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Hallo,

meine Frau und ich wollten von unserem 4-wöchigen Urlaub in Japan mit dem ANA-Flug NH6005 zurück nach Frankfurt fliegen, als wir mit erheblichen Änderungen konfrontiert wurden. Am Flughafen von Osaka bekamen wir die Nachricht, dass unsere Reiseroute geändert wurde und wir mit etwas weniger als 3 Stunden Verspätung in Frankfurt landen sollten. Als ich mich am Schalter erkundigte, bekam ich zunächst keinerlei Auskunft. Erst als ich öfters mit Nachdruck nachgefragt hatte, wurde mir mitgeteilt, dass aufgrund schlechten Witterungsbedingungen auf der ursprünglichen Route unser Flug geändert wurde. Mir kam das ganze etwas komisch vor, da wir bei keinen Wetternachrichten auch nur annähernd etwas in dieser Richtung gehört hatten. Im Gegenteil. Es sollte Sonnenschein und perfekte 25°C geben.

Für uns schien das alles an den Haaren herbeigezogen zu sein, um den wahren Grund zu vertuschen. Unsere Flugnummer war zwar die selbe und wir hatten auch keine neuen Tickets bezüglich einer Umbuchung erhalten, aber seltsam war es schon. Wir vermuteten, dass unser Flug annulliert wurde und wir deshalb verspätet abheben mussten.

Wie gesagt, kamen wir durch die Routenänderung beinahe 3 Stunden später in Frankfurt an! Uns war der Ärger ins Gesicht geschrieben!

Jetzt würde mich interessieren, ob wir aufgrund von Annullierung einen Anspruch auf Ausgleichzahlung haben.
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Hallo,

ihr hattet einen schönen Urlaub in Japan, allerdings gab es auf dem Rückflug ein kleines Problem. Denn am Flughafen angekommen, wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Reiseroute geändert wurde und Sie nun mehr als zwei aber unter drei Stunden später in Frankfurt ankommen. Angeben wurden schlechte Witterungsbedingungen, was Sie allerdings nicht nachvollziehen könne, da es vor Ort sonnig schien. Somit fragen sie sich, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben könnten.

Ob es sich tatsächlich um eine Annullierung handelt, ist an dieser Stelle schwer zu sagen. Denn geflogen sind sie ja weiterhin unter derselben Flugnummer. Daher spricht vieles dafür dass es sich eher um eine Verspätung als um eine Annullierung handelt.

Allerdings ist schon lange anerkannt, dass Flugreisenden, die von einer Verspätung betroffen waren ebenfalls Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung zustehen, wenn die Verspätung am Ankunftsort mehr als drei Stunden beträgt.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Allerdings beschreiben Sie, dass Sie nicht ganz drei Stunden später angekommen sind. Daher könnte eine Anspruchsbegründung bereits hier schwierig sein.

Dazu kommt, dass die Fluggastrechteverordnung meines Erachtens wahrscheinlich überhaupt nicht greift. Denn laut Geltungsbereich des Art. 3 gilt die Verordnung nur für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten oder sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

 

Da der Flug in Japan gestartet ist und auch von einer japanischen Airline ausgeführt wurde, greift diese Verordnung wohl nicht, weshalb sich keine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung ergeben.

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Sie haben einen Flug von Osaka nach Frankfurt mit All Nippon Airways gebucht. Kurz vor Abflug wurden Sie jedoch darüber informiert, dass sich die Flugroute erheblich geändert hat. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen ANA haben. 

Um diese Frage zu beantworten, müsste man zunächst schauen, welche Grundlagen hier in Frage kommen könnten. Meiner Meinung nach könnte dies hier die europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 sein. Diese Verordnung regelt die Rechte von Flugreisenden, die von einer Annullierung, große Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren. Fraglich ist jedoch, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Ihr Flug wurde von All Nippon Airways durchgeführt. ANA ist die größte japanische Fluggesellschaft , sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Osaka. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar. Sehen Sie dazu auch folgendes Urteil: 

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nur innerhalb der Europäischen Union anwendbar.

Daher haben Sie meines Erachtens leider keinen Ansprüche aus der VO Nr. 261/2004. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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