, und Ihre Ansprüche gegenüber Air Berlin geltend gemacht. Sollte Sie allerdings weiterhin keine Rückmeldung seitens Air Berlin erreichen, dann ist Ihnen zu raten Ihre Ansprüche doch noch mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Gepäckverspätungen werden auf internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Ihre Ansprüche erbgeben sich demnach aus diesem.

Gem. Art.19 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht. Sie haben also einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasst alle Anschaffungen, die Sie wegen fehlendem Gepäck, tätigen mussten. Auch anfallende Telefonkosten oder ähnliches werden davon erfasst.
Gem. Art. 22 Abs.2 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck jedoch begrenzt auf 1131 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Dabei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrecht entsprechen derzeit etwa 1470€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen.

 Wichtige Urteile:

 AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.



 
AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.



 
OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.



 AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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