Hallo,
ihr hattet einen schönen Urlaub in Japan, allerdings gab es auf dem Rückflug ein kleines Problem. Denn am Flughafen angekommen, wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Reiseroute geändert wurde und Sie nun mehr als zwei aber unter drei Stunden später in Frankfurt ankommen. Angeben wurden schlechte Witterungsbedingungen, was Sie allerdings nicht nachvollziehen könne, da es vor Ort sonnig schien. Somit fragen sie sich, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben könnten.
Ob es sich tatsächlich um eine Annullierung handelt, ist an dieser Stelle schwer zu sagen. Denn geflogen sind sie ja weiterhin unter derselben Flugnummer. Daher spricht vieles dafür dass es sich eher um eine Verspätung als um eine Annullierung handelt.
Allerdings ist schon lange anerkannt, dass Flugreisenden, die von einer Verspätung betroffen waren ebenfalls Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung zustehen, wenn die Verspätung am Ankunftsort mehr als drei Stunden beträgt.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Allerdings beschreiben Sie, dass Sie nicht ganz drei Stunden später angekommen sind. Daher könnte eine Anspruchsbegründung bereits hier schwierig sein.
Dazu kommt, dass die Fluggastrechteverordnung meines Erachtens wahrscheinlich überhaupt nicht greift. Denn laut Geltungsbereich des Art. 3 gilt die Verordnung nur für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten oder sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Da der Flug in Japan gestartet ist und auch von einer japanischen Airline ausgeführt wurde, greift diese Verordnung wohl nicht, weshalb sich keine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung ergeben.